§ 35 BtMG und U-Haft

  • Hallo liebe Mitvollstrecker,

    ich habe mal wieder einen besonders schönen Fall. :daumenrun
    Wer hatte das schon mal bzw. kann mir was zur Vorgehensweise sagen? Habe im Kommentar leider nichts zu diesem konkreten Fall gefunden.

    Fall:
    U-Haft (besteht weiterhin)
    in Unterbrechung meiner Strafhaft 1J4M -->nun Antrag §35BtMG = zurückstellungsfähig, Kostenzusage da, Therapieplatzbestätigung wird jeden Tag erwartet, gerichtliche Zustimmung muss noch eingeholt werden (anderes Gericht als U-Haftbefehl erlassen hat).

    Überlegungen:
    Ich darf aufgrund eines bestehenden Ermittlungsverfahren nicht ablehnen, ist ja kein Zurückstellungshindernis. Ausländer (mit evtl. Untertauchungsgefahr) auch nicht, somit ist dieses Zurückstellungshindernis auch weg!?
    Eine Zurückstellung kommt wohl in Betracht, nur wie gehe ich am besten vor?:gruebel:

    • U-Haft-Verfahren zur Stellungnahme bitten?, ggf. Antrag auf Aufhebung U-Haft oder muss das gar der VU selbst tun?
    • Problem dem Gericht der Zustimmung überlassen?
    • Vorlage VS-StA? J
    • ???:confused:



    Wer kann helfen? Vielen Dank!

  • Die Zurückstellung würde ins Leere gehen. Du kannst ihn nur aus der Strafhaft entlassen, der VU würde aber dann gleich in der bisher als Überhaft notierten U-Haft inhaftiert bleiben. Da der Gefangene durch den bestehenden U-Haftbefehl die Therapie tatsächlich nicht antreten kann, muss sein Antrag zurückgewiesen werden.

  • Danke!
    Ich habe nun den VU angeschrieben, ihm mitgeteilt, dass eine Zurückstellung grundsätzlich möglich wäre, jedoch aufgrund der bestehenden U-Haft nicht zielführend ist, da er die Therapie nicht antreten könne. Um Rücknahme Antrag gebeten, mit dem Hinweis dass ein neuer Antrag mit dann aktueller Therapieplatzzusage und ggf.- neuer Kostenzusage, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann.

    + Abschrift des Antrages des VU sowie meiner Antwort an U-Haft-Verfahren gesandt :)


    ...mal sehen ;)

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