Strafzeitberechnung mit § 35 BtMG

  • Hallo,

    ich bräuchte nochmal dringend Hilfe bei einer Strafzeitberechnung.

    Vorliegend wurde mein Verurteilter zu einer Haftstrafe verurteilt.
    Im Verfahren befand er sich bereits 105 Tage in Untersuchungshaft.
    Nach dem Urteil (aber noch bevor er in Haft saß) wurde ein Antrag auf Zurückstellung nach § 35 BtmG gestellt.
    Daraufhin erging der Zustimmungs-/ und ein Rückstellungsbeschluss in welchen jeweils die Anrechnung festgelegt wurde.
    Nach 99 Tagen Therapie wurde diese (erfolgreich) abgeschlossen.
    Die Reststrafe wurde sodann zur Bewährung ausgesetzt.
    Nunmehr wurde die Bewährung widerrufen und ich darf.... die Strafzeitberechnung machen.

    Nun bin ich mir aber leider total unsicher wie genau ich die Berechnung durchführen muss.
    Zwischenzeitlich sitzt der Verurteilte in Haft.
    Ist mein Strafzeitbeginn nun der jetzige Festnahmetermin und ich habe einfach die beiden anrechenbaren Dinge (U-Haft und Therapie) abzuziehen.
    Oder ist aufgrund der Anrechnung bis max. 2/3 Termin (der durch die 99 Tage bei weitem nicht erreicht wird) als Strafbeginn der Therapiebeginn zu setzten und nun der Strafrest ab Abschluss der Therapie in Tagen zu berechnen?

    LG

  • Ok, vielen Dank für deine Hilfe.
    Ich habe nicht oft (glaube das ist jetzt das zweite Mal gewesen) § 35 BtMG und war mir daher total unsicher.
    Man will ja nix falsch machen.....

  • Puh...
    Wir betrachten die Therapie immer als "Strafhaft" und nehmen daher als Zeitpunkt des Beginns den Therapieantritt.
    Im Falle eines Bewährungswiderrufs haben wir hier daher immer nur eine Restfreiheitsstrafe...

    Was ist denn nu richtig:gruebel::)

  • Puh...
    Wir betrachten die Therapie immer als "Strafhaft" und nehmen daher als Zeitpunkt des Beginns den Therapieantritt.
    Im Falle eines Bewährungswiderrufs haben wir hier daher immer nur eine Restfreiheitsstrafe...

    Was ist denn nu richtig:gruebel::)


    Deine Variante!
    Nur so hast Du einen einheitlichen Rechenweg, egal, ob der VU für die Therapie aus der Strafhaft entlassen wird oder gleich in Therapie geht. Auch nur so bekommst Du den 2/3-Zeitpunkt berechnet.

  • Puh...Wir betrachten die Therapie immer als "Strafhaft" und nehmen daher als Zeitpunkt des Beginns den Therapieantritt.Im Falle eines Bewährungswiderrufs haben wir hier daher immer nur eine Restfreiheitsstrafe...Was ist denn nu richtig:gruebel::)

    So ist es auch m.E. richtig und so lehre ich es auch im Anwärterunterricht.

  • Hallo,

    ich nochmal....
    nunmehr habe ich erneut so ein §§ 35, 36 BtMG Verfahren, allerdings dieses mal noch einen Schritt früher.
    Der Antrag auf Zurückstellung wurde gestellt, daraufhin erfolgte nach Anhörung der StA durch den Richter die Zustimmung zur Zurückstellung.
    Soweit so gut, in den bisherigen Fällen war es so, dass der Richter auch direkt den Zurückstellungsbeschluss gemacht hat und ich die Sache zur Überwachung bekommen habe.
    Nun fehlte aber dieser Zurückstellungsbeschluss....
    Soweit ich das nun richtig nachgelesen habe sind wir als Rechtspfleger eigentlich für den Zurückstellungsbeschluss zuständig.
    Wie geht ihr hier vor? Was genau ist zu prüfen? Hat jemand vielleicht eine Blanko Vorlage?

    Schonmal danke

  • Bei Erwachsenenstrafrecht:

    Der Richter stimmt nur deiner Zurückstellungsentscheidung zu, d. h., zuerst prüfst du die Voraussetzungen, welche im 35 BtmG aufgeführt sind, entscheidest für dich, ob du die Zurückstellung bewilligen kannst, schickst dann die Akte zur Zustimmung und wenn diese vorliegt, machst Du die Zurückstellungsentscheidung und teilst diese dem VU, der Therapieeinrichtung und ggfls. der Drogenberatung und dem Verteidiger mit.

  • Du machst aufgrund des Zurückstellungsbescheides des Vollstreckungsleiters die Entlassungsanordnung (Fax an Jugendanstalt), überwachst den Therapieantritt (Anruf), berechnest den möglichen Anrechnungszeitraum (bis zum spätesten 2/3-Zeitpunkt, falls Therapie lt. Anrechnungsfähigkeitsbeschluss anrechnungsfähig) und legst nachdem der VU nach 4 Tagen die Therapie abgebrochen hat, die Akte dem Ri. zum Widerruf der Zurückstellung vor. Danach dann den üblichen HB und richterliche Anrechnungsentscheidung für die paar Therapietage. BZR-Nachrichten nicht vergessen!

  • Du bist ja sehr optimistisch (nachdem der VU nach 4 Tagen die Therapie abgebrochen hat) :D.
    Ich hoff mal das er länger durchhält.


    Einer meiner Kunden wurde von seinem Drogenberater mit dem Auto aus dem Knast abgeholt und verließ den Wagen dann an der nächsten roten Ampel, weil er "noch ein paar Tage brauchen würde." Der Drogenberater sah keine Veranlassung, uns dieses dann noch mitzuteilen.

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