Erinnerung Vorpfändung

  • Hallo,

    bin ganz neu in der Zwangsvollstreckung und hätte gern die Einschätzung zu folgendem Fall:
    Schuldner legt Erinnerung gegen Vorpfändung ein. begründung: Es handelt sich um ein Zug-um-Zug Urteil (Zahlung gegen Rückgabe PKW) und die Gegenleistung wurde weder erbracht noch angeboten. Auch Terminvereinbarungen wollte der Gläubiger angeblich nicht abstimmen. Der Annahmeverzug wurde übrigens n i c h t festgestellt. Meines Erachtens ist der Titel also noch nicht vollstreckungsfähig, so dass auch kein vorläufiges zahlungsverbot erfolgen kann.
    Nach Auskunft des Schuldnervertreters wurde der Gläubiger auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ohne Angebot der Gegenleistung keine Zahlung erfolgen kann. Termine zur Übergabe wurden mehrfach angeboten, aber nicht wahrgenommen. Für mich hat das ganze bei Wahrunterstellung dann schon einen nötigenden Charakter.

  • Auch für Entscheidung über die Erinnerung gegen ein VZV ist gemäß § 20 Nr. 17 RpflG der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig. Da der Rechtspfleger nicht beteiligt ist, hat er auch kein Abhilferecht.
    Im Übrigen müssten bei Zug um Zug - Vollstreckung der Nachweis nach den §§ 765, 756 ZPO geführt sein.

  • Du überrascht mich (ich habe es zugegebenermaßen überprüft und bin nomentan auch nicht im Büro):

    Wieso kann Erinnerung gegen eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) eingelegt werden, wenn beim "Erlass" der Vorpfändung eine gerichtliche Handlung überhaupt nicht vorhanden ist? Auch der Gerichtsvollzieher stellt ja nur zu und trifft keine eigene Entscheidung, und zustellen muss er?
    Vorläufige Zahlungsvebote kann doch jeder zustellen lassen, egal ob er einen Titel hat oder nicht - ggf. handelt er eben rechtswidrig und macht sich schadensersatzpflichtig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Du überrascht mich (ich habe es zugegebenermaßen überprüft und bin nomentan auch nicht im Büro):

    Wieso kann Erinnerung gegen eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) eingelegt werden, wenn beim "Erlass" der Vorpfändung eine gerichtliche Handlung überhaupt nicht vorhanden ist? Auch der Gerichtsvollzieher stellt ja nur zu und trifft keine eigene Entscheidung, und zustellen muss er?
    Vorläufige Zahlungsvebote kann doch jeder zustellen lassen, egal ob er einen Titel hat oder nicht - ggf. handelt er eben rechtswidrig und macht sich schadensersatzpflichtig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Schuldner, Drittschuldner und Dritte können nach herrschender Ansicht gegen eine Vorpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen; zuständig wäre das gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zuständige Amtsgericht (vgl. Hk-ZV/Bendtsen 3. Aufl. § 845 ZPO Rn. 22 m.w.N.). Sicherlich gibt es auch Schadensersatzansprüche daneben.
    Im Übrigen ist Voraussetzung einer Vorpfändung u.a. das Bestehen eines vollsteckbaren Zahlungstitels (vgl. Hk-ZV/Bendtsen 3. Aufl. § 845 ZPO Rn. 3).

  • Danke für die Erläuterung. (und es fehlte oben im Text, wie ich erst jetzt festgestellt habe, das "nicht" vor "überprüft", sorry).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    (und noch ein Nachtrag: Für eine rechtmäßige Vorpfändung ist ein Zahlungstitel erforderlich, da hast Du recht. Daneben gibt es aber auch die anderen Fälle, wo jemand ohne Existenz eines Titels, einfach um jemand anderen zu schaden, Vorpfändungen lostritt. Ist hier am Gericht gelegentlich Gegenstand von Verfahren)

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (27. Juli 2016 um 08:50) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Du überrascht mich (ich habe es zugegebenermaßen überprüft und bin nomentan auch nicht im Büro):

    Wieso kann Erinnerung gegen eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) eingelegt werden, wenn beim "Erlass" der Vorpfändung eine gerichtliche Handlung überhaupt nicht vorhanden ist? Auch der Gerichtsvollzieher stellt ja nur zu und trifft keine eigene Entscheidung, und zustellen muss er?
    Vorläufige Zahlungsvebote kann doch jeder zustellen lassen, egal ob er einen Titel hat oder nicht - ggf. handelt er eben rechtswidrig und macht sich schadensersatzpflichtig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Schuldner, Drittschuldner und Dritte können nach herrschender Ansicht gegen eine Vorpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen; zuständig wäre das gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zuständige Amtsgericht (vgl. Hk-ZV/Bendtsen 3. Aufl. § 845 ZPO Rn. 22 m.w.N.). Sicherlich gibt es auch Schadensersatzansprüche daneben.
    Im Übrigen ist Voraussetzung einer Vorpfändung u.a. das Bestehen eines vollsteckbaren Zahlungstitels (vgl. Hk-ZV/Bendtsen 3. Aufl. § 845 ZPO Rn. 3).

    :daumenrau so auch Stöber, Rdn. 811

  • 1) Kann bereits während die Vorpfändung gem. § 845 ZPO läuft ein Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze gestellt werden? Muss das Gericht da schon drüber entscheiden?


    2) Es liegt ein PfüB mit 2 Drittschuldnern (Konto + Lohn) vor. Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze wird gestellt wegen erhöhtem Bedarf auf Grund von Krankheit. Entscheidet man da zusammen drüber? Also setzt man einfach einen Betrag fest und da müssen sich sowohl Bank und Arbeitgeber dran halten? Zitiert man dann 850k Abs. 4 und 850 f Abs. 1 a/b?


    3) Kombination aus beiden Fällen: Lohn gepfändet, Pfändungsfreigrenze auf 1400 Euro festgesetzt. Lohn geht auf Konto ein, auf dem nach einiger Zeit eine Vorpfändung kommt. Es werden nicht mehr die 1400 Euro ausgezahlt. Was kann der Schuldner tun?


    Vielen Dank!

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