Anmeldung der Endabrechnung Wassergebühren zum Termin

  • Hallo, ich hoffe dass ich im Forum nichts übersehen habe - hab nichts gefunden dazu - und dass die Frage vielleicht nicht zu blöd ist.

    Bei uns sind Wassergebühren in Rangklasse 3 aufzunehmen. Das ist auch grundsätzlich unproblematisch. Nu kam der örtlicher Zweckverband an und fragte, ob auch die Endabrechnung irgendwie zum Versteigerungstermin pauschal angemeldet werden könnte. Hintergrund ist folgender: In letzter Zeit geschehe es dort häufiger, dass die Vorauszahlungen des Schuldners nicht die Endabrechnung decken, so dass eine Nachzahlung fällig wird. Das sei bereits zum Versteigerungstermin absehbar und zumindest der Höhe nach ungefähr schätzbar. In der Versteigerung ist das grundsätzlich blöd für die, weil der Schuldner wohl oft die Nachzahlungen in der Endabrechnung nicht freiwillig zahlen will, so dass diese auf den Kosten hängen bleiben. Mit Zuschlagserteilung ist ja auch klar, dass durch den Eigentumsübergang die Endabrechnung erstellt werden muss. Es ist also die Frage aufgetaucht, ob zum Versteigerungstermin bereits pauschal die in einer Endabrechnung fällig werdenden Beträge angemeldet werden können, ggf. iSv § 14 ZVG.

    Dass der Ersteher für solche Dinge nicht haftet, ergibt sich ja spätestens aus dem Urteil BVerwG vom 07.09.1984 - Az.: 8 C 30/82. Darin ist irgendwie enthalten, dass die Behörde hätte die Ansprüche - die zumindest ungefähr ermittelbar waren - anmeldbar gewesen sind. Als Schlussfolgerung könnte man aus dieser Entscheidung annehmen, dass der Zweckverband diese Dinge anmelden könnte (natürlich ging es da um andere öffentliche Lasten). Das BVerwG sagt, im Zweifel hätte die Behörde Pech gehabt, wenn es eine Anmeldung nicht vornimmt/vornehmen kann/an der Anmeldung wegen Unkenntnis gehindert ist.

    Ich würde gerne daher wissen - insbesondere von den Kommunalmitarbeitern - wie das dort gehandhabt wird und ob es eine Möglichkeit gibt, die pauschal noch nicht fälligen und der Höhe nach noch nicht konkret ermittelten Ansprüche aus der durch Zuschlag "fällig werdenden" Endabrechnung bereits im Versteigerungstermin anzumelden und bis zum Verteilungstermin zu konkretisieren.

    Ich hab dazu nichts weiter gefunden und weiß auch gar nicht so richtig, wo ich suchen soll. Vielen Dank

  • Ich denke, es scheitert hieran:

    ...die pauschal noch nicht fälligen...durch Zuschlag "fällig werdenden" Endabrechnung...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Als "Anmelde-"Gläubiger machen wir, ähnlich wie bei der Grundsteuer, die festgesetzten Abschläge taggenau bis zwei Wochen nach Zuschlag geltend.
    Die Zählerablesung und Abrechnung für den Alteigentümer kann natürlich erst erfolgen, wenn es einen Zuschlag gegeben hat. Sollte ein Nachzahlungsbetrag entstehen, kann dieser nur gegen den Alteigentümer als persönliche Schuld geltend gemacht werden; das ist dann eben etwas schwieriger, den einzutreiben.
    Als betreibender Gläubiger düften wir ohnehin nur Beträge einfordern die auf rechtskräftigen Bescheide basieren und angemahnt sind.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • lupo ist nichts hinzuzufügen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hier ist der Wasserversorger eine GmbH, aber die Forderungen sind in Rangklasse 3. Zum Termin wird häufig ein geschätzter Wasserverbrauch angemeldet. Dieser Betrag ist der Höchstbetrag, der maximal bis zum Verteilungstermin konkret angemeldet werden kann.

  • Kai, du nimmst diesen Schätz-Höchst-Wert ins geringste Gebot auf und hast dann bis zum Verteilungstermin deine konkrete Summe?

    Gabs da schon einmal Schwierigkeiten wegen der Fälligkeit, die ja zum Termin wohl nicht vorliegt? Oder hast du das über § 14 ZVG gelöst oder wie melden das die Wasserversorger bei dir an?

    Ich war erst irritiert, dass alle das so ablehnen. Bin froh, dass du damit scheinbar (andere) Erfahrung hast. Gerade im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung, scheint dieser Weg ja nicht völlig abstrus zu sein.

  • Hier ist der Wasserversorger eine GmbH, aber die Forderungen sind in Rangklasse 3. ...


    Mich würde interessieren, wie man die Forderung in RK 3 bekommt.
    Eine öffentliche Last kann eine GmbH wohl kaum generieren..... (s.a. Stöber ZVG Rz. 6.7 b) zu § 10)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Rechtsgrundlage ist § 3 HmbAGZVG

    "Die für die Wasserversorgung durch die Hamburger Wasserwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entrichtenden Beträge sind öffentliche Lasten der Grundstücke. Solange an einem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem."

    Anmeldungen erfolgen durch die GmbH direkt, Vollstreckungsersuchen erfolgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung über eine Abteilung der Finanzbehörde (hiesiger Begriff für Finanzministerium).

  • Schöne Ausnahmeregeln habt Ihr!:)

    Aber trotzdem gilt m.E. , das keine öffentliche Abgabenlast entstehen kann, wenn die beanspruchten Beträge nicht bescheidmäßig und rechtskräftig festgesetzt sind. Der maximale (festgesetzte) Betrag kann allenfalls die letzte fällige Abschlagszahlung vor ZV-Termin beinhalten.

    Beispiel: wenn am 22.08.16 Zwangsversteigerung ist, teile ich den Abschlag für das 3. Quartal taggenau auf, maximal könnte man wohl den ganzen Qaurtalsbetrag beanspruchen, weil die Fälligkeit laut Bescheid am 15.08. war.

    Der festgesetzte Abschlag ist natürlich ein Schätzbetrag, der auf den Verbrauchwerten des Vorjahres beruht.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    3 Mal editiert, zuletzt von lupo (22. Juli 2016 um 12:22) aus folgendem Grund: ergänzt

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