Unerlaubte Handlung

  • In meiner Akte wurde im Februar diesen Jahres das Insolvenzverfahren rechtskräftig aufgehoben.

    Nun meldet sich ein Gläubiger beim TH. Ein Teilbetrag der Forderung ist mit dem Tatvorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Tabelle erfasst. Nun möchte der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens (sind somit nun in der WVP) noch, dass der restliche Teil auch mit dem Tatvorwurf der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Tabelle erfasst wird.

    Normal im laufenden Verfahren hätte ich dann diesbezüglich einen nachträglichen Prüfungstermin anberaumt nur zur Prüfung des nachträglich angemeldeten Tatvorwurfes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, da ich jetzt aber schon in der WVP bin, bin ich der Meinung, dass ich dies nun nicht mehr nachträglich in die Tabelle aufnehmen kann oder sehe ich das falsch?

    Ich hatte diesbezüglich gerade noch einmal mit dem TH telefoniert, da ich noch Fragen zum Sachverhalt hatte, und dieser teilte mir mit, dass es wohl eine BGH-Entscheidung gibt, in der steht, dass dies auch noch in der WVP möglich ist. Er hatte die Entscheidung nicht vorliegen, so dass er sie mir nicht mitteilen konnte.

    Hatte jemand von euch schon einmal einen solchen Fall oder kann mir sagen, wie ihr in diesem Fall vorgehen würden?

    Habt ihr diesbezüglich irgendwelche Gerichtsentscheidungen?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • Ich kann zu diesem Komplex nur BGH vom 18.12.2008, IX ZR 124/08 und BGH vom 29.09.2011, IX ZA 74/11 anbieten - betrifft zwar nicht genau diese Frage (ja, ja, ich weiß, nicht den Fall abändern :wechlach:), beschäftigt sich aber zumindest mit dem Thema "vbuH nach Aufhebung des Verfahrens".

    Im Ergebnis würde ich das (erstmalige) Nachschieben des Rechtsgrundes in der WVP für unzulässig erachten, da dies eine Anmeldung beim IV/TH voraussetzt, die eben nach Aufhebung des Verfahrens (oder nach dem Schlusstermin, ist hier jetzt aber auch egal) nach der gesamten Systematik der InsO nicht mehr möglich ist.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ich mag darauf vlt. etwas dogmatisch antworten:

    mit Aufhebung des Verfahrens ist der Insoslvenzverwalter / Verfahrenstreuhänder aus dem Amt !.
    Der (Abtretungs-)Treuhänder hat nur noch die Pflicht, etwaiges pfändbare Arbeitseinkommen einzuziehen und zu verteilen. Etwas anderes nur bei Anordnung einer Nachtragsverteilung oder einer angeordneten Obliegenheitsüberwachung.
    Auf diese formale Position würde ich mich als Treuhänder zurückziehen.

    Desweiteren kann eine Forderungsprüfung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr stattfinden.
    Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO und die Klagesperre des § 87 InsO.

    Ob der betreffende Gläubiger noch andere Möglichkeiten seiner Rechtsdurchsetzung hat, ist nicht mehr Sache der am Insolvenzverfahren Beteiligten......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo, ich klinke mich hier mal ein.
    Hatte nämlich eben dasselbe Problem und eine nette Kollegin, die sich da was aufgeschrieben hat.....
    Der BGH sagt tatsächlich in seiner Entscheidung IX ZR 151/12 unter (20) was dazu: Also mit Verfahrensaufhebung ist finito.
    Entspricht ja der bisher geäußerten Ansicht und is auch gut so:)

  • Hallo, ich klinke mich hier mal ein.
    Hatte nämlich eben dasselbe Problem und eine nette Kollegin, die sich da was aufgeschrieben hat.....
    Der BGH sagt tatsächlich in seiner Entscheidung IX ZR 151/12 unter (20) was dazu: Also mit Verfahrensaufhebung ist finito.
    Entspricht ja der bisher geäußerten Ansicht und is auch gut so:)

    Diese Entscheidung trifft aber den Fall nicht !. In der vom BGH entschiedenen Sachlage war das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben. I.Ü. hat der BGH hat sich mit dieser Entscheidung mit seiner Entscheidung
    http://lexetius.com/2010,4987
    eklant in Widerspruch gesetzt. Offenbar ist die RSB eine stärkere Einrede, als die, der Verjährung, oder der BGH lässt seine - nicht offen erklärte - Einschätzung dieser Ansprüche als Feststellungsansprüche fallen; dies kann er dogmatisch aber kaum nach der Neufassung zu den von der RSB-ausgenommen Forderungen wohl kaum tun.

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