Viele Jahre nach dem Erlass eines KFB nach §11 RVG beantragt der RA nunmehr dass dieser um den Ausspruch der Gesamtschuldnerschaft ergänzt wird.
Steht diesem Begehren die Rechtskraft des Beschlusses entgegen?
Ergänzung KFB §11 RVG um Gesamtschuldnerschaft
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Vorab noch:
Ist der Anspruch des Erkenntnsiverfahrens gegen die Beklagten als GS?
oder: Geht aus der KGE hervor, dass die Beklagten als GS haften?
Wie lautet der Antrag genau im KFA? -
Die Berichtigung des Beschlusses wäre grundsätzlich nach Rechtskraft möglich, vgl. Hierzu MüKo ZPO, § 319, Rdnr. 17.
Allerdings müsste m. E. noch geklärt werden, ob der Ausspruch der Gesamtschuldnerhaftung auch unter eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 319 ZPO fällt.
Dafür müsste man sich eben genau den Titel, die KGE und den Antrag angucken.
Es kann hierunter fallen, muss es aber nicht unbedingt.
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Nach dem Sachverhalt geht es um einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG, sodass es für eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung nicht auf die Kostengrundentscheidung des Erkenntnisverfahrens ankommt. Die Haftung bestimmt sich vielmehr nach § 7 RVG.
Laut Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 11 Rn. 261-268 [267] ist die Haftung mehrerer Auftraggeber im Innenverhältnis nicht in den Beschluss aufzunehmen, sodass sich - wenn Du dieser Auffassung folgst - die Frage der einer nachträglichen Änderung möglicherweise entgegenstehenden Rechtskraft nicht mehr stellt.
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Ja es geht um einen Fall der Vergütungsfestsetzung nach §11 RVG.
Laut Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 11 Rn. 261-268 [267] ist die Haftung mehrerer Auftraggeber im Innenverhältnis nicht in den Beschluss aufzunehmen, sodass sich - wenn Du dieser Auffassung folgst - die Frage der einer nachträglichen Änderung möglicherweise entgegenstehenden Rechtskraft nicht mehr stellt.
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