Verweisung Mahnverfahren an Arbeitsgericht mittels rechtsmittelfähigem Beschluss?

  • Hallo ihr Lieben,
    ich bräuchte mal eben eine weitere Meinung. Wir als Mahngericht haben das Verfahren nach Eingang des Antrages unter Zustimmung des Antragstellers an das Arbeitsgericht abgegeben, da eine arbeitsrechtliche Forderung angegeben wurde. Dies machen wir schon immer mit einem Verweisungsbeschluss, jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung und Zustellung an den Antragsteller. Die Sache wird dann unter Abgabenachricht an beide Parteien an das Arbeitsgericht abgegeben. Jetzt bekomme ich die Sache von einem Rpfl.-kollegen vom Arbeitsgericht zurück, der der Meinung ist, man müsste diesen Verweisungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung dem Antragsteller zustellen und erst nach Rechtskraft (also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) könnte das Verfahren dann ans Arbeitsgericht abgegeben werden, da die Sache sonst dort nicht anhängig würde. Bezogen wird sich auf §§ 17a, 17b GVG, da der Antragsteller mit Beantragung des Mahnverfahrens beim Mahngericht einen falschen Rechtsweg beschritten hätte.
    Davon abgesehen, dass wir seit Jahren Verweisungen so handhaben und bisher noch kein Arbeitsgericht uns die Sache zurückgepfeffert hat, welches Rechtsmittel soll gegen den Verweisungsbeschluss zulässig sein.. Rechtspflegererinnerung? Und warum sollte er auch Rechtsmittel einlegen wollen, wenn sein Antrag auf seinen Wunsch ans zuständige Gericht verwiesen wird. Mir erschließt sich der Sinn nicht. Kann wer helfen?

  • Ich kenne auch Mahngerichte, die es seit Jahren gleich falsch machen :teufel:

    Ich seh hier das Problem nicht, die von dir zitierten Vorschriften regeln das Verfahren ?

    Als RMB die normale sofortige Beschwerde.

    Denke bitte dran, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren kein Mahngericht gibt, so dass das Gericht der Hauptsache zuständig ist.

  • Ich hänge mich hier mal ran...

    MV wird vom zentralen Mahngericht mangels sachlicher Zuständigkeit edit: nach § 281 ZPO an das ArbG verwiesen per Beschluss. Rechtsmittelbelehrung befristete Erinnerung binnen 2 Wochen ab Zustellung. Zurückgegeben mangels Zustellung und Rechtskraft. Kommt wieder mit dem Hinweis, es müsse wegen Unanfechtbarkeit nicht zugestellt werden, die ReMi-Belehrung sei nur wegen 232 ZPO angefügt worden, da jede Entscheidung nach §573 ZPO angefochten werden könne. Im Übrigen erfolgte die Abgabe antragsgemäß.

    Also nehmt's mir nicht übel, aber das ist widersprüchlich und ich kann dem nicht folgen.

    Die Verweisung in den anderen Rechtsweg müsste nach §§ 17 - 17b GVG erfolgen, wäre anfechtbar mit Erinnerung nach § 11 RVG und müsste zugestellt und rechtskräftig sein, bevor abgegeben wird. Oder mag mich jemand bitte anderweitig aufklären?

    Liebe Grüße

    Riljana

    edit: Diskutiere ich eine Runde mit mir selbst ^^

    GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 48 Rn. 13:
    Eine Verweisung nach § 17 GVG kommt erst in Betracht, wenn die Sache rechtshängig ist. Rechtshängigkeit tritt aber erst mit Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn alsbald nach Widersprucherhebung Termin bestimmt wird. Eine Verweisung wegen Rechtswegunzuständigkeit wäre damit erst nach Abgabe des Verfahrens an die Kammer möglich.

    Eine Verweisung nach 281 ZPO scheidet aus, da keine bloße sachlich Unzuständigkeit besteht, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Der Antrag müsste beim Mahngericht zurückgenommen und hier neu gestellt werden.

    Gebe ich das Ding eben wieder zurück. Die Frage ist noch, muss ich dazu einen Beschluss erlassen? Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet wohl aus, habe ich bereits gelesen. Was passiert denn, wenn wir uns nicht einig werden? ^^

  • Hier wegen zeitlicher Überschneidung nochmal:

    GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 48 Rn. 13:

    Eine Verweisung nach § 17 GVG kommt erst in Betracht, wenn die Sache rechtshängig ist. Rechtshängigkeit tritt aber erst mit Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn alsbald nach Widersprucherhebung Termin bestimmt wird. Eine Verweisung wegen Rechtswegunzuständigkeit wäre damit erst nach Abgabe des Verfahrens an die Kammer möglich.

    Eine Verweisung nach 281 ZPO scheidet aus, da keine bloße sachlich Unzuständigkeit besteht, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Der Antrag müsste beim Mahngericht zurückgenommen und hier neu gestellt werden.

    Gebe ich das Ding eben wieder zurück. Die Frage ist noch, muss ich dazu einen Beschluss erlassen? Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet wohl aus, habe ich bereits gelesen. Was passiert denn, wenn wir uns nicht einig werden?

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