Ausschlagung durch Vormund

  • Hallo liebe Forengemeinde! :blumen:

    Ich habe folgenden Fall auf dem Tisch:

    Vater Roland verstirbt.
    Sohn Sven schlägt aus und erklärt in der Ausschlagung, dass seine minderjährige Freundin Caro schwanger ist, er die Vaterschaft (noch) nicht anerkannt hat.
    Caro bringt ihren Sohn Elias zur Welt, die Mutter von Caro wird Vormund von Elias.
    Die Vormündin von Elias schlägt die Erbschaft als gesetzlicher Vertreter für Elias aus und beantragt die Erteilung der familiengerichtliche Genehmigung.
    Sven erkennt die Vaterschaft für Elias kurz nach dessen Geburt an. Ob auch eine Sorgeerklärung abgegeben wurde, weiß ich nicht. Caro ist zu diesem Zeitpunkt jedenfalls immer noch minderjährig.

    Das Familiengericht entscheidet monatelang nichts.

    Caro ist im Juni Volljährig geworden, das Familiengericht erklärt, die Vormundschaft ist mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter beendet und schließt die Akte.

    Frage: Was ist mit der familiengerichtlichen Genehmigung?

    Grüße Döner

  • Die nun sorgeberechtigte Mutter/ sorgeberechtigten Eltern muss/ müssen fristgerecht die Ausschlagung genehmigen.

    Ich würde die Kindesmutter unter Eilt anschreiben und darüber informieren, dass sie die Ausschlagung noch genehmigen muss und sie um kurzfristige Mitteilung bitten, ob eine Sorgerechtserklärung abgegeben worden ist.

  • Ich bin ja kein Familienrechtler, aber ist nicht trotzdem eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ggfls. dann nach § 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB?
    Es kommt doch auf den Zeitpunkt der Ausschlagung an und da gab es kein gemeinsames Sorgerecht. Oder habe ich den SV nicht richtig verstanden?

    Meines Erachtens kann eine Minderjährige keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben und ob das ein Vormund darf, wage ich zu bezweifeln. Aber wie gesagt, ich bin kein Familienrechtler.
    Trotzdem ist meines Erachtens auf jeden Fall eine Genehmigung des Familiengerichts notwendig.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Lilly
    wenn Du mit Frist die beim Familiengericht unterbrochene Ausschlagungsfrist meinst, dann ist diese bereits verstrichen.

    Das Familiengericht hat 1 Jahr lang nichts entschieden und 5 Sachstandsanfragen später wird nun mitgeteilt, dass die Kindsmutter nunmehr volljährig ist und die VM-Akte geschlossen wird. :mad:

  • Ich denke nicht, dass sich das Familiengericht so einfach da rausschleichen darf. Akte zu und fertig.
    Die Vormünderin hat damals ihre Pflicht getan. Ausgeschlagen und Genehmigung beantragt.
    Wenn das Familiengericht nicht aus dem Knick kommt und die Genehmigung erteilt bzw. die Hinderungsgründe aufzeigt; dann können Sie nicht einfach die Akte zu machen und sagen, geht mich nichts an.
    Aber dazu kenne ich natürlich die Hintergründe nicht und möchte dem Familiengericht auch nicht auf die Füße treten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich denke nicht, dass sich das Familiengericht so einfach da rausschleichen darf. Akte zu und fertig.
    Die Vormünderin hat damals ihre Pflicht getan. Ausgeschlagen und Genehmigung beantragt.
    Wenn das Familiengericht nicht aus dem Knick kommt und die Genehmigung erteilt bzw. die Hinderungsgründe aufzeigt; dann können Sie nicht einfach die Akte zu machen und sagen, geht mich nichts an.
    Aber dazu kenne ich natürlich die Hintergründe nicht und möchte dem Familiengericht auch nicht auf die Füße treten.

    Doch. Die Vormundschaft ist mit Volljährigkeit der Mutter beendet. Dem ehemaligen Vormund kann keine Genehmigung mehr erteilt werden. Genehmigen muss nun ggf. die Mutter und ggf. der mitsorgeberechtigte Vater.
    Hat nur die Mutter die Sorge ist eine -andere- familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, was ein neues Verfahren beim Familiengericht auslösen würde.

    Mit in den Hintern bzw. auf die Füße treten ist nichts. Für wen auch immer gut bzw. blöd gelaufen.

  • Ich denke nicht, dass sich das Familiengericht so einfach da rausschleichen darf. Akte zu und fertig.
    Die Vormünderin hat damals ihre Pflicht getan. Ausgeschlagen und Genehmigung beantragt.
    Wenn das Familiengericht nicht aus dem Knick kommt und die Genehmigung erteilt bzw. die Hinderungsgründe aufzeigt; dann können Sie nicht einfach die Akte zu machen und sagen, geht mich nichts an.
    Aber dazu kenne ich natürlich die Hintergründe nicht und möchte dem Familiengericht auch nicht auf die Füße treten.


    Hier war es sicher ein Extremfall, es gibt ja aber auch Genehmigungsanträge zwei Monate vor Volljährigkeit des Mündel.

    Wenn bis dahin die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, endet das Genehmigungsverfahren dennoch mit Eintritt der Volljährigkeit (wie auch bei Betreuten mit Aufhebung der Betreuung).

  • Die nun sorgeberechtigte Mutter/ sorgeberechtigten Eltern muss/ müssen fristgerecht die Ausschlagung genehmigen.

    Ich würde die Kindesmutter unter Eilt anschreiben und darüber informieren, dass sie die Ausschlagung noch genehmigen muss und sie um kurzfristige Mitteilung bitten, ob eine Sorgerechtserklärung abgegeben worden ist.


    :daumenrau

  • Nach Beendigung einer Vormundschaft informiere ich immer als Familiengericht die gesetzlichen Vertreter oder ggf. das volljährige gewordene Mündel, dass bzgl. eines laufenden Genehmigungsverfahrens durch das Gericht nichts mehr veranlasst werden kann und was die Beteiligten nunmehr veranlassen müssen. Einfach sagen Vormundschaft beendet und Akte zu geht für mich gar nicht - zumindest diese kurze Info, wer ggf. was warum noch machen muss ist Standard.

  • Ich denke nicht, dass sich das Familiengericht so einfach da rausschleichen darf. Akte zu und fertig. Die Vormünderin hat damals ihre Pflicht getan. Ausgeschlagen und Genehmigung beantragt. Wenn das Familiengericht nicht aus dem Knick kommt und die Genehmigung erteilt bzw. die Hinderungsgründe aufzeigt; dann können Sie nicht einfach die Akte zu machen und sagen, geht mich nichts an. Aber dazu kenne ich natürlich die Hintergründe nicht und möchte dem Familiengericht auch nicht auf die Füße treten.

    Doch. Die Vormundschaft ist mit Volljährigkeit der Mutter beendet. Dem ehemaligen Vormund kann keine Genehmigung mehr erteilt werden. Genehmigen muss nun ggf. die Mutter und ggf. der mitsorgeberechtigte Vater. Hat nur die Mutter die Sorge ist eine -andere- familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, was ein neues Verfahren beim Familiengericht auslösen würde. Mit in den Hintern bzw. auf die Füße treten ist nichts. Für wen auch immer gut bzw. blöd gelaufen.

    Ich denke nicht, dass sich das Familiengericht so einfach da rausschleichen darf. Akte zu und fertig. Die Vormünderin hat damals ihre Pflicht getan. Ausgeschlagen und Genehmigung beantragt. Wenn das Familiengericht nicht aus dem Knick kommt und die Genehmigung erteilt bzw. die Hinderungsgründe aufzeigt; dann können Sie nicht einfach die Akte zu machen und sagen, geht mich nichts an. Aber dazu kenne ich natürlich die Hintergründe nicht und möchte dem Familiengericht auch nicht auf die Füße treten.

    Hier war es sicher ein Extremfall, es gibt ja aber auch Genehmigungsanträge zwei Monate vor Volljährigkeit des Mündel. Wenn bis dahin die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten, endet das Genehmigungsverfahren dennoch mit Eintritt der Volljährigkeit (wie auch bei Betreuten mit Aufhebung der Betreuung).

    Das ist mir klar, dass die Genehmigung für die Vormünderin nicht mehr erteilt werden kann. Und auch, dass es manchmal lange dauert.
    Aber ich denke, dass man dann der Kindesmutter etwas unter die Arme greifen müsste und darauf hinweist, dass sie das Verfahren nun weiterführen muss. Zumindest würde ich es mir so vorstellen.
    So in etwa: Genehmigung für Vormünderin kann nicht erteilt werden; liebe Kindesmutter, nun bist du volljährig, hast die elterliche Sorge für dein Kind und kümmere dich!

    Aber nochmals, ich bin kein Familienrechtler.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nach Beendigung einer Vormundschaft informiere ich immer als Familiengericht die gesetzlichen Vertreter oder ggf. das volljährige gewordene Mündel, dass bzgl. eines laufenden Genehmigungsverfahrens durch das Gericht nichts mehr veranlasst werden kann und was die Beteiligten nunmehr veranlassen müssen. Einfach sagen Vormundschaft beendet und Akte zu geht für mich gar nicht - zumindest diese kurze Info, wer ggf. was warum noch machen muss ist Standard.

    :daumenrau So meinte ich es.

    Wenn ich in einer Betreuungsakte einen noch offenen Antrag habe, informiere ich -nach Aufhebung der Betreuung- auch den ehemaligen Betreuten darüber, dass er nun selbst beim NLG vorsprechen und die Ausschlagung genehmigen müsste. Einfach Akte zu und mir egal, ist m. E. nicht der richtige Weg.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Blöde Konstellation, hatte ich so auch noch nicht.
    Also muss die Kindesmutter die Erklärung der Vormünderin genehmigen, bez. ihrer Genehmigungserklärung die Fristversäumnis anfechten (wegen Unkenntnis der Frist, wenn es denn so ist) und für ihre Genehmigungserklärung die familiengerichtliche Genehmigung beantragen? Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler drin?

  • Die Frist für die Kindesmutter beginnt frühestens mit ihrer Volljährigkeit, aber eigentlich erst wenn Sie Kenntnis von dem Sachverhalt hat.
    Wenn Sie alleinsorgeberechtigt ist, ist wohl auch noch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    Solange sie minderjährig war, war wohl eine Sorgerechtserklärung nicht möglich. Ab ihrer Volljährigkeit konnte sie jedoch zusammen mit dem Kindesvater diese Erklärung abgeben. Dann ist meiner Ansicht nach auf den Zeitpunkt abzustellen, wenn die Genehmigung tatsächlich abgegeben wird.

  • Blöde Konstellation, hatte ich so auch noch nicht.
    Also muss die Kindesmutter die Erklärung der Vormünderin genehmigen, bez. ihrer Genehmigungserklärung die Fristversäumnis anfechten (wegen Unkenntnis der Frist, wenn es denn so ist) und für ihre Genehmigungserklärung die familiengerichtliche Genehmigung beantragen? Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler drin?

    Alles richtig.
    Die volljährige Kindsmutter genehmigt die Ausschlagung durch den Vormund (nach § 1829 Absatz 3 BGB). Und sie braucht für ihre Genehmigung der Ausschlagung (wenn keine gemeinsame elterliche Sorge für das erbende Kind besteht) der Genehmigung nach § 1643 Absatz 2 BGB.

  • Für die Frage des Genehmigungserfordernisses kommt es ja auf den "Sorgerechtszustand" zz. der Ausschlagung durch Sven an, und da bestand definitiv keine gemeinsames Sorgerecht.

  • Für die Frage des Genehmigungserfordernisses kommt es ja auf den "Sorgerechtszustand" zz. der Ausschlagung durch Sven an, und da bestand definitiv keine gemeinsames Sorgerecht.

    Themenstarter: "Ob auch eine Sorgeerklärung abgegeben wurde, weiß ich nicht".

    So viel zum Thema Sachverhalt.

  • Zum Zeitpunkt der EA durch Sven für sich selbst war weder die Vaterschaft anerkannt, noch die Sorge geregelt.

    Nach der Geburt hat Sven die Vaterschaft anerkannt, ob eine Sorgeerklärung abgegeben wurde weiß ich nicht, aber wahrscheinlich nicht, weil Caro zu diesem Zeitpunkt ja immer noch minderjährig war und das Baby durch die Vormündin vertreten wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von Döner (19. September 2017 um 15:03)

  • *Thread hervor kram*
    Leider ist das Familiengericht bis heute nicht tätig geworden.

    Könnte die volljährig gewordene Mutter überhaupt noch die Ausschlagungserklärung des Vormunds genehmigen oder ist diese Erklärung an irgendeine Frist gebunden? Gibt die volljährig gewordene Mutter Ihre Genehmigungserklärung gegenüber dem Familiengericht oder dem Nachlassgericht ab?

    Viele Grüße
    Döner

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!