Zitat95% aller Ersteigerer betreten leerstehende Objekte sofort ohne lange Fragen.
... weil sich noch nicht so richtig herumgesprochen hat, dass man sich dabei auch die Finger verbrennen kann.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2013 die Regelung in § 885 a ZPO auch deshalb eingeführt, damit man nicht mehr zu solchen Akten der Selbstjustiz greifen muss.
Auch wenn es meistens "gut geht", ändert dies nichts an der Tatsache, dass so etwas verbotene Eigenmacht darstellt und im Zweifel (= keine rechtfertigende Einwilligung) gemäß § 123 StGB strafbar ist.