Hallo,
bin ganz neu in der Zwangsvollstreckung und hätte gern die Einschätzung zu folgendem Fall:
Schuldner legt Erinnerung gegen Vorpfändung ein. begründung: Es handelt sich um ein Zug-um-Zug Urteil (Zahlung gegen Rückgabe PKW) und die Gegenleistung wurde weder erbracht noch angeboten. Auch Terminvereinbarungen wollte der Gläubiger angeblich nicht abstimmen. Der Annahmeverzug wurde übrigens n i c h t festgestellt. Meines Erachtens ist der Titel also noch nicht vollstreckungsfähig, so dass auch kein vorläufiges zahlungsverbot erfolgen kann.
Nach Auskunft des Schuldnervertreters wurde der Gläubiger auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ohne Angebot der Gegenleistung keine Zahlung erfolgen kann. Termine zur Übergabe wurden mehrfach angeboten, aber nicht wahrgenommen. Für mich hat das ganze bei Wahrunterstellung dann schon einen nötigenden Charakter.