Grundschuld ohne Bewilligungsdatum

  • Bewilligt und beantragt ist die Eintragung einer nicht sofort vollstreckbaren Grundschuld. Bei der Unterschrift des Eigentümers fehlt der Ort und das Datum.

    Die Unterschrift wurde allerdings ordnungsgemäß (also mit Ort und Datum) notariell beglaubigt.

    Kann die Grundschuld trotzdem eingetragen werden? Man könnte die Formulierung "Bewilligung mit Beglaubigungsvermerk des Notariats ... vom ..." o.ä. verwenden.

    Wie macht Ihr das?

  • s. den Leitsatz des Beschlusses des LG Oldenburg, 5. Zivilkammer, vom 14.04.1980, 5 T 42/80 = Rpfleger 1980, 278:

    „Ist aus der öffentlich beglaubigten Eintragungsbewilligung der Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht zu ersehen, so genügt in der Bezugnahme das Datum der Unterschriftsbeglaubigung.“

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  • Die Frage nach dem Zinsbeginn beantwortet dies allerdings nicht.

    Daher ja die Frage nach dem Beglaubigungsvermerk. Bei "ich beglaubige vorstehende, heute vor mir vollzogene Unterschrift" ist die Sache klar. Bei "vor mir anerkannt" nicht.

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  • Wenn die Verzinsung „ab heute“ erfolgen soll, dann ist mangels anderweitiger Angaben das Datum der Unterschriftsbeglaubigung gemeint. Davon geht auch die Entscheidung des LG Oldenburg, die sich auf § 1115 Absatz 1 BGB bezieht, aus. Das ist dann auch der frühest mögliche Zeitpunkt der Verzinsung, so dass für jeden nachfolgenden Gläubiger das Ausmaß der vorgehenden Belastung ersichtlich ist.

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  • Das kann nicht zutreffend sein. Wenn die Unterschrift nicht vor dem Notar geleistet, sondern lediglich anerkannt wurde, bleibt offen, wann die Eigentümerunterschrift erfolgte und damit auch, wann der Zinsbeginn ist. Das Datum des Beglaubigungsvermerks ist nur Hilfskrücke für die erfolgende Bezugnahme, hat aber nichts damit zu tun, von wann die Eigentümerbewilligung und damit auch der Zinsbeginn datiert.

  • Wenn man für das Datum des Zinsbeginns das Datum des Beglaubigungsvermerks ausreichen lässt, kommt es nicht darauf an, ob der Bewiligende unterschreibt oder anerkennt. Gerade hier wird deutlich, dass die Auslegung, für den Zinsbeginns auf den notariellen Vermerk abzustellen, nicht überzeugt. Der Notar kann den Beglaubigungsvermerk auch noch einen Monat später erstellen. Wann die Unterschrift geleistet oder anerkannt wurde, ist nicht Inhalt des Vermerks.

  • Wann die Unterschrift geleistet oder anerkannt wurde, ist nicht Inhalt des Vermerks.


    Nach Meinung unserer Aufischt schon: "heute" (oder halt: "am [Datum]", das gibt aber Ärger) vor mir anerkannt/vollzogen

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  • Klar, im Vermerk muß eindeutig zum Ausdruck kommen, ob die Unterschrift vom Notar vollzogen oder anerkannt wurde. Darauf kann es aber für die Frage des Zinsbegins nicht ankommen. Dafür ist der notarielle Vermerk nicht geeignet. Nach § 40 BeurkG wird die Echtheit der Unterschrift vom Notar bezeugt. Der Vermerk muß auf keinen Fall das Datum der Unterschriftsleistung oder der Anerkennung wiedergeben. Das Datum des Beglaubigungsvermerks des Notars ist entscheidend, § 39 BeurkG. Der Vermerk kann zeitlich solange noch errichtet werden, wie sich der Notar an den Vorgang erinnert. Sogar noch dann, wenn der Beteiligte, der die Unterschrift geleistet/anerkannt hat, schon unter der Erde liegt (z.B. Preuß, § 40 BeurkG, Rdnr.25). Also, den Vermerk für einen Zinsbegin heranzuziehen, ist Unsinn.

    tom: Die Beanstandung bei einer Prüfung möchte ich mal erleben. Das wäre doch eine reine Freude, diesen Prüfer vorzuführen. Das geht auf keinen fall. Würde ich entscheiden lassen.

  • Der Wortlaut des Vermerkes ist im Gesetz nicht vorgegeben.
    Hier wird so formuliert:"Ich beglauige die vor mir vollzogene/anerkannte Unterschrift des xy, mir von Person bekannt."
    Ort, Datum, Unterschrift Notar, Siegel
    Wie gesagt, das Datum der Umterschrift hat in dem Vermerk nichts zu suchen, §40 BeurkG.

  • Darauf kommt es auch nicht an. Maßgebend ist, dass die öffentlich beglaubigte Urkunde auch dann bezugnahmefähig ist, wenn sich aus dem Beglaubigungsvermerk das Datum ihrer Errichtung nicht ergibt (s. etwa Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 874 RN 16 mwN. in Fußn. 61). Und wenn ich wegen des näheren Inhalts des Rechts nach §§ 874, 1115 BGB auf die dadurch konkretisierte Bewilligung Bezug nehmen kann, dann gilt dies auch für den Zinsbeginn. Erforderlich ist lediglich, dass der höchstmögliche Umfang der Belastung aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Dazu führt das BayObLG, 2. Zivilsenat, in RZ 10, 11 des Beschlusses vom 08.03.2001, 2Z BR 29/01, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Nach herrschender Rechtsprechung ist es für die Bestimmbarkeit des Umfangs einer Grundstücksbelastung ausreichend, dass die höchstmögliche Belastung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar ist. Dann genügt es, dass der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund jederzeit feststellbarer objektiver Umstände bestimmbar ist. Nicht erheblich ist, dass ein Dritter die jeweils tatsächliche Belastung des Grundstücks nicht ohne eine Prüfung außerhalb des Grundbuchs liegender Umstände feststellen kann und dass die Frage des Zinsbeginns möglicherweise erst im Wege richterlicher Entscheidung zu klären ist (BGHZ 35, 22/26; 129, 1/4; 130, 342/345 f.; BayObLGZ 1999, 198/200; 2000, 60/63). Die Verzinsung der gesicherten Kaufpreisrestforderung ist datumsmäßig bestimmbar verknüpft mit der Fälligkeit des ersten Kaufpreisteils. Die Fälligkeit des ersten Kaufpreisteils erschließt sich zwar nicht aus der Kaufvertragsurkunde selbst. Dies verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz allerdings auch nicht. Erforderlich ist nur, dass die höchstmögliche Belastung erkennbar ist.“

    Wenn der Zinsbeginn also tatsächlich vor dem Datum der Unterschriftsbeglaubigung liegen sollte und dies erst gerichtlich geklärt werden müsste, ändert dies nichts an der Frage der Bestimmtheit. Darauf, dass es auf das Datum der Unterschriftsbeglaubigung nur dann ankommt, wenn sich das Datum der Bewilligung nicht aus der Urkunde ergibt, hatte ich hier bereits hingewiesen
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1030853

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  • tom: Die Beanstandung bei einer Prüfung möchte ich mal erleben. Das wäre doch eine reine Freude, diesen Prüfer vorzuführen. Das geht auf keinen fall. Würde ich entscheiden lassen.


    Unter Berufung auf Eylmann/Vaasen, § 40 BeurkG Rn 23: Tag der Unterschrift und Tag der Beglaubigung können auseinanderfallen, solange sich der Notar noch an die Beglaubigung noch erinnen kann, aber der Beweiswert kann gemindert sein -> es muss eine Überprüfung möglich sein -> Datum der Unterschrift/Anerkennung muß angegeben werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich bin immer für praktische Lösungen. Diese Auffassung vereinfacht das Verfahren.Das auf das einigemaßen willkürliche Datum des Beglaubigungsvermerks für den Zinsbeginns abgestellt wird, überzeugt aber nicht. Das kann auch nur mit kaum verständlicher Argumentation als noch mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar erklärt werden. Aber wenn es in der Praxis hilft, warum nicht.

  • tom: Da halte ich jede Wette dagegen!
    Datum muß nicht angegeben werden. Wo soll das denn im Gesetz stehen? So ist auch entschieden, das die vorsätzlich falsche Angabe des Datums der Unterschriftsleistung keine Falschbeurkundung im Amt ist. Gerade mit der Begründung, dass dieses Datum nicht zum gesetzlichen Inhalt des Vermerks gehört.

    Ich mache folgenden Vorschlag. Ab sofort läßt du das Datum in dem Vermerk weg. In dem folgenden Disziplinarverfahren werden wir dich mit unserer geballten Kompetenz aus NRW raushauen! Nur Mut!

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