PfÜB-Verfahren und § 79 ZPO

  • Hallo,

    wie geht ihr damit um, wenn ein PfÜB von einem Bevollmächtigten, der nicht zur Vertretung nach § 79 ZPO berechtigt ist, beantragt wurde?

    Nach Absatz 2 des § 79 ZPO muss man nicht Vertretunsgbefugte durch Beschluss zurückweisen. Dieser Beschluss entfaltet aber laut Zöller (Rnr. 11) und BGH (NJW-RR 2010, 1361) keine Rückwirkung. Das heißt: Vor dem Beschluss vorgenommene Prozesshandlungen sind weiterhin wirksam.
    Ich müsste den PfÜB also ohnehin erlassen, auch wenn ich den Vertreter per Beschluss zurückweise.

    In meinem Fall weiß ich defintiv, dass keine ordnungsgemäße Vertretung vorliegt, da die Gläubigerin "xy GmbH" durch die mit Vollmacht ausgewiesene "xy II GmbH" vertreten wird. Ich brauche also nicht schreiben, ob sie mir evtl. ein Verwandtschaftsverhältnis oder ähnliches nachweisen können.

    Ich hab jetzt drei Möglichkeiten im Kopf, wie man damit umgehen könnte:

    1.) PfÜB erlassen und gleichzeitig Vertreter per Beschluss zurückweisen (insbesondere damit der Vertreter zumindest bei zukünftigen Anträgen zu der Pfändung nicht mehr vertreten kann),
    2.) PfÜB erlassen ohne mich irgendwie zu der Vertretungssituation zu äußern (weil es einfach so merkwürdig ist, den Vertreter zurückzuweisen, aber gleichzeitig den PfÜB zu erlassen) oder
    3.) Zwischenverfügung erlassen bzw. ggf. PfÜB zurückweisen (und damit eine Gegenmeinung zu Zöller und BGH vertreten).

    Was würdet ihr machen?

  • Wieso nicht zwischenverfügen und den Gläubiger fragen, was er will?

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie fragen, was er will? Welche weitere Vorgehensweise er sich von mir wünscht?
    Da brauch ich nicht fragen, da wird er sich vermutlich für Variante 2 entscheiden...

  • Dann nochmal mit weniger Zweideutigkeit: Zwischenverfügung, da Antragsberechtigung zweifelhaft. Bitte Vorlage entsprechende Vollmacht oder Zurückweisung. Besser?

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  • felgentreu:

    Eine ordnungsgemäße Vollmacht liegt übrigens vor. Ich könnte in der Zwischenverfügung maximal eine Antragsrücknahme vorschlagen, aber dann kann ich vielleicht auch direkt zurückweisen.

    @Der Vollstrecker:

    Die Idee find ich gut. Ist zwar relativ arbeitsaufwendig. Aber der Gläubiger hat auch nen gewissen Arbeitsuafwand und ne Zeitverzögerung, sodass er es beim nächsten Mal vielleicht gleich anders macht.

  • sind die xy GmbH und die xy II GmbH vielleicht i.S.d. 15 AktG verbundene Unternehmen. Wenn ja, wäre die Bevollmächtigten eines Beschäftigten der xy II GmbH möglich (79 II 1). Ich würde den PfüB erlassen und den Vertreter zurückweisen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Gilt der § 15 AktG über ne Verweisungsvorschrift auch für GmbHs? Oder nur für Aktengesellschaften?
    Weiß das jemand?

    Wäre interessant zu wissen.
    Ich hab nicht mehr so viel Ahnung von Gesellschaftsrecht...

  • Die Kommentierungen sprechen immer von Unternehmensverbänden im Sinne von § 15 AktG, so dass es m.A.n. auch für GmbHs gilt.

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  • Ich häng mich mal hier dran.

    Ich habe jetzt auch so einen Antrag der I. GmbH, vertreten durch die In. GmbH.

    Selbst wenn § 15 AktG auch für GmbHs gilt (wovon wohl auszugehen ist) und die nachweisen, dass die I. GmbH mit der In. GmbH in irgendeiner Art und Weise verbunden wäre...
    Was haltet ihr denn davon:

    "AG Nürtingen, Beschluss vom 08.07.2008 - 31 M 1937/08


    [h=2]Titel:[/h] Vertretungsbefugnis für verbundene Unternehmen

    [h=2]Normenketten:[/h] ZPO § ZPO § 807 Abs. ZPO § 807 Absatz 1 Nr. 4
    ZPO § ZPO § 79 Abs. ZPO § 79 Absatz 2

    [h=2]Leitsatz:[/h] 1. Als Vertreter nach § ZPO § 70 Abs. ZPO § 70 Absatz 2 Nr. 1 ZPO kommen nur natürlcihe Personen in Betracht. (amtlicher Leitsatz)

    [h=2]Rechtsgebiete:[/h] Gerichtsverfassung und Zivilverfahren, Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare


    Leitsatz:
    In der Zwangsvollstreckungssache
    Bank AG, Filiale S., T-Str. ..., S.
    gesetzl. vertr. d. d. Vorstand der Aktiengesellschaft
    - Gläubigerin -
    Verfahrensbev.: Fa. I. GmbH, E. vertr. d. d. Geschäftsf. ...
    gegen
    B.,
    - Schuldner -
    wegen
    Antrages auf Erlass eines Haftbefehls wegen unentschuldigten Nichterscheinens des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Nürtingen durch den Richter am Amtsgericht Klosinski am 08. 07. 2008 bestimmt:
    Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls wird abgewiesen.
    Die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
    Gründe:
    I.
    Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner beim Amtsgericht - Mahnabteilung – Hünfeld den Erlass eines Vollstreckungsbescheides vom 21.07.2005 - Aktenz.: 05-7557931-0-6 erwirkt, welcher dem Schuldner am 26.07.2005 zugestellt wurde.
    Hieraus betreibt die Gläubigerin die Vollstreckung gegen den Schuldner.
    Mit Schreiben vom 14.05.2008 hat die Gerichtsvollzieherin R. der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § ZPO § 807 Abs. ZPO § 807 Absatz 1 Nr. 4 ZPO vorliegen, da am 15.04.2008 eine Vollstreckung versucht wurde und niemand angetroffen wurde, die Terminsnachricht zum 13.05.2008 (wiederholter Besuch der Gerichtsvollzieherin beim Schuldner) hinterlassen wurde und am 13.05.2008 wiederum niemand angetroffen wurde.
    Auf Betreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wurde der Schuldner schließlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Die Ladung erfolgte mit Zustellung vom 20.05.2008 zum Terminstag 03.06.2008, der Schuldner ist nicht erschienen.
    Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin hat bereits im Zwangsvollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am 08.04.2008 den Erlass eines Haftbefehls gem. § ZPO § 901 ZPO beantragt.
    II.
    Wie der Verfahrensbevollmächtigten aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Amtsgerichts Nürtingen bekannt ist, beispielsweise Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 21.09.2006 - Aktenz.: 31 M 2793/06 - und den diesen Beschluss bestätigenden Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Aktenz.: 10 T 332/06 - war die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin unter der Herrschaft des bis zum 30.06.2008 geltenden Verfahrensrechts nicht befugt, den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen.
    III.
    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 Bundesgesetzblatt Teil 1, 2007, Seite 2840 ff hat sich eine Rechtsänderung ergeben. Insbesondere mit Wirkung ab 01.07.2008 durch Artikel 8 des zitierten Gesetzes wurde § ZPO § 79 ZPO neu gefasst. Es heißt in der ab 01.07.2008 geltenden Fassung von § ZPO § 79 ZPO in Abs. 2:
    „Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
    1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ AKTG § 15 des Aktiengesetzes) ...
    2. ...
    3. ...
    4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § RDG § 10 Abs. RDG § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrages auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
    Bevollmächtige die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.“
    Aus den bisher beim Amtsgericht Nürtingen durchgeführten Verfahren an denen die Firma I. GmbH, die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin, beteiligt war, ist bekannt, dass sich die Firma I. GmbH darauf berufen hat, 100-prozentige Tochter der Bank AG zu sein.
    Dies hat allerdings im Hinblick auf § ZPO § 79 Abs. ZPO § 79 Absatz 2 Nr. 1 ZPO neue Fassung keine Relevanz, da dort im hier interessierenden Bereich von Beschäftigten der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens die Rede ist. Das bedeutet, dass nicht das mit der Partei verbundene Unternehmen selbst Prozessvertreter sein kann, sondern wiederum nur Beschäftigte dieses Unternehmens.
    Im Sinne von § ZPO § 79 Abs. ZPO § 79 Absatz 2 Nr. 1 ZPO kommen als befugte Vertreter nur natürliche Personen in Betracht. Aus der mit dem Antrag vom 08.04.2008 vorgelegten Inkassovollmacht ergibt sich, dass entsprechend dieser Vollmacht vom 14.04.2006 nicht etwa eine natürliche Person prozessbevollmächtigt wurde, sondern die juristische Person „Firma I. GmbH“.
    Damit scheidet eine Vertretungsbefugnis nach § ZPO § 79 Abs. ZPO § 79 Absatz 2 Nr. 1 ZPO neue Fassung aus.
    Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Firma I. GmbH, der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, nicht um eine registrierte Person im Sinne von § ZPO § 79 Abs. ZPO § 79 Absatz 2 Nr. 4 ZPO neue Fassung handelt. Jedenfalls ist diesbezüglich nichts vorgetragen.
    Damit ist der Firma I. GmbH im vorliegenden Verfahren auch unter der Herrschaft des neuen Rechts die Vertretungsbefugnis abzusprechen.
    Soweit das neue Recht angesprochen ist, war gem. § ZPO § 79 Abs. ZPO § 79 Absatz 3 ZPO neue Fassung die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin darüber hinaus als solche zurückzuweisen."


    Dementsprechend wäre ein Vertreter, der jurs. Person ist, immer direkt zurückzuweisen, oder?

  • Völlig korrekt. Die Vollmacht muss auf einen Beschäftigten des verbundenen Unternehmens ausgestellt sein. So steht es im Gesetz. In der Mobiliarvollstreckung hatte ich das noch nicht, weil in der Regel ja Inkassobüros auftreten. Aber in der Immobiliarvollstreckung ist dieses Problem immer mal aufgetreten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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