PKW-Kosten gestrichen

  • Hallo,

    bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe wurden die PKW-Kosten (Finanzierung/Versicherung) durch den Rechtspfleger nicht als Ausgaben berücksichtigt, weil der Mdt. zur Arbeit laufen kann.

    Ist das richtig?

    Grüße

    Liane

  • Wenn der PKW bereits vor der PKH-Bewilligung vorhanden war, müssen die Kreditraten und die Haftpflichtversicherung als Belastung anerkannt werden. Was nicht anerkannt werden muss, sind die Fahrtkosten, wenn die Arbeitsstelle des Schuldners in der Nähe seiner Wohnung liegt. Dann kann man ihn auf das Laufen - wenn es nah genug ist - oder öffentliche Verkehrsmittel verweisen (Von dem Einkommen des Schuldners sind gemäß § 115 Abs. 1 Nr.1b) i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 derDurchführungsverordnung zu § 82 SGB XII die notwendigen Kosten für die Fahrtenzwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzuziehen. Die Höhe der abzugsfähigenAusgaben bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 der VO zu § 82 SGB XII. Danach ist gemäßSatz 2 der Vorschrift die Benutzung eines Kraftfahrzeugs nur dann als notwendiganzuerkennen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzungnicht zumutbar ist).

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