Grüßeuch,
ich komme gerade bei einer notariellen Urkunde nicht weiter.
1.
Das Kind wurde volljährig und der Vater hat den Unterhalt eingestellt mit Hinweis, dass zwischen Abi und Studienbeginn im Oktober nichts geschuldet wird.
2.
Der Notar sagt, er kann keine vollstreckbare Ausfertigung erteilen, da die Urkunde nur bis zur Volljährigkeit galt.
3.
Es findet sich meiner Meinung nach keine ausdrückliche Befristung zum 18en Lebensjahr.
Die Formulierung "Ab der Volljährigkeit wird der Unterhalt neu berechnet" reicht für mich nicht wirklich...
Auszug aus der Urkunde:
###
a)
Der Vater verpflichtet sich, für das Kind XY, zu Händen der Mutter einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts, § 1612a BGB, in Höhe der in § 36 Nr. 4 EGBGB bestimmten Beträge der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergelds zu zahlen. Derzeit 604 EUR abzüglich Kindergeld von 82 EUR, mithin 522 EUR.
b)
Ab der Volljährigkeit wird der Unterhalt neu berechnet.
c)
Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kann auch durch die Mutter erfolgen, solange der Unterhalt für die Kinder zu ihren Händen zu leisten ist und die Kinder minderjährig sind.
###
4.
Würde ggf. auch durch das Amtsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt - oder zwingend und ausschließlich durch den Notar?
5.
Wie schätzt Ihr die Formulierung ein. Gilt der Titel über die Volljährigkeit hinaus, oder endete er.
Besten Dank und viele Grüße,
canettini