AV und Sondernutzungsrecht

  • Ich habe eine Frage:

    Es wurde hier beantragt die Eintragung einer AV und einer GS. Belastungsgegenstand ist eine Wohnung mit einem erst noch zuzuweisendem Sondernutzungsrecht.

    Das Sondernutzungsrecht wurde noch nicht übertragen (es fehlen noch Gläubigerzustimmungen).

    Kann ich dann die AV an der Wohnung (ohne Zuweisung SNR) und die GS (ohne Zuweisung SNR) bereits jetzt eintragen?

    Muss hier vom Notar noch der Teilvollzug beantragt werden?

  • Für die Grundschuld, also den Belastungsgegenstand, dürfte das Gleiche gelten, wie für den Auflassungsgegenstand:

    Der Auflassungsgegenstand wird durch die spätere Änderung der Teilungserklärung (Zuweisung des offenbar zugunsten einer anderen Einheit bereits begründeten SNR) nicht geändert; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1070138
    und das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 10/2016, 77 ff

    Der vorzumerkende Anspruch bezieht sich mE jedoch nicht nur auf die Verschaffung des mit dem MEA verbundenen SE, sondern auch darauf, dass dem Erwerber auch das SNR zusteht. Ich nehme an, dass der vereinbarte Kaufpreis auch den Gegenwert für das SNR beinhaltet, dieser Wert also im Kaufvertrag nicht gesondert ausgewiesen ist. Da Eintragungsbewilligung und –antrag deckungsgleich sein müssen, dürfte die Beantragung des Teilvollzugs durch den Notar nur dann ausreichen, wenn ihm auch Vollmacht erteilt wurde, die Eintragungsbewilligung zu ändern. Ist dies der Fall ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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