Insolvenzvermerk bei Auflassungsvormerkung und ausländischen Grundstücken?

  • Guten Tag,

    vorliegend ist für die Schuldnerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen (IK-Verfahren).
    In dem Gutachten teilte der Insolvenzverwalter mit, dass die Position nicht werthaltig sei. Daher würde ich davon ausgehen, dass kein Insolvenzvermerk eingetragen werden müsste.
    Im Hamburger Kommentar zu § 32 steht unter Rn. 13 jedoch "Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Vormerkung des Schuldners (MK-Schmahl/Busch §§ 32, 33 Rn. 22)."
    Ist nun ein Vermerk einzutragen oder nicht?

    Ist bzgl. Immobiliarvermögen im Ausland bei Eröffnung etwas zu veranlassen (Spanien)?
    Das Vermögen ist ermittelt und gesichert. Die Beschlagnahme dürfte ja auch die Vermögenswerte im Ausland umfassen.
    Ich hab im Kommentar "Wipperfürth, Das Grundstück in der Insolvenz" gelesen, dass der Verwalter bei Vermögen im Ausland nach Art. 22 EuInsVO ein Antragsrecht hat, die Eröffnung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 EuInsVO in das Grundbuch oder sonstigen Register eintragen zu lassen, sofern diese geführt werden.
    Dies muss ich aber nicht überwachen, oder?

    Liebe Grüße!

  • a)
    Eröffnung ist bei der Vormerkung einzutragen.

    b)
    Bei im Ausland belegenen Grundstücken und Grundstücksrechten des Schuldners liegt es im Ermessen des Verwalters, um Eintragung einer Verfügungsbeschränkung oder eines Insolvenzvermerks zu ersuchen, wenn mit der Eintragung im dortigen Register ein Gutglaubensschutz einhergeht (Uhlenbruck zu § 32 InsO RN 15).

  • Vielen Dank für die Antwort!

    Für die Schuldnerin ist ferner ein Wohnungsrecht eingetragen. Nach Ermittlungen des SV ist die Ausübung durch Dritte ausgeschlossen, das Recht ist nicht nach § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar und fällt somit nicht in die Insomasse.
    Ist dennoch ein Insovermerk einzutragen?

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