In meiner Akte wurde im Februar diesen Jahres das Insolvenzverfahren rechtskräftig aufgehoben.
Nun meldet sich ein Gläubiger beim TH. Ein Teilbetrag der Forderung ist mit dem Tatvorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Tabelle erfasst. Nun möchte der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens (sind somit nun in der WVP) noch, dass der restliche Teil auch mit dem Tatvorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Tabelle erfasst wird.
Normal im laufenden Verfahren hätte ich dann diesbezüglich einen nachträglichen Prüfungstermin anberaumt nur zur Prüfung des nachträglich angemeldeten Tatvorwurfes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, da ich jetzt aber schon in der WVP bin, bin ich der Meinung, dass ich dies nun nicht mehr nachträglich in die Tabelle aufnehmen kann oder sehe ich das falsch?
Ich hatte diesbezüglich gerade noch einmal mit dem TH telefoniert, da ich noch Fragen zum Sachverhalt hatte, und dieser teilte mir mit, dass es wohl eine BGH-Entscheidung gibt, in der steht, dass dies auch noch in der WVP möglich ist. Er hatte die Entscheidung nicht vorliegen, so dass er sie mir nicht mitteilen konnte.
Hatte jemand von euch schon einmal einen solchen Fall oder kann mir sagen, wie ihr in diesem Fall vorgehen würden?
Habt ihr diesbezüglich irgendwelche Gerichtsentscheidungen?
Danke schon einmal im Voraus.