Schonvermögen-Abwesenheitspflegschaft

  • Gibt es bei der Abwesenheitspflegschaft hinsichtlich Pflegervergütung einen Schonbetrag, ggf. wie hoch für den Abwesenden? Barvermögen von 500,- EUR aus dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft existiert, sonst ist nichts zum Vermögen bekannt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Aus gegebenem Anlass wiederhole ich die Ausgangsfrage: Ist, wie das LG Duisburg, B. v. 13.09.2005 - 12 T 203/05 meint, im Wege der teleologischen Reduktion geboten, beim Abwesenheitspfleger die §§ 1836c und 1836d BGB nicht anzuwenden, also kein Schonvermögen (von nunmehr 5000 EUR) bei Feststellung der Mittellosigkeit zu berücksichtigen?

    Oder ist mit dem LG München I vom 30.04.1996 - 13 T 6741/96 - davon auszugehen, dass bei Feststellung der Mittellosigkeit des Abwesenden ausschließlich auf das bekannte Vermögen des Abwesenden abzustellen ist?

    Wie macht Ihr's?

  • Ich habe mich jetzt der Auffassung des LG Duisburg angeschlossen. Die Abwesenheitspflegschaft ähnelt im Hinblick auf die Unkenntnis der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pfleglings der Nachlasspflegschaft (zu jener vgl. OLG Düsseldorf, B.v. 25.09.2012 – I-3 Wx 308/11, FamRZ 2013, 815; OLG München, B.v. 08.03.2006 - 33 Wx 131/05, Rpfleger 2006, 405), bei der kein Schonvermögen im Sinne des § 1836c BGB anzuerkennen ist.

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