Zuzahlung für ein bedingtes Recht gem. § 51 I

  • Hallo,
    bei der Vorbereitung für einen kleinen Vortrag, den ich halten darf bin ich auf folgendes Problem gestoßen:
    Ein Wohnungsrecht ist auflösend bedingt und erlischt bei dauerndem Auszug der Berechtigten. Für das ZV-Verfahren dürfte das klar sein: Zuzahlungspflicht für den Ersteher bei Eintritt der Bedingung gem. §§ 51 I, 50 II Nr. 1, daher bedingte Zuteilung gem. §§ 125 II, 130 und erledigt.

    Aber bedeutet das wirklich für den Ersteher, dass er nach Jahren bei Einritt der auflösenden Bedingung den vollen Zuzahlungsbetrag inkl. Zinsen zu leisten hat, obwohl er bis dahin die Berechtigten schön hat wohnen lassen? Irgendwie finde ich das nicht ok, kann aber nichts Gegenteiliges finden.

    Schon mal vielen Dank im Voraus!


  • Aber bedeutet das wirklich für den Ersteher, dass er nach Jahren bei Einritt der auflösenden Bedingung den vollen Zuzahlungsbetrag inkl. Zinsen zu leisten hat, obwohl er bis dahin die Berechtigten schön hat wohnen lassen? Irgendwie finde ich das nicht ok, kann aber nichts Gegenteiliges finden.


    Naja, der Zuzahlungsbetrag nach § 51 Abs. 2 ZVG wird ja bei der Ermittlung des "wirtschaftlichen" Gebots (und für die Grenzen) auch berücksichtigt, d.h. die Bieter sollten den Betrag mit einkalkulieren. Bei einer Grundschuld ist es doch ähnlich - als Bieter weiß ich, dass ich den Betrag X zahlen muss, entsprechend weniger biete ich. Klar, bei einem bedingten Recht weiß ich nicht, ob und wann ich den Betrag bezahlen muss, aber letztendlich muss ich den Betrag in mein Gebot mit einrechnen, denn wenn die Berechtigte 1 Woche nach Zuschlag auszieht, muss ich den Betrag auch gleich (bzw. nach 3 Monaten) bezahlen.
    Das einzige, was ich wirtschaftlich betrachtet momentan ein klitzekleines bisschen ungerecht finde ist die Tatsache, dass der Zuzahlungsbetrag mit 4 % zu verzinsen ist, und ein solcher Zinssatz auf dem Kapitalmarkt nicht erreichbar ist. Aber das ist ein anderes Thema.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Aber bei einem Grundpfandrecht habe ich als Ersteher bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung ja noch keine Leistung erbracht. Hier ergibt sich jedoch m. E. eine unbefriedigende Situation für den Ersteher: Sterben die Berechtigen in der Wohnung: Alles gut - Recht erloschen, keine Zuzahlung. Müssen die Berechtigten vorher ins Heim und sterben dort: Pech gehabt! Der Ersteher würde doch doppelt leisten. Er musste fast die ganze Lebenszeit das Wohnen dulden und dann zusätzlich den Zuzahlungsbetrag inkl. Zinsen leisten!

  • Hier ergibt sich jedoch m. E. eine unbefriedigende Situation für den Ersteher: Sterben die Berechtigen in der Wohnung: Alles gut - Recht erloschen, keine Zuzahlung. Müssen die Berechtigten vorher ins Heim und sterben dort: Pech gehabt!


    Das mit dem Glück oder Pech ist bei einem unbedingten Wohnungsrecht doch auch nicht anders. Stirbt der Berechtigte einen Tag vor dem Zuschlag - Ersteher muss Zuzahlungsbetrag leisten. Stirbt der Berechtigte einen Tag nach dem Zuschlag: Glück gehabt, insoweit unbelastetes Grundstück ohne Zuzahlung erworben.

    Wobei ich deine grundsätzlichen Bedenken durchaus nachvollziehen kann, nur fällt mir auf Anhieb auch keine Lösung ein. Naheliegend wäre natürlich ein entsprechend dem Lebensalter zeitlich gestaffelte (geringer werdende) Zuzahlung, d.h. wenn die Berechtigten Morgen ausziehen 100 %, wenn sie in 10 Jahren ausziehen nur noch 20% (Zahlen völlig willkürlich), aber dafür habe ich keine Handhabe gefunden.
    Das ein solches Recht mit den hier diskutierten Konsequenzen bei Bietern nicht gerade zu Begeisterung führt ist klar, aber so sind nun mal die Regeln.

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    No!

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