Baulasten Land Brandenburg

  • Und wo wird § 54 GBO erwähnt, wie MK zu der wortgleichen Entscheidung ausführt („§ 54 GBO wurde zwar erwähnt, aber eine Auseinandersetzung damit erfolgte nicht“)

    In beiden Entscheidungen jeweils nur ganz kurz in der Sachverhaltsdarstellung (weil ja das GBA darauf hingewiesen hatte), ... in der Begründung gar nicht :cool:

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Zur allgemeinen Information:

    Ich habe heute erneut einen Antrag zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:

    "Gemäß § 54 GBO in Verbindung mit § 84 BbgBO können Baulasten seit dem 01.07.2016 im Land Brandenburg nicht mehr als Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert werden. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein Baulastenverzeichnis eingeführt. Damit kann seither nach § 54 GBO die bisherige Absicherung durch Dienstbarkeiten nicht mehr erfolgen (Beck-OK/Wilsch, GBO, § 54 Rn. 24 mw.N.).

    Bei Dienstbarkeiten hinsichtlich von Zugangs- und Zufahrtsrechten wie die hier beantragten handelt es sich um Baulasten (Beck-OK/Wilsch, GBO, § 54 Rn. 21-22). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall auch eindeutig daraus, dass das bisher für Dienstbarkeiten nach § 65 BbgBO a.F. übliche Formular des Landkreises (untere Bauaufsichtsbehörde) für Antrag und Bewilligung verwendet wurde und der Landkreis der Begünstigte der beantragten Dienstbarkeiten ist.

    Soweit der Antragsteller auf die Übergangsvorschrift des § 89 Abs. 4 BbgBO abstellt, so gilt diese Vorschrift nicht für das Grundbuchamt. Für das Grundbuchamt gelten die Grundbuchordnung (GBO), die Grundbuchverfügung (GBV) und teilweise das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Beim Grundbuchamt beginnt ein Verfahren mit dem Eingang des jeweiligen Eintragungsantrages. Wann das Verfahren bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen hat, kann das Grundbuchamt nicht prüfen; erst recht nicht in der erforderlichen Form (§ 29 GBO).

    Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.11.2016, Az. 5 W 127/16, in der über die Frage der Eintragungsfähigkeit einer sog. Baulastendienstbarkeit entschieden wurde, ist hier bekannt, überzeugt jedoch nicht. In dieser Entscheidung erfolgte keine Auseinandersetzung mit der Problematik des § 54 GBO. Weiterhin ist der Inhalt einer bewilligten Dienstbarkeit vom Grundbuchamt immer auf seine materiellrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Eine unzulässige Eintragung darf vom Grundbuchamt nicht vorgenommen werden, auch wenn sie vom Betroffenen wirksam bewilligt wurde. Es gibt auch kein Wahlrecht der Beteiligten, ob die Anforderungen der Bauaufsichtsbehörde durch eine Baulast oder eine Dienstbarkeit gesichert werden; seit dem 01.07.2016 sind grundsätzlich nur noch Baulasten möglich. Dies ist vom Grundbuchamt zu beachten."

    Die Bewilligung war vom 03.06.2015, der Antrag ist eingegangen am 11.10.2016.

    Der Antrag kam direkt vom Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde. Daher vermute ich, dass Beschwerde eingelegt werden wird. (In meinen bisherigen etwa 4 Fällen ist das nicht geschehen.)

  • Stark. Schrandt geht allerdings in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 54 GBO RNern 3, 8 und 16 davon aus, dass nur die Eintragung der öffentlichen Last als solche grundsätzlich unzulässig sei. Da die öffentlich-rechtliche Sicherung durch Baulast erst gegeben ist, wenn die Baulast eingetragen ist oder die Verpflichtung zur Eintragung vollstreckungsfähig tituliert ist (Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 42. Update 10/16, Siebenter Abschnitt (§§ 51 – 55), RN 106 unter Zitat OVG NRW, Urt. v. 15.1.1992 - 7 A 211/90), würde dies der Eintragungsfähigkeit der Regelungen bis dahin nicht entgegenstehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Herrlich, auch ich führe den Krieg mit Baulastbestellungen eindeutig nach dem 01.07.2016, ich kann mich der Argumentation des OLG insoweit nicht anschließen, da ich a) genügend Schriftverkehr mit dem Bauamtsleiter des hiesigen Landkreises habe, das es sich eindeutig um Baulasten handelt und b) vermisse ich bei der Argumentation des OLG den letzten Satz der RN 18 zu § 19 GBO Demharter 29. Auflage. Wenn das dingliche Erfüllungsgeschäft unwirksam ist, darf ich das GB durch die Eintragung der Baulasten nicht unrichtig machen. Mal schauen ob ich auch ein Rechtsmittel bekomme, bisher hat der Notar den Antrag auf Eintragung der Baulasten (vorerst) zurückgenommen.

  • Hallo allerseits,
    der Vollständigkeit halber möchte ich hier noch die weitere Entwicklung der Sache ergänzen: Eine Kollegin hatte am 08.02.2017 ebenfalls erneut einen Baulasten-Dienstbarkeitsantrag zurückgewiesen, mit derselben Begründung wie ich am 07.02.2017. In ihrer Sache wurde Beschwerde eingelegt und das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 30.03.2017 erneut darüber entschieden, Az. 5 W 29/17. In der Entscheidung wurde auf die frühere Entscheidung vom 17.11.2016 Bezug genommen, aber es wurden auch noch einige Ausführungen ergänzt.

    „Gründe:

    II.

    Die gemäß §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist begründet.

    Das GBA hat zu Unrecht die Eintragung der von den Beteiligten zu 2. und 3 bewilligten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgelehnt. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 17.11.2016 - 5 W 127/16 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wird, ausgeführt hat, hat die Eintragung nach § 19 GBO zu erfolgen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dies ist unabhängig davon, ob der Begünstigte einen Anspruch auf Eintragung dieses Rechts hat.

    Der Eintragung steht hier auch nicht der Inhalt des Rechts entgegen. Die Erklärung, dass sich die Beteiligten zu 2. und 3. verpflichten, die Zuwegung sowie die Verlegung und Unterhaltung von Leitungen auf ihrem Grundstück zu dulden, ist zulässiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, § 1090 Abs. 1 BGB. Eine Dienstbarkeit kann auch zur Sicherung öffentlicher Zwecke bestellt werden (BGHZ 41, 209, unter Ziffer 2.; BGH NJW 1967, 1609 unter II.3.c).

    Der Eintragung steht § 54 GBO nicht entgegen. Die Vorschrift sieht vor, dass die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen sind, sofern dies nicht gesetzlich besonders zugelassen ist. Die auf dem Grundstück ruhende Last als solche ist hier aber nicht Gegenstand der Eintragung. Vielmehr ist der Inhalt der Belastung Gegenstand einer bewilligten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Der Eintragung dinglicher Rechte zur Sicherung der sich aus öffentlichen Lasten ergebenden Verpflichtungen steht § 54 GBO nicht entgegen (vgl. Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht, § 54 GBO Rz. 3, 16; Meikel/Morvilius, GBO, § 54 Rz. 58, 91; Grziwotz, BauR 1990, S. 20, 21; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rz. 3201). Die vom Grundbuchamt zitierte abweichende Auffassung (Hügel/Wilsch, GBO, § 54 Rz. 24 unter Hinweis auf OLG Hamburg, RPfleger 1980, 112) betrifft die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als solche, nämlich der Verpflichtung einer WEG zur Überlassung eines Stellplatzes.

    Auch aus § 84 BbgBO folgt nicht, dass die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zugunsten der öffentlichrechtlichen Körperschaften grundbuchrechtlich unzulässig ist. Die Regelung sieht dies nicht vor, auch nicht in § 84 Abs. 6 BbgBO. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass die Wirksamkeit eingetragener beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten durch die Einführung des Baulastenverzeichnisses nicht berührt wird, was sich ohnehin auf § 875 BGB ergibt (vgl. auch LT Drs. 6/3268, S. 125).

    Nicht zu entscheiden ist vom GBA, ob die Bauaufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach der BbgBO verwaltungsrechtlich verpflichtet ist, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu sichern, oder ob dies - im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Durchsetzbarkeit im Baulastenverzeichnis eingetragener Lasten oder die Unabhängigkeit der im Baulastenverzeichnis eingetragener Belastung von einem Rangverhältnis in der Zwangsversteigerung (vgl. Schmitz-Vornmoor, RNotZ 2007, 121, 124) - sinnvoller ist. Die vereinbarte beschränkte persönliche Dienstbarkeit entspricht ungeachtet der Regelungen in der BbgBO den im BGB abschließend geregelten eintragungsfähigen dinglichen Rechten und ist daher vom GBA, wenn die übrigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, zur Eintragung zu bringen.“

    So wirklich überzeugt sind wir von der Richtigkeit der Entscheidungen nicht, aber seitdem ist das Thema bei uns durch und wir tragen diese Dienstbarkeiten wieder ganz normal ein.

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