Ergänzung KFB §11 RVG um Gesamtschuldnerschaft

  • Vorab noch:

    Ist der Anspruch des Erkenntnsiverfahrens gegen die Beklagten als GS?
    oder: Geht aus der KGE hervor, dass die Beklagten als GS haften?
    Wie lautet der Antrag genau im KFA?

  • Die Berichtigung des Beschlusses wäre grundsätzlich nach Rechtskraft möglich, vgl. Hierzu MüKo ZPO, § 319, Rdnr. 17.

    Allerdings müsste m. E. noch geklärt werden, ob der Ausspruch der Gesamtschuldnerhaftung auch unter eine offensichtliche Unrichtigkeit nach § 319 ZPO fällt.

    Dafür müsste man sich eben genau den Titel, die KGE und den Antrag angucken.

    Es kann hierunter fallen, muss es aber nicht unbedingt.

  • Nach dem Sachverhalt geht es um einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG, sodass es für eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung nicht auf die Kostengrundentscheidung des Erkenntnisverfahrens ankommt. Die Haftung bestimmt sich vielmehr nach § 7 RVG.

    Laut Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 11 Rn. 261-268 [267] ist die Haftung mehrerer Auftraggeber im Innenverhältnis nicht in den Beschluss aufzunehmen, sodass sich - wenn Du dieser Auffassung folgst - die Frage der einer nachträglichen Änderung möglicherweise entgegenstehenden Rechtskraft nicht mehr stellt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ja es geht um einen Fall der Vergütungsfestsetzung nach §11 RVG.


    Laut Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 11 Rn. 261-268 [267] ist die Haftung mehrerer Auftraggeber im Innenverhältnis nicht in den Beschluss aufzunehmen, sodass sich - wenn Du dieser Auffassung folgst - die Frage der einer nachträglichen Änderung möglicherweise entgegenstehenden Rechtskraft nicht mehr stellt.

    :2danke

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