Reisekosten bei Gerichtsvollzieherprüfung

  • Hallo,

    wie werden bei Euch die Reisekosten, genauer die Wegstreckenentschädigung, bei Ausübung einer Gerichtsvollzieherprüfung vor Ort entschädigt? Mit 0,20 oder 0,30 Cent/km ??
    Meiner Meinung nach liegt ein erhebliches dienstliches Interesse vor, weshalb eigentlich 0,30C angesetzt werden müssten. Es gibt wohl im Lande unterschiedliche Ansätze.

  • Hallo,

    wie werden bei Euch die Reisekosten, genauer die Wegstreckenentschädigung, bei Ausübung einer Gerichtsvollzieherprüfung vor Ort entschädigt? Mit 0,20 oder 0,30 Cent/km ??
    Meiner Meinung nach liegt ein erhebliches dienstliches Interesse vor, weshalb eigentlich 0,30C angesetzt werden müssten. Es gibt wohl im Lande unterschiedliche Ansätze.

    Die Angabe des Bundeslandes ist bei so einer Frage immer hilfreich. In Baden-Württemberg gibt es grds. entweder nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LRKG 0,25 €, falls für die Benutzung es Kfz ein triftiger Grund vorliegt oder aber 0,35 € nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 LRKG, wenn das Kfz aus wichtigem Grund benutzt wird und zum Dienstreiseverkehr zugelassen wurde. Der wichtige Grund bei der GV-Prüfung liegt regelmäßig darin, dass die Gerichtsvollzieherbüros in unserem Bezirk i. d. R. mit dem ÖPNV nur schwer zu erreichen sind und in der Mitnahme umfangreichen Aktenmaterials/Literatur zur Prüfung.

    Einmal editiert, zuletzt von Hector (21. Juli 2016 um 16:10)

  • Die Angabe des Bundeslandes ist bei so einer Frage immer hilfreich. In Baden-Württemberg gibt es grds. entweder nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LRKG 0,25 €, falls für die Benutzung es Kfz ein triftiger Grund vorliegt oder aber 0,35 € nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 LRKG, wenn das Kfz aus wichtigem Grund benutzt wird und zum Dienstreiseverkehr zugelassen wurde.

    In Berlin bekomme ich 0,30 EUR/km, musste aber auch zunächst die Nutzung des Kfz (= die Abrechnung der km) für die Wege bewilligen lassen. Wahlweise erhalte ich Tickets für den öffentlichen Nahverkehr, das kann ich von Termin zu Termin selbst entscheiden.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich (Niedersachsen) habe eine Dauerreisegenehmigung, in der das erhebliche dienstliche Interesse festgestellt wurde.

    Ich für meinen Teil hab ja auch Gepäck dabei, zumindest rückzu, da ist das dienstliche Interesse meiner Meinung nach auf jeden Fall gegeben.

  • Hallo zusammen,

    ich habe bei meinem letzten Reisekostenantrag festgestellt, dass mir deutlich weniger erstattet wurde, als von mir selber ausgerechnet.

    Es stellte sich heraus, dass seitens der Verwaltung eine Vergleichsrechnung vorgenommen wurde.

    Wäre ich vom Gericht zur Prüfung gefahren statt von Zuhause aus, wären es der dortigen Berechnung nach weniger Kilometer gewesen.

    (Nehme ich jetzt mal so hin, auch wenn ich deren Kilometer zumindest mittels Google.Maps nicht ermitteln konnte.)

    Letztlich kam noch hinzu, dass versehentlich nur eine Strecke erstattet wurde - was nun korrigiert wird.

    Ich frage mich allerdings nun auf welcher Grundlage die Vergleichsberechnung aufgestellt wurde.

    Aus den bei meiner Recherche gefundenen Gesetzestexten und Informationen wurde ich nicht so ganz schlau und habe auch die diesbezügliche Erklärung der Verwaltung nicht ganz verstanden.

    Wichtig zur Klärung:

    Bundesland: NRW

    Gericht: Landgericht A

    Wohnhaft in: A

    Prüfung in: B

    Vielleicht habe ich ja Glück und einer von euch kann es mir erklärlich machen.

  • Danke, aber irgendwie durchblicke ich das nicht so ganz.

    Ich warte jetzt mal die Urlaubsrückkehr einer Kollegin ab, die schon mehr Reisen auf dem Buckel hat.

    Vielleicht kann sie mir das mal in Ruhe erklären.

  • Es wurde vermutlich eine Anrechnung der Sowieso-Strecke Wohnort - Gericht vorgenommen.

    Im für mich maßgeblichen BremRKG ist das in § 5 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich geregelt:

    "Bei Dienstreisen zwischen Dienstort und Wohnort bleibt die Strecke unberücksichtigt, die auch ohne die Dienstreise zurückgelegt worden wäre."

    Im LRKG NRW konnte ich eine entsprechende Regelung zumindest bei überschlägiger Suche nicht finden. Eventuell wird das dann aus anderen Vorschriften abgeleitet (Sparsamkeit usw.).

    Ich bin diese Woche an einem Tag von meiner Wohnung direkt zu einer anderen Adresse als dem Büro gefahren (fiktive Anfahrt vom Büro wäre weit kürzer gewesen). Dort hatte ich einen Termin, der ca. 6 Stunden gedauert hat. Danach bin ich wieder nach Hause gefahren und habe dort noch gearbeitet. Ein Sowieso-Abzug für die Fahrstrecke Wohnung - Büro ist hierbei meiner Meinung nach nicht vorzunehmen. Ich hatte nie vor, an dem Tag im Büro zu erscheinen und hatte auch angekündigt, dass ich einen langen Auswärtstermin habe.

  • Es wurde vermutlich eine Anrechnung der Sowieso-Strecke Wohnort - Gericht vorgenommen.

    So etwas vermute ich auch.


    Im LRKG NRW konnte ich eine entsprechende Regelung zumindest bei überschlägiger Suche nicht finden. Eventuell wird das dann aus anderen Vorschriften abgeleitet (Sparsamkeit usw.).

    Ich auch nicht.

    Wird vermutlich irgendwo zwischen den Zeilen herausgelesen und pauschal als "aus Gründen der Sparsamkeit" erklärt.

    Ich bin diese Woche an einem Tag von meiner Wohnung direkt zu einer anderen Adresse als dem Büro gefahren (fiktive Anfahrt vom Büro wäre weit kürzer gewesen). Dort hatte ich einen Termin, der ca. 6 Stunden gedauert hat. Danach bin ich wieder nach Hause gefahren und habe dort noch gearbeitet. Ein Sowieso-Abzug für die Fahrstrecke Wohnung - Büro ist hierbei meiner Meinung nach nicht vorzunehmen. Ich hatte nie vor, an dem Tag im Büro zu erscheinen und hatte auch angekündigt, dass ich einen langen Auswärtstermin habe.

    Ich bin an dem Tag auch nicht im Büro gewesen, sondern - ebenfalls mit Ankündigung der Verwaltung gegenüber - von Zuhause zum Termin und wieder nach Hause gefahren. (Dieses Detail fehlte in meiner Darstellung.)


    Ich danke dir für deine Erfahrungswerte und werde berichten, wenn ich der Sache auf den Grund gekommen bin! ;)

  • Vielleicht findest du noch etwas in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum LRKG:

    SMBl Inhalt : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz (VVzLRKG) | RECHT.NRW.DE

    Siehe dort insbesondere Nr. 2.3.5, da geht es in aller Ausführlichkeit um die Frage, wo eine Dienstreise beginnt.

    Wenn ich die ersten drei Absätze aus Nr. 2.3.5 mal von hinten nach vorne lese, habe ich dazu folgende Gedanken (alles unter dem Vorbehalt, dass ich einem anderen BL tätig bin und daher die tatsächliche Handhabung in NRW nicht beurteilen kann sowie auch etwaige ergänzende Regelungen für die Justiz in NRW nicht kenne):

    "Bei Dienstreisen am Dienstort gilt die Dienstreise als an der Dienststätte angetreten und beendet."

    -> Bei einer Dienstreise zu einem anderen Ort (hier also von A nach B) können Beginn und Ende auch an einem anderen Ort liegen.

    "Die Dienstreise ist an der Dienststätte anzutreten, wenn [a) ..., b) ..., c) ...]"

    -> Sofern keine der Bedingungen erfüllt ist, spielt das keine Rolle.

    "Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und nach Gesichtspunkten der Fürsorge zu bestimmen."

    -> Da müsstest du dann schauen, ob und wie das nach den individuellen Umständen zu begründen ist.

    Ich kann nichts zur konkreten Anwendung in NRW beitragen, aber bei weiteren Fragen will ich gerne versuchen, auf allgemeiner Ebene etwas dazu zu sagen.

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