Fortsetzung des Verfahrens nach mehr als zwei Jahren

  • Diese Woche soll ich offensichtlich mal so richtig herausgefordert werden, indem man mir lauter Sachen auf den Tisch wirft, die ich noch niiiieee gehabt habe :D
    Vielleicht könnt ihr mal mitdenken, bitte:

    In einem eA-Verfahren wegen Umgangs wurde dem Kindesvater VKH mit Beiordnung bewilligt. Mitte 2013 wurde ein Teilvergleich geschlossen und der Richter hat festgestellt, dass das Verfahren ruht. Ende 2015 "ruft" der RA des KV "das Verfahren wieder auf", da kein Umgangsrecht gewährt werde.
    Mir liegt jetzt der Vergütungsantrag zur Festsetzung vor.
    Spontan würde ich sagen, dass nach der Kommentierung im Zöller zu § 119 ZPO, wonach der Begriff des Rechtszugs kostenrechtlich zu verstehen ist, die ursprüngliche Bewilligung nicht mehr fortwirkt.
    Allerdings macht mich der MüKo stutzig. Danach soll VKH die für ein Anordnungsverfahren bewilligt wurde, auch auch das Abänderungsverfahren (§ 54 FamFG) umfassen.
    Ich tendiere auch weiterhin dazu, dass wegen § 15 Abs. V RVG eine neue Bewilligung erforderlich ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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