Ortsangabe in der Firma

  • Ende letzten Jahres wurde hier die Firma XXX GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Der Unternehmensgegenstand war laut Anmeldung die Errichtung von Gewerbeimmobilien.

    Nun wurde zur Eintragung angemeldet, dass die Firma geändert wurde in XX Insel Y GmbH & Co. KG. Der Sitz und die Geschäftsanschrift bleiben. Hier ist nicht die Insel Y.

    Gemäß § 18 Rndr. 54 HGB, Ebenroth/ Boujong, 3. Aufl., muss die Gesellschaft einen realen Bezug zu der Ortsangabe haben, andernfalls ist die Firma irreführend und unzulässig. Nach einigem hin und her und sehr kurz gehaltenen Schriftsätzen, teilt der Notar nun mit, dass die Gesellschaft bislang keine Tätigkeit entfaltet hat und nur zu dem Zweck gegründet wurde auf der Insel Y Grundbesitz zu erwerben und verwalten (stand so aber nicht in der Erstanmeldung). Der Zweck der Gesellschaft soll sein Grundstücke auf der Insel Y zu erwerben usw.

    Problem 1: Die Gesellschaft ist seit der Eintragung vor über einem halben Jahr noch nicht tätig geworden und hat noch kein eigenes zu verwaltendes Vermögen. Ist die Aussage ausreichend, dass man nun Immobilien erwerben möchte?

    Problem 2: Die Änderung der Firma. Ist auch hier die Aussage ausreichend, dass nun Immobilien auf der Insel Y erworben werden sollen? Oder ist strenger zu prüfen?

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für die Antworten.


  • Problem 1: Die Gesellschaft ist seit der Eintragung vor über einem halben Jahr noch nicht tätig geworden und hat noch kein eigenes zu verwaltendes Vermögen. Ist die Aussage ausreichend, dass man nun Immobilien erwerben möchte?


    Wäre für mich kein Problem.
    Aufnahme von Krediten (Grundstücke bzw. Immobilien als Sicherheit), schon ist ausreichend Vermögen da. Selbst bei UGs :cool:.


    Problem 2: Die Änderung der Firma. Ist auch hier die Aussage ausreichend, dass nun Immobilien auf der Insel Y erworben werden sollen? Oder ist strenger zu prüfen?


    Da mein OLG sehr liberal ist und wahrscheinlich auch noch die Baverisch-Münchnerische Chinaporzelanmanufaktur, mit Sitz auf Usedom und Unternehmensgegenstand Abhaltung ritualer keltischer Tanzabende gelten lassen würde, bin ich da recht entspannt.
    Mir würden die getätigten Aussagen ausreichen.
    Vor allem auch deswegen, weil du die mögliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise prüfst und dir dargelegt wurde, dass ein Bezug zur Insel bestehen soll
    Näheres zu dem aufgeweichten Prüfungsumfang findest du auch im Ebenroth/ Boujong Onlinekommentar HGB § 18 Rn. 40 - 44.

    Was man noch überlegen könnte, wäre die Anpassung des Unternehmensgegenstandes, um den Bezug zur Insel Y deutlich zu machen. Aber zwingen kann man die Beteiligten nicht, da der Unternehmensgegenstand bereits ausreichend individualisiert ist.

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