MwSt. KFA

  • Hallo,

    ich hätte mal wieder ein kleines Problem. Wir haben folgenden Fall: Auf der Gegenseite ist ein SV, der Kosten aus abgetretenem Recht inkl. MwSt. (was verständlich ist) geltend macht. Er wird von einem Anwalt vertreten. Jetzt macht die Gegenseite in der Kostenfestsetzung auch MwSt. geltend und erklärt, dass der Kläger (SV) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, was ein SV doch ist. Ist dies nicht fehlerhaft? Wir haben den Antrag mit dem Beschluss bekommen. Jetzt werden wir gebeten, unsere Erinnerung zurückzunehmen, da im Rahmen der Kostenfestsetzung es ausreichend ist, dass bestätigt wird, dass die Gegenseite nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Vielen Dank schon mal im Voraus

  • Hallo,

    ich hätte mal wieder ein kleines Problem. Wir haben folgenden Fall: Auf der Gegenseite ist ein SV, der Kosten aus abgetretenem Recht inkl. MwSt. (was verständlich ist) geltend macht. Er wird von einem Anwalt vertreten. Jetzt macht die Gegenseite in der Kostenfestsetzung auch MwSt. geltend und erklärt, dass der Kläger (SV) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, was ein SV doch ist. Ist dies nicht fehlerhaft? Wir haben den Antrag mit dem Beschluss bekommen. Jetzt werden wir gebeten, unsere Erinnerung zurückzunehmen, da im Rahmen der Kostenfestsetzung es ausreichend ist, dass bestätigt wird, dass die Gegenseite nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Vielen Dank schon mal im Voraus

    Zöller Rd Nr. 13 Stichwort Umsatzsteuer zu 91 ZPO

    Die Erklärung reicht aus. Ich würde die Erinnerung zurück nehmen. Die Richtigkeit der Erklärung wird im KF - Verfahren nicht geprüft.

    gruss

    wulfgerd


    Danke schon mal für die Antwort, das habe ich auch vor..

    Aber grundsätzlich die Frage, hätte der SV MwSt. in Ansatz bringen dürfen? Um es auf gut deutsch ausdrücken, ist es ja echt fies, wenn uns noch nicht mal vorher die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben wird

  • Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die wiederum mit der Erinnerung anfechtbar wäre und nach meiner Kenntnis auch Erfolg haben dürfte. So hat das OLG Celle entschieden, dass selbst bei einer simplen Gerichtskostenausgleichung, zu der die Gegenseite praktisch nichts sagen kann, auf jeden Fall rechtliches Gehör zu gewähren ist.
    Zur Sache wird es hier jedoch nichts beitragen, da die USt.-Erklärung definitiv im Raum steht (insoweit wie wulfgerd).

  • ok, aber noch mal, dürfte der Sachverständige dann tatsächlich diese Erklärung abgeben? Er macht doch jetzt keine Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, sondern in diesem Augenblick aufgrund des Verfahrens ihm erwachsene Kosten... oder?

  • Ich gehe davon aus, dass eine Partei weiß, ob sie vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, der Rest ist mir "egal". Die Echtheit der Erklärung kann ich nicht prüfen (und muss und will ich auch gar nicht).

    Ansonsten wie 13. War es nicht sogar der BGH im Zusammenhang mit "rechtliches Gehör nur Richter, beim Rpfl ist es der Grundsatz des fairen Verfahrens"??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich gehe davon aus, dass eine Partei weiß, ob sie vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, der Rest ist mir "egal". Die Echtheit der Erklärung kann ich nicht prüfen (und muss und will ich auch gar nicht).

    Ansonsten wie 13. War es nicht sogar der BGH im Zusammenhang mit "rechtliches Gehör nur Richter, beim Rpfl ist es der Grundsatz des fairen Verfahrens"??

    Ich muss dazu halt sagen, dass die Erklärung ja nicht die Partei abgibt, sondern der Anwalt und gerade da kommt es halt auch mal vor, dass Fehler gemacht werden.

  • Ich gehe davon aus, dass eine Partei weiß, ob sie vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, der Rest ist mir "egal". Die Echtheit der Erklärung kann ich nicht prüfen (und muss und will ich auch gar nicht).

    Ansonsten wie 13. War es nicht sogar der BGH im Zusammenhang mit "rechtliches Gehör nur Richter, beim Rpfl ist es der Grundsatz des fairen Verfahrens"??

    Ich muss dazu halt sagen, dass die Erklärung ja nicht die Partei abgibt, sondern der Anwalt und gerade da kommt es halt auch mal vor, dass Fehler gemacht werden.


    Dies muss vorliegend der Fall sein, da in einem früheren Verfahren angegeben wurde, dass Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

  • Natürlich können Fehler gemacht werden, und sei es, dass man beim anklicken verrutscht und es nicht merkt. Das ändert aber nichts an meiner Aussage, ich nehme das, was kommt und gut ist es (für mich).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Aussage über die Vorsteuerabzugsberechtigung ist ausreichend, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (z.B. wenn ein Innengeschäft vorliegt, also die berufliche Sphäre betrifft).
    und was das rechtliche Gehör angeht. Mein OLG (Ffm) vertritt die Auffassung, dass allein die Verletzung rechtlichen Gehörs kein Aufhebungsgrund ist und verweist dabei auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das sich mal ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat und zu der Auffassung gelangt ist, dass das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (diese Meinung teile ich auch und höre daher nur sehr selten an).

  • Habe ich auch immer so gemacht, wenn möglich, aber eben ohne Rückendeckung. Dann muss man schon
    Fingerspitzengefühl haben, ob ein RM kommt oder nicht..., ansonsten war eine derbe Aufhebung und Zurückverweisung sicher... :hetti: :roll:

  • Hallo,

    ich hätte mal wieder ein kleines Problem. Wir haben folgenden Fall: Auf der Gegenseite ist ein SV, der Kosten aus abgetretenem Recht inkl. MwSt. (was verständlich ist) geltend macht. Er wird von einem Anwalt vertreten. Jetzt macht die Gegenseite in der Kostenfestsetzung auch MwSt. geltend und erklärt, dass der Kläger (SV) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, was ein SV doch ist. Ist dies nicht fehlerhaft? Wir haben den Antrag mit dem Beschluss bekommen. Jetzt werden wir gebeten, unsere Erinnerung zurückzunehmen, da im Rahmen der Kostenfestsetzung es ausreichend ist, dass bestätigt wird, dass die Gegenseite nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Vielen Dank schon mal im Voraus

    Es könnte jedoch auch sein, daß der SV von der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG Gebrauch macht ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges


  • Es könnte jedoch auch sein, daß der SV von der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG Gebrauch macht ;)


    Zum Bleistift und daher kann man z.B auch nicht von der Unternehmensform auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung schließen (z.B. GmbH). Und das Thema "Kleinunternehmer" habe ich auch schon des Öfteren gehabt und bin dann auch gehalten worden.


  • Zum Bleistift und daher kann man z.B auch nicht von der Unternehmensform auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung schließen (z.B. GmbH). Und das Thema "Kleinunternehmer" habe ich auch schon des Öfteren gehabt und bin dann auch gehalten worden.


    :daumenrau
    Zur GmbH: Bei unklarer Lage habe ich immer auf die Gesellschaftsform hingewiesen und um Erklärung gebeten. Das hat durch die Bank funktioniert und der Hinweis z.B. auf § 19 UStG wurde ggf. nachgeliefert. Dadurch ist viel doppelte Arbeit zu vermeiden.

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