Huhu,
meine Frage beim Aufgebot eines Grundpfandrechtsbrief:
Nach [h=3]§ 4 HypKrlosErklG[/h]
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung auch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt.
(2) Ist der Besitzer des Hypothekenbriefs bekannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
(3) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
hätte ich eine dreimonatige Frist.
Jetzt gibt es für das Saarland noch
§ 38 AGJusG:
Aufgebotsverfahren bei Urkunden nach §§ 808 und 1162 BGB
(1) Bei Aufgeboten zum Zweck der Kraftloserklärung von Urkunden auf Grund des § 808 Abs. 2 des BürgerlichenGesetzbuchs tritt an die Stelle der in § 1017 Abs. 2 Satz 1, § 1017 Abs. 3, § 1019 Abs. 1 Satz 2, § 1020 Satz 3 und §1022 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeigerdie öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Das Gleiche gilt beiAufgeboten auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriftender Zivilprozessordnung in Betracht kommt.
(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt.Diese Veröffentlichung tritt im Fall des § 1014 der Zivilprozessordnung an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.
Was hat denn da jetzt Vorrang?
Liebe Grüße