Originaltestament

  • Hallo,

    wir haben ein Originaltestament von einem Engländer mit letztem Wohnsitz in Deutschland 2002 eröffnet und zur Akte genommen.

    Die Ehefrau benötigt das Originaltestament zur Nachlassregelung in England. Kann ich das Original heraus geben und nur eine beglaubigte Abschrift in den Akten lassen?

    Eigentlich müssten sich die Engländer doch mit einer beglaubigten Abschrift nebst Eröffnungsprotokoll zufrieden geben...

  • Müssen sie das ? Ich weiß es nicht. Wenn eine ausländische Stelle nun einmal das Original verlangt ...

    Entweder gibt man in entspr. Anwendung von § 45 II BeurkG das Original heraus, oder man teilt der Frau schriftlich mit, dass nur eine begl. Abschrift herausgegeben wird, und guckt, ob dann noch was kommt.

  • Das Testament wurde durch dich eröffnet und damit in deinem Nachlassverfahren sichergestellt. So muss sich das ausländische NG mit einer begl. Abschrift begnügen.

    Im übrigen sind die Engländer selber schuld, wenn sie nicht an der EuErbVO teilnehmen. Dann hätte ein ENZ genügt.

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