Dienstbarkeiten nach Umlegung

  • In einem Gemeindegrundbuch ist nunmehr das letzte Grundstück verkauft. Bei Eintragung der Eigentumsänderung ist aufgefallen, dass noch 2 Dienstbarkeiten im Grundbuch stehen: ein Leitungsrecht sowie ein Geh- und Fahrrecht. Das damit belasteten Grundstück gibt es jedoch nicht mehr - es hat ein Umlegungsverfahren stattgefunden, in dem das Grundstück untergegangen ist. In dem Umlegungsverzeichnis wurde nichts über die Dienstbarkeiten gesagt. Der Belastungsgegenstand wurde in Abt. II nicht geändert. Und so stehen sie noch fröhlich im Grundbuch, während das neuentstandene, früher belastete Grundstück zwischenzeitlich mit VN geteilt und dann an zwei neue Eigentümer aufgelassen wurde, ohne dass die Dienstbarkeiten mit übertragen worden wären.

    Was nun? Durch Nichtmitübertragen gelöscht? Auf den neuen Grundbüchern einen Amtswiderspruch eintragen? Direkt ein Verfahren nach § 85 GBO einleiten und den Berechtigten zur Löschung anhören?

    Als ich mich mit der Gemeinde in Verbindung gesetzt habe, haben die mir gleich noch eine Löschungsbewilligung und einen -antrag übersandt. Hinsichlich der Bewilligung sind sie jedoch nicht berechtigt, weil sie nicht Berechtigte der Dienstbarkeiten sind. Antragsberechtigt sind sie ja wohl auch nicht mehr, weil die eigentlich noch mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücke nun ja anderen Eigentümern gehören.

    Eine Änderung des Umlegungsverzeichnisses scheidet aus, weil das herrschende Grundstück nicht in der Umlegung war und man daher auch nicht bestätigen kann, dass die Dienstbarkeiten am neuen Grundstück nicht mehr gebraucht werden (wenn ich die Argumentation des Bauamts richtig verstanden habe).

    Es ist recht eindeutig, dass der Ausübungsbereich beider Dienstbarkeiten die neuen Grundstücke überhaupt nicht tangiert (Ausübungsbereich in der Bestellungsurkunde klar skizziert, aktuelle Karten liegen mir vor). Das ursprünglich belastete Grundstück wurde nur durch mehrere VN geändert, die Dienstbarkeiten halt jedesmal mitgenommen. Man hätte beide Dienstbarkeiten an dem Gemeindegrundstück eigentlich schon viel früher als gegenstandslos löschen können. Der Ausübungsbereich liegt auf einem anderen Grundstück, dort ist die Dienstbarkeit auch eingetragen. Das entsprechende Kartenmaterial zum Zeitpunkt der Bestellung und zum heutigen Zeitpunkt habe ich.

    Hinzu kommt: Die Käufer warten auf die Eintragung der Auflassung, ich habe auch keinen Grund, diese nicht zu vollziehen. Dann stehen Sie derzeit jedoch in einem Grundbuch, in dem zwei Dienstbarkeiten für ein anderes Grundstück eingetragen sind, welches nicht ihres ist.

    Ich tendiere zu:
    1. Amtswiderspruch
    2. Nun verkauftes Grundstück auf neues Blatt übertragen, neue Eigentümer eintragen
    4. Altes Heft schließen.
    3. Verfahren nach § 85 GBO hinsichtlich der beiden Dienstbarkeiten und danach
    4. Ggfs. Löschung Amtswiderspruch.

    Kompletter Holzweg?:gruebel:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Dazu mein Vorschlag:
    Obige Feststellung in den Grundakten vermerken. Die versäumte Löschung nach § 1026 BGB wurde durch Nichtmitübertragung im Umlegungsverfahren "nachgeholt".
    Kaufgrundstück ausbuchen, Heft schließen.

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