Vermögensverzeichnis bei Erbschein

  • Ich habe hier eine konfuse Akte:


    Die KM beantragt die fam. Genehmigung zur Erbausschlagung nach dem KV. Bei der Durchsicht der Unterlagen fällt auf, dass die KM schon seit zwei Jahren einen Erbschein nach dem KV hat; Kind ist Erbe zu 1/2 geworden. Die KM wurde von einem Gläubiger angeschrieben, da der Nachlass überschuldet ist und jetzt Zahlung gefordert wird.


    Die KM wurde hier nach § 1640 BGB aufgefordert, ein Verzeichnis einzureichen. Da sie nicht reagiert hat, teilweise schon mit Zwangsgeld usw. Irgendwann reicht sie ein schlecht ausgefülltes Verzeichnis ein und eine Erklärung, dass der Wert unter 15.000 € liegt. Der Aufforderung, das Verzeichnis ordnungsgemäß auszufüllen, insbesondere alle Schulden aufzulisten, kommt sie nicht nach.


    Was kann ich noch machen? Greift hier § 1640 (2) Nr. 1 BGB überhaupt?

  • Ich würde mir mal die Nachlassakte kommen lassen, vielleicht wird man ja daraus schlauer. Wenn die Eltern unwahre Angaben machen beim Ausfüllen des Verzeichnisses wird man das vielleicht mit einem Nachlassverzeichnis abgleichen können.

    Ansonsten habe ich auch schon nach § 1667 BGB den Entzug der Vermögenssorge geprüft unter Einsetzung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers - aber das wirklich als ultima ratio. Manchmal muss man seine Folterwerkzeuge erst mal nur zeigen, damit die Leute plötzlich auskunftsfreudig werden.

  • Sofern ich keine Anhaltspunkte dafür habe, dass doch Vermögen von mehr als 15.000,- € vorhanden ist, belasse ich es bei der Angabe.
    Wäre ja auch seltsam: Ein Verzeichnis muss nur angefertigt werden, wenn mehr 15k € vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, ist Verzeichnis vorzulegen, um dies nachzuweisen...

  • Sollte man das Verfahren 1640 nicht erst mal aussetzen? Schließlich wurde die Erbschaft ausgeschlagen, was genehmigt werden soll. Zwar ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich, wohl aber eine Anfechtung der Annahme möglicherweise wegen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses. Zunächst wäre also zu genehmigen (oder auch nicht), und dann müsste das Nachlassgericht noch über die Wirksamkeit der Anfechtung und ggf. Einziehung des Erbscheines entscheiden. Erst dann weiß man doch genau, ob ein 1640-er Verfahren überhaupt notwendig oder weiter zu betreiben ist.

  • Ausgeschlagen wurde nicht mehr. Sie hat nur einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung gestellt; dabei lag bereits ein ES vor

    Wie soll ich das verstehen? Du schreibst doch selbst oben: "Die KM beantragt die fam. Genehmigung zur Erbausschlagung nach dem KV". Was soll denn nun familiengerichtlich genehmigt werden?

  • Lade Sie einfach zu dir ein und frage Sie erst mal was sie denn überhaupt will (Genehmigung für eine EA, die gar nicht erklärt wurde ????), erörtere ggf. Möglichkeiten über Anfechtung der Annahme der Erbschaft bei Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses, und bei dieser Gelegenheit kann du etwas protokollieren, dass Sie zur Zusammensetzung des Nachlasses sagt, dann wäre auch gleich das 1640er Verfahren erledigt.

    Mehr kann man nun wirklich nicht mehr sagen, du musst das nun schon selbst erst mal klären.

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