Zustellungsproblem

  • In einer Zivilsache ist der Beklagten zunächst unbekannt verzogen, sodann teilt der Kläger die zustellungsfähige Anschrift mit. Die Zustellung - ErsatzZU durch Einlegung in den Briefkasten - wird durch den Postbediensteten durchgeführt. Zeitgleich mit dem Eingang der Zustellungsurkunde reichen die Eltern (unter deren Anschrift wurde an den Beklagtenzugestellt) den Originalumschlag bei Gericht ein mit der Erklärung, der Beklagte sei seit 22 Jahren dort nicht mehr aufhältig, Kontakt würde nicht mehr bestehen).
    Wirksame ZU?

  • Muss geprüft werden. Der Vortrag beider Seiten ist bisher unbelegt.

    Beim Gl nachfragen, woher die Adresse bekannt wurde (hat sich der Schuldner ev bei ihnen mit dieser Adresse gemeldet oder haben sie einfach im Telefonbuch nach dem Familiennamen gesucht (beides schon erlebt!)) und parallel eine Anfrage ans EMA mit der Anfrage auch nach den historischen Meldedaten (auch wenn die Meldedaten nicht zwingend mit dem tatsächlichen Wohnsitz übereinstimmen müssen). Bei den Eltern noch nach der letzten dort bekannten Anschrift fragen und dann dort EMA. Sollten die Meldedaten mit dem Vortrag der Eltern nicht übereinstimmen, um Aufklärung bitten. Sollte er übereinstimmen, den Gl darauf hinweisen. Dann wäre eher von eint unwirksamen Zustellung auszugehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich sehe hier keine Auskunftspflicht der nicht verfahrensbeteiligten Eltern.

    Ferner erschließt sich mir auch nicht, weshalb man als Rechtspfleger mit der Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung in einer Zivilsache befasst ist.

  • Ich sehe hier keine Auskunftspflicht der nicht verfahrensbeteiligten Eltern ...

    Eine Auskunftspflicht sehe ich auch nicht - aber das bedeutet ja nicht, dass die Eltern keine Auskunft geben, wenn man höflich anfragt, z.B. über die letzte ihnen bekannte Adresse. Für zulässig halte ich noch den Hinweis, dass ihrem Sohn bei einer öffentlichen Zustellung Nachteile entstehen könnten. Jeden Text, der den Eindruck einer Auskunftspflicht vermitteln würde, würde ich allerdings vermeiden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich sehe hier keine Auskunftspflicht der nicht verfahrensbeteiligten Eltern.

    Ferner erschließt sich mir auch nicht, weshalb man als Rechtspfleger mit der Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung in einer Zivilsache befasst ist.

    Von einer Pflicht redet auch keiner. Das bedeutet aber nicht, dass man nie eine Antwort bekommt auf höfliche Fragen, wie AndreasH.
    Im Hinblick auf die eine oder andere Entscheidung zur Ermittlungspflicht (wenn auch nicht unbedingt für den Rpfl des Zivilgerichts, ich sage nur Aufhebung des (vermeintlich) rechtskräftigen Zuschlags nach mehreren Jahren wegen fehlerhafter Bestellung eines Zustellungsvertreters) wäre es sogar eher anzuraten, dort nachzufragen. Zur Motivationsförderung ist ein Hinweis auf die Folgen bei öffentlicher Zustellung uä hilfreich. Das ist zwar natürlich keine Garantie. Aber es kann dann später keiner vorhalten, dass schlampig/unzureichend ermittelt wurde.

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  • Ich sehe hier keine Auskunftspflicht der nicht verfahrensbeteiligten Eltern.

    Ferner erschließt sich mir auch nicht, weshalb man als Rechtspfleger mit der Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung in einer Zivilsache befasst ist.


    :daumenrau Letzteres verstehe ich im Hinblick auf den (mageren) Sachverhalt und die Angabe Rechtspfleger beim Zivilgericht auch nicht.


    (Hoffen wir mal, dass es sich nicht um eine der Rechtsberatung dienende Frage handelt.)

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