notariell zum zukünftigen (Entscheidung durch Verkäufer) Kauf verpflichten?

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Entweder ist es so einfach, dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe oder ... :confused:


    1992 wurde aus einem Flurstück eine Teilfläche von Eigentümer A an die Kommune B verkauft. Vermessen, aufgelassen und fertig. In diesem Notarvertrag steht folgender Absatz:

    Zitat

    Auf Grund der Teilung des Grundstücks ist der Wert dieses gemindert. Die Kommune B verpflichtet sich, von den Eheleuten A eine Fläche von 2000 m² zu kaufen, wenn die Eheleute keinen Bedarf mehr haben sollten. Die Fläche ist in der beigefügten Flurkarte grün gekennzeichnet. Dabei gilt schuldrechtlich, dass der Quadratmeterpreis X DM beträgt. Die Kosten der Vermessung und Beurkundung trägt die Kommune B.

    Im Grundbuch der Eheleute sind in Abt. II und III keine Eintragungen

    Die Eheleute B möchten jetzt im Flurbereinigungsverfahren von diesem "Abkaufsrecht" gebrauch machen. Sofern die Kommune mitmacht, ist mir dieses (vermeintliche) Recht eigentlich egal. Für mich stellt sich die Frage, ob es so ein Recht überhaupt gibt und falls ja, ob der Anspruch nicht bereits nach § 196 BGB verjährt ist. Es klingt wie eine Vormerkung, wobei der Anspruch des Vormerkungsberechtigten fehlt. Sofern die Eheleute doch wieder einen Rückzieher machen und nicht verkaufen wollen (klang so), dann frage ich mich, wie ich das "Recht" bewerten soll oder gar dinglich sichern könnte. Ich habe gerade keinen Plan.

  • Oder eher Vorvertrag (= Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrages). Im Ergebnis kein großer Unterschied, nur dass dann die regelmäßige Verjährung gilt (vgl. MüKo/Busche BGB vor § 145 Rn 66 m.w.N.). Wenn der Anspruch durch Eintritt der Bedingung entstanden ist.

  • Ich danke Dir, dass klingt plausibel. Das wird dann flurbereinigungsrechtlich als ein unbekanntes Recht gem. § 14 FlurbG zu werten sein. Möglicherweise geht der Anspruch/das Recht durch die Flurbereinigung verloren, wenn die Eheleute nicht mehr in der benannten Lage (grün markierte Fläche) abgefunden werden.

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