Vereine - Unterschrift Satzung

  • Hallo,
    wie handhabt ihr das:
    Müssen die 7 Unterschriften auf der Gründungssatzung unmitteilbar an dem Schlusssatz "Die Satzung tritt mit Beschluss in der Gründungsversammllung vom ... in Kraft." anschließen oder genügen euch die 7 Unterschriften auf der nächsten Seite nach einer "Vollmacht der Unterzeichneten an die Notariatsangesetellten, dass diese aufgrund Beanstandung Registergericht Beschlüsse und Satzung vollumfänglich abändern dürfen".


    Ich kann eine Begründung, dass die Unterschriften unmittelbar an die Satzung anzuschließen haben, leider nirgends finden.

    Vielen Dank für eure Antworten. :)

  • In einem anderen Forum ist eine ähnliche Frage aufgetreten, nachdem die 7 Unterzeichner die Satzung versehentlich auf der VORletzten Seite abgezeichnet hatten. :daemlich

    Ich halte das für einen Mangel, denn die "Unter"schrift hat am Ende des Urkundentextes zu erscheinen. Sie soll dokumentieren, das der Unterzeichner den Inhalt der gesamten Urkunde zur Kenntnis genommen hat und mit der Unterschrift die entsprechende Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

    Ich habe mir dazu Folgendes mal notiert:

    Zitat

    Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen und darf deshalb nicht „Überschrift“ sein. Damit bezweckt das Gesetz, dass der Unterschriftsleistende den vorangehenden Text auch gelesen hat und aus diesem Grunde mit seiner Unterschrift den Inhalt der Urkunde für Beteiligte als verbindlich anerkennt. Mit der Unterschrift bringt der Unterzeichner den unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (z.B. BGH, NJW 2005, 2086, 2087 für Prozessurkunden). Eine „Oberschrift“ am oberen Rand wie bei den zeitweilig von Kreditinstituten eingesetzten Überweisungsformularen genügt ebenso nicht (BGHZ 113, 48, 51 f.) wie „Nebenschriften“, denn beide erfüllen jedenfalls nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, weil sie nicht einmal vom äußeren Erscheinungsbild her geeignet sind, die Übernahme der Verantwortung für den auf dem Schriftstück befindlichen Text zu übernehmen (BGH, NJW 1992, 829, 830).

  • Hallo, wie handhabt ihr das: Müssen die 7 Unterschriften auf der Gründungssatzung unmitteilbar an dem Schlusssatz "Die Satzung tritt mit Beschluss in der Gründungsversammllung vom ... in Kraft." anschließen oder genügen euch die 7 Unterschriften auf der nächsten Seite nach einer "Vollmacht der Unterzeichneten an die Notariatsangesetellten, dass diese aufgrund Beanstandung Registergericht Beschlüsse und Satzung vollumfänglich abändern dürfen". Ich kann eine Begründung, dass die Unterschriften unmittelbar an die Satzung anzuschließen haben, leider nirgends finden. Vielen Dank für eure Antworten. :)



    Auch nach der von 13 zitierten Rechtsauffassung würden m.E. Unterschriften auf der nächsten Seite reichen, denn sie sind weder Zwischen- noch Oberschriften, sondern unter dem Text. Wo unter dem Text unterzeichnet werden muss, ist m.E. nicht so ausschlaggebend. Die Frage wäre allenfalls, ob sie so weit vom Text getrennt sind, dass sie diesen nicht mehr abschließen, sondern unverbunden sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das kann ich nicht unbedingt nachvollziehen. Wird eine 13-seitige Satzung auf der Rückseite von Seite 7 unterschrieben, fallen die Seiten 8-13 heraus, weil insoweit kein Beweis erbracht ist, dass wirklich das komplette Dokument zur Kenntnis genommen wurde. Es heißt daher auch UNTERschrift und nicht etwa MITTELschrift oder sonstwie. Ein Urteil wird auch in jedem Fall am Ende des Textes unterschrieben.

    Ob die Unterschriften direkt unter den Satzungstext zu setzen sind (so habe ich das als VR-Rpfl. gehalten) oder zuvor noch Hinweise und andere Regelungen erfolgen und danach unterschrieben wird, mag man unterschiedlich sehen. Ggf. finden das einige zu pingelig. In der Satzungsurkunde haben solche weiteren Texte eigentlich nichts zu suchen.
    Mein Beispiel mit der "verfrühten" Unterschrift hinkt allerdings, weil dort der gesamte Text nicht umfasst ist (der Fall ist in einem anderen Forum aufgetreten).
    Inwieweit man das als unschädlich sieht, wenn der Satzungstext - wie wohl hier - voll erfasst ist, aber satzungsfremder Zusatztext noch vorhanden ist, lasse ich mal offen.

  • Das sehe ich auch so. Eine Unterschrift ist eben eine "Unterschrift". Hierzu gibt es aus unterschiedlichen Bereichen - z.B. Unterschrift unter einem Testament, einer notariellen Niederschrift usw. - reichlich Rechtsprechung, welche formal darauf abstellt, daß die Unterschrift deutlich erkennbar das Schriftstück beendet. Sie muß eindeutig erkennbar am Schluß des Textes auf der letzten Seite vermerkt sein. Ansonsten droht Nichtigkeit gemäß § 125 BGB. Das muß einheitlich auch für die Satzung gelten.

  • Ich glaube, wir reden aneinander vorbei: Laut Sachverhalt ging es nicht um eine Unterschrift irgendwo auf einer Rückseite. Vielmehr war der zu unterschreibende Text vollständig abgeschlossen. Dann kam, unter dem zu unterschreibenden Text, noch etwas zusätzliches, und dann kamen die Unterschriften. Es ging also nicht darum, ob die Unterschriften über oder mitten im Text stehen, sondern darum, wie weit sie von der letzten Textzeile weg sein dürfen (und ob etwas dazwischen stehen darf. Darauf bezog sich meine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (26. Juli 2016 um 11:26) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • Es kommt auf den optischen Eindruck an. Handelt es sich tatsächlich um ein Dokument, das seltsamer-, aber nicht unzulässigerweise neben dem Satzungsinhalt auch eine Vollmacht für Notariatsmitarbeiter umfasst, oder sind zwei Dokumente (ein Satzungsentwurf und eine von sieben Personen unterzeichnete Vollmacht) zusammengefügt worden, um den Eindruck zu erwecken, die Satzung sei unterschrieben. Ersteres wäre in Ordnung, meine ich. Letzteres halte ich für eine Fälschung.
    Wenn es sich aus den Unterlagen nicht eindeutig ergibt (z. B. gleiche / unterschiedliche Schriftart und Papier), könntest du eine Versicherung der Vorstandsmitglieder erfordern, wonach den Unterzeichnern der Vollmacht zugleich die Satzung vorlag und diese beabsichtigten, beides zu unterzeichnen.

  • Hallo, vielen Dank für eure Meinungen. Ich schreibe auch immer raus, dass es UNTER Schriften heißt und deshalb abschließend sein muss, aber eine echte Entscheidung gibt es wohl darüber eben nicht. ...

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