Formulierung der Doppelvollmacht

  • Ich habe folgende Formulierung einer Doppelvollmacht (Kaufvertrag mit Auflassung, 20 GBO):
    "Die Vertragsteile beauftragen und bevollmächtigten den Notar von der nachlassgerichtlichen Genehmigung mit Wirkung für alle Beteiligten Kenntnis zu nehmen. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mit dem Vermerk über die Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an den gesetzlichen Vertreter soll dem Notar erteilt werden. Mit der Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung dieser Urkunde einschließlich des Genehmigungsbeschlusses wird die Genehmigung allen Beteiligten gegenüber wirksam. "
    Ich sehe hier nicht die Vollmacht zur Mitteilung an den Vertragspartner und die Vollmacht zur Empfangnahme für diesen, oder sehe ich das falsch?

  • Die Vollmacht zur Empfangnahme kann man noch hereinlesen. Die Vollmacht zur Mitteilung fehlt jedoch eindeutig, was das ganze Konstrukt unbrauchbar im Sinne der Parteien macht. Hier hat es der Nachlaßpfleger also doch noch selbst in der Hand...

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  • Bin angesichts folgender "Doppelvollmacht" auch nicht sicher:

    "Die Genehmigung des Betreuungsgerichts soll mit ihrem Eingang beim Notar als allen Kaufvertragsparteien gegenüber erteilt gelten.
    Der Notar wird beauftragt und - insoweit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - bevollmächtigt, die Erteilung der vorgenannten Genehmigung allen Vertragsparteien mitzuteilen."

    Der 1. Satz ist ja eher nicht brauchbar/keine Doppelvollmacht.

    Beim 2. Satz fehlt m. E. eine ausdrückliche Vollmacht des gesetzlichen Vertreters und der Käuferpartei zur Entgegennahme der Genehmigung.

    Notar reicht noch Eigenurkunde ein, in der er bescheinigt, dass er jeweils von ihm beglaubigte Abschriften der gerichtl. Genehmigung den beiden Käufern übermittelt habe und beide mittlerweile bestätigt haben, diese begl. Abschriften erhalten zu haben.

    Weiter ist noch enthalten die "normale" Vollzugsvollmacht zur Einholung der zur Wirksamkeit und Durchführung des Vertrags erforderlichen Genehmigungen und Bescheide.

    Beantragt ist die Wahrung der Auflassung.

    Ich hänge gerade hauptsächlich an der Frage, ob es ausreicht, wenn der Notar bevollmächtigt wird, die Genehmigung dem anderen Vertragspartner "mitzuteilen" (wie hier) = Gebrauch zu machen oder ob es (dazu auch) erforderlich ist, dass der andere Vertragspartner den Notar auch zur Entgegennahme bevollmächtigt, also dass auch der Zugang der Genehmigung beim anderen Vertragspartner nachgewiesen werden muss.

    Wäre sehr dankbar für Denkanstöße.

  • ...
    Weiter ist noch enthalten die "normale" Vollzugsvollmacht zur Einholung der zur Wirksamkeit und Durchführung des Vertrags erforderlichen Genehmigungen und Bescheide....

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…081#post1030081
    reicht die allgemeine Vollzugsvollmacht nicht aus (s. dazu auch den nachfolgend genannten Beschluss des OLG Zweibrücken).

    Und da bei dem Passus: „Der Notar wird beauftragt und - insoweit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - bevollmächtigt, die Erteilung der vorgenannten Genehmigung allen Vertragsparteien mitzuteilen“ die Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Mitteilung fehlt, ist auch diese Vollmacht nicht ausreichend.

    Insofern kommt es auf die Eigenurkunde, in der der Notar bescheinigt, dass er jeweils von ihm beglaubigte Abschriften der gerichtlichen Genehmigung den beiden Käufern übermittelt habe und beide mittlerweile bestätigt haben, diese begl. Abschriften erhalten zu haben, nicht an, weil er zur Entgegennahme dieser Erklärung nicht bevollmächtigt war.

    Wie der BGH im Beschluss vom 2. Dezember 2015, XII ZB 283/15,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…226&pos=0&anz=1
    ausführt, muss er Bevollmächtigter der Vertragsparteien sein, um die Mitteilung der Genehmigung entgegen nehmen zu können.

    Allerdings hält es das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 09.11.2015, 3 W 54/15,
    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Displ…03929FBF6462%7d
    für möglich, dass ein Notar, dem eine Vollmacht zur Änderung oder Ergänzung des Kaufvertrags erteilt wurde, sich selbst im Wege der Eigenurkunde bevollmächtigen könne, in Bezug auf § 1829 BGB fehlende Erklärungen abzugeben („Der Anwendungsbereich der notariellen Eigenurkunde ist nicht darauf beschränkt, verfahrensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies zum grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich ist. Sie kann auch materiellrechtliche Erklärungen zum Gegenstand haben, jedenfalls soweit diese dem Geschäftskreis des Notars zuzuordnen sind (Milzer, Notar 2013, 35) und die ihm erteilte Vollmacht diese umfassen..“)

    Vorliegend scheint es aber auch daran zu fehlen, so dass der Nachweis des Zugangs der vom Notar veranlassten Mitteilung der Genehmigung bei den Vertragsparteien noch fehlt (s. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3748).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen. Das deckt sich mit meiner Einschätzung.

    Bzgl. meiner "Kernfrage" (Muss - auch - der Zugang der Mitteilung beim Vertragspartner in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden?) bin ich inzwischen selbst noch fündig geworden im jurisPK zu § 1829 und dort der Verweis auf die Entscheidung OLG Jena vom 22.12.2014 (3 W 450/14). In der Entscheidung wird das mit dem nach § 20 GBO erforderlichen Nachweis der Einigung begründet.

    Gruß
    Alissa

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