• Huhu,
    meine Frage beim Aufgebot eines Grundpfandrechtsbrief:

    Nach [h=3]§ 4 HypKrlosErklG[/h]
    (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung auch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt.
    (2) Ist der Besitzer des Hypothekenbriefs bekannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
    (3) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.



    hätte ich eine dreimonatige Frist.

    Jetzt gibt es für das Saarland noch

    § 38 AGJusG:

    Aufgebotsverfahren bei Urkunden nach §§ 808 und 1162 BGB
    (1) Bei Aufgeboten zum Zweck der Kraftloserklärung von Urkunden auf Grund des § 808 Abs. 2 des BürgerlichenGesetzbuchs tritt an die Stelle der in § 1017 Abs. 2 Satz 1, § 1017 Abs. 3, § 1019 Abs. 1 Satz 2, § 1020 Satz 3 und §1022 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeigerdie öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Das Gleiche gilt beiAufgeboten auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriftender Zivilprozessordnung in Betracht kommt.
    (2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt.Diese Veröffentlichung tritt im Fall des § 1014 der Zivilprozessordnung an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.

    Was hat denn da jetzt Vorrang? :gruebel:

    Liebe Grüße

  • Hallo,
    ich bearbeite nicht die Aufgebotssachen, aber kann mir bitte jemand das HypkraftlG einordnen zum FamFG.
    Es greift für Grundschuldbriefe, Hypotheken riefen und Rentenreform.
    Bekanntmachungsfrist sind 3 Monate anstatt mindestens. 6 Wochen. Der Ausschließungsbeschluss wird nicht veröffentlicht...?
    Und gibt es in Hessen noch irgendeine Landesvorschrift?
    Sorry, verstehe das Aufgebot - also die anzuwendenden Vorschriften - insbes. zu den Briefen noch nicht ganz.

  • Also ich habe bereits bei 3 Gerichten in Hessen gearbeitet, wobei ich an zwei Gerichten auch Aufgebotssachen bearbeitet habe. Die Frist für das Aufgebot eines Grundschuldbriefes beträgt 6 Wochen. Das Verfahren richtet sich nach §§ 433 ff. FamFG. Natürlich muss man der Geschäftsstelle einen angemessenen Bearbeitungsspielrum geben. Ich habe mich daher immer für Fristen von 8 - 12 Wochen entschieden. In Ausnahmefällen auch mal 4 Monate, wenn die Geschäftsstellen abgesoffen waren...

  • Also zur besseren Verständlichkeit: Du bietest nach § 1162 BGB abhanden gekommene Hypotheken- bzw, Grundschuldbriefebriefe auf. Insoweit gelten ganz normal die Regeln des FamFG.

    Dein normales Aufgebotsverfahren hat nach § 484 FamFG eine landesrechtliche Öffnungsklausel.

    Hessen hat meiner Kenntnis nach von der Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht. Eine Übersicht, wo welche landesrechtliche Besonderheit gilt, gibt es hier: MüKoFamFG/Dörndorfer, 3. Aufl. 2019, FamFG § 484 Rn. 2

    Ist der Hypothekenbrief nicht abhanden gekommen sondern anderweitig nicht verfügbar, könntest du im HypKraftlG landen. Das dürften nach § 1 HypKraftlG wohl in erster Linie Angelegenheiten mit Auslandsbezug sein. Für denkbar hielte ich z.B. den Fall, dass der Rechtsinhaber einen Titel auf Herausgabe des Grundpfandrechtsbriefs erstreitet, der im Ausland nicht vollstreckbar ist. Für die praktische Arbeit dürfte dieses Gesetz (fast) völlig irrelevant sein.

    Der Ausschließungsbeschluss wird nach § 441 FamFG öffentlich zugestellt. Da hier auf die normalen Regelungen der öffentlichen Zustellung Bezug genommen wird, gilt die Zustellung nach einem Monat als bewirkt. Ab diesem Zeitpunkt läuft dass die Rechtsmittelfrist. Zwischen Öffentlicher Zustellung und Rechtskraft liegen daher 2 Monate.

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