Wer kann weiterhelfen. In einer Familiensache hat der Antragsteller VKH und der Antragsgegner nicht. In der I. Instanz hat nach der Kostenentscheidung der Antragsteller, welcher VKH hat, 3/4 der Kosten zu tragen und der Antragsgegner 1/4 der Kosten (keine VKH). In der II. Instanz wurde ein Vergleich geschlossen und die Kosten der I. und II. Instanz gegeneinander aufgehoben. Die RAé beantragen nun die Kostenausgleichung. Muss ich überhaupt eine Kostenausgleichung vornehmen? Muss ich § 25 Fam GKG beachten auch für die außergerichtlichen Kosten.
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