Hallo,
wie geht ihr damit um, wenn ein PfÜB von einem Bevollmächtigten, der nicht zur Vertretung nach § 79 ZPO berechtigt ist, beantragt wurde?
Nach Absatz 2 des § 79 ZPO muss man nicht Vertretunsgbefugte durch Beschluss zurückweisen. Dieser Beschluss entfaltet aber laut Zöller (Rnr. 11) und BGH (NJW-RR 2010, 1361) keine Rückwirkung. Das heißt: Vor dem Beschluss vorgenommene Prozesshandlungen sind weiterhin wirksam.
Ich müsste den PfÜB also ohnehin erlassen, auch wenn ich den Vertreter per Beschluss zurückweise.
In meinem Fall weiß ich defintiv, dass keine ordnungsgemäße Vertretung vorliegt, da die Gläubigerin "xy GmbH" durch die mit Vollmacht ausgewiesene "xy II GmbH" vertreten wird. Ich brauche also nicht schreiben, ob sie mir evtl. ein Verwandtschaftsverhältnis oder ähnliches nachweisen können.
Ich hab jetzt drei Möglichkeiten im Kopf, wie man damit umgehen könnte:
1.) PfÜB erlassen und gleichzeitig Vertreter per Beschluss zurückweisen (insbesondere damit der Vertreter zumindest bei zukünftigen Anträgen zu der Pfändung nicht mehr vertreten kann),
2.) PfÜB erlassen ohne mich irgendwie zu der Vertretungssituation zu äußern (weil es einfach so merkwürdig ist, den Vertreter zurückzuweisen, aber gleichzeitig den PfÜB zu erlassen) oder
3.) Zwischenverfügung erlassen bzw. ggf. PfÜB zurückweisen (und damit eine Gegenmeinung zu Zöller und BGH vertreten).
Was würdet ihr machen?