"Nachtrag" zum AUfteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Habe eine kurze praktische Frage:

    Habe eine WEG-Neubildung zu bearbeiten. Bei dem mir vorliegenden Aufteilungsplan wurde bei einem Nebengebäude (Scheune), welches zum Sondereigentum der Wohnung 1 erklärt worden ist, vergessen, einen Grundriss und entsprechende Schnitte beizufügen.

    Der Notar fragt nun an, ob ein ganz neuer Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung erstellt werden müsste oder ob lediglich ein Nachtrag (=separates Papierstück ohne Verbindung zur ursprünglichen Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan) zum ursprünglichen Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung genügt.


    Vielleicht hatte ja schon mal jemand das Problem? :)

  • Wurden bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung nur die Pläne vergessen oder ist die Abgeschlossenheit des Nebengebäudes noch gar nicht bescheinigt?

    Bescheinigt wurde, dass "die in den beiliegenden Aufteilungsplänen mit Ziffer 1 und 2 bezeichneten Wohnungen und die mit Ziffer Keller 1, Keller 2 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" in sich abgeschlossen seien.

    Zur Verdeutlichung: Es gibt insgesamt drei Gebäude. Ein Gebäude (in dem sich auch die oben angesprochenen Keller befinden) soll zusammen mit einem Nebengebäude (ebenso wie das Hauptgebäude mit der Ziffer 1 gekennzeichnet) eine gemeinsame Wohnungseigentumseinheit bilden. Die Wohneinheit 2 besteht aus dem verbliebenen Gebäude.

    Das Wort Nebengebäude fällt also in der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht. Es wird lediglich das Wort "Wohnung 1" verwendet. Sowohl das Hauptgebäude als auch das Nebengebäude sind entsprechend mit der 1 gekennzeichnet. Hab mich daher nicht am Wortlaut der Abgeschlossenheitsbescheinigung aufgehalten. Ein Fehler?

  • Wie hier ausgeführt,

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045985

    muss der Aufteilungsplan auch Grundrisse, Ansichten und Schnitte des Nebengebäudes aufweisen, weil dies für die Darstellung der nach § 3 I, 5 I WEG erforderlichen Raumeigenschaft geboten ist. Dabei handelt es sich um den amtlichen, nach § 7 Absatz 4 Satz 1 WEG mit Unterschrift und Dienstsiegel der Baubehörde zu versehenden Aufteilungsplan, zu dem regelmäßig die Abgeschlossenheitsescheinigung nach dem Muster zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 v. 23. 3. 1974 zu erteilen ist.

    Ist die Abgeschlossenheit der Scheune Nr. 1 bereits bescheinigt, wird außer der amtlichen Bauzeichnung keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt. Da die Bauzeichnung i.d.R aber nicht mit einem Aktenzeichen der Baubehörde versehen ist, lässt sich die Zugehörigkeit der aus den fehlenden Unterlagen bestehenden Bauzeichnung jedoch zumeist nur über die Abgeschlossenheitsbescheinigung, der die ergänzten Unterlagen anzusiegeln sind, feststellen. In Deinem Fall bezieht die bisherige Abgeschlossenheitsbescheinigung die Räume in der Scheune nicht ein. Also ist ohnehin eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich.

    Wie hier dargestellt-

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1044451

    sind diese Unterlagen -zum Gegenstand einer ergänzenden Eintragungsbewilligung zu machen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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