Hallo,
ich bräuchte nochmal dringend Hilfe bei einer Strafzeitberechnung.
Vorliegend wurde mein Verurteilter zu einer Haftstrafe verurteilt.
Im Verfahren befand er sich bereits 105 Tage in Untersuchungshaft.
Nach dem Urteil (aber noch bevor er in Haft saß) wurde ein Antrag auf Zurückstellung nach § 35 BtmG gestellt.
Daraufhin erging der Zustimmungs-/ und ein Rückstellungsbeschluss in welchen jeweils die Anrechnung festgelegt wurde.
Nach 99 Tagen Therapie wurde diese (erfolgreich) abgeschlossen.
Die Reststrafe wurde sodann zur Bewährung ausgesetzt.
Nunmehr wurde die Bewährung widerrufen und ich darf.... die Strafzeitberechnung machen.
Nun bin ich mir aber leider total unsicher wie genau ich die Berechnung durchführen muss.
Zwischenzeitlich sitzt der Verurteilte in Haft.
Ist mein Strafzeitbeginn nun der jetzige Festnahmetermin und ich habe einfach die beiden anrechenbaren Dinge (U-Haft und Therapie) abzuziehen.
Oder ist aufgrund der Anrechnung bis max. 2/3 Termin (der durch die 99 Tage bei weitem nicht erreicht wird) als Strafbeginn der Therapiebeginn zu setzten und nun der Strafrest ab Abschluss der Therapie in Tagen zu berechnen?
LG