§§ 179 Abs. 2 InsO (Urkunde Verpflichtung Unterhaltsleistung)

  • Ich stehe gerade total auf dem Schlauch:

    In meiner Akte ist heute Prüfungstermin und ein Gläubiger hat die angemeldete Forderung auf den Rechtsgrund der vorsätzlichen pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gestützt. Diesbezüglich wurde der Schuldner auf die Rechtsfolgen gem. § 302 InsO sowie die Widerspruchs-Möglichkeit hingewiesen (§§ 174, 175 Abs. 2 InsO).

    Der Schuldner hat nun rechtzeitig gegen den Rechtsgrund sowie gegen die Forderung Widerspruch erhoben.

    Meiner Frage ist nun, ob dies ein Fall von § 179 Abs. 2 InsO und der Schuldner auf § 184 II InsO hinzuweisen ist.

    Bei der Anmeldung ist eine Kopie der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (ausgestellt vom Kreis A, Der Landrat) übersandt worden.

    Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.

  • ich meine, bzgl. des Betrags musst du ihn auf § 184 II Inso hinweisen, denn der Betrag ist tituliert. Der Rechtsgrund nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich meine, bzgl. des Betrags musst du ihn auf § 184 II Inso hinweisen, denn der Betrag ist tituliert. Der Rechtsgrund nicht.

    Ich meine wie Mosser; hab's mal länger gefasst:

    a) Wegen der vom Schuldner bestrittenen Forderung würde ich den Schuldner i.S.d. § 184 II InsO belehren, weil sie bereits tituliert ist, auch wenn der Titel lediglich in Fotokopie vorgelegt wurde.
    (Festzustellen ist die Forderung ohnehin, § 178 I 2 InsO.)

    b) Wegen des Schuldner-Widerspruchs gegen den vom Gläubiger zur Forderung angemeldeten Rechtsgrund des § 302 Nr. 1, 2.Variante InsO würde ich den Schuldner nicht i.S.d. § 184 II InsO belehren, weil darüber nicht bereits ein Feststellungsurteil vorliegt; hier dürfte es Sache des Gläubigers sein, den Widerspruch des Schuldners zu beseitigen,

    wobei ich das grad explizit gar nicht geregelt finde in der InsO, ja spinn ich denn ? Analog §§ 175 Abs. 2, 179 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO oder gibt es hierzu was konkreteres in der InsO ? :oops:

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (27. Juli 2016 um 19:55)

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    wobei ich das grad explizit gar nicht geregelt finde in der InsO, ja spinn ich denn ? Analog §§ 175 Abs. 2, 179 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO oder gibt es hierzu was konkreteres in der InsO ? :oops:

    Das stimmt. Aber das war es vorher ja auch nicht. Ich halte mich da an die formale Schiene: wir sind sowas wie ein Vollstreckungsgericht und somit zu blöd zur Beurteilung, ob sich das wirklich um eine vorsätzliche bzw. pflichtwidrige Verletzung der Unterhaltspflicht handelt ;) Ich benötige ein originäres Urteil eines Richters, die mir das eindeutig sagt, dass es so ist. Nicht nur schnöde in den Gründen, sondern im Tenor. Warum sollte das hier anders sein als bei einer schnöden vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung?

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  • m.E. gibt es überhaupt keinen Grund in irgendeiner Hinsicht zu belehren. Eine Titelkopie ist m.E. nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines Titels. Vorliegen heißt für mich nicht die Behauptung es gäbe einen Titel oder das Einreichen einer Kopie,sondern liegt mir im Prüfungstermin auf dem Tisch (bei Richtern auch als Richterbank bezeichnet).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
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  • m.E. gibt es überhaupt keinen Grund in irgendeiner Hinsicht zu belehren. Eine Titelkopie ist m.E. nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines Titels. Vorliegen heißt für mich nicht die Behauptung es gäbe einen Titel oder das Einreichen einer Kopie,sondern liegt mir im Prüfungstermin auf dem Tisch (bei Richtern auch als Richterbank bezeichnet).

    Uhlenbruck zu § 184 InsO:

    Es genügt, dass die Forderung als „tituliert“ angemeldet und zur Tabelle als solche aufgenommen wurde. Denn die Hinweispflicht ist noch Bestandteil des Prüfungsverfahrens, zu dem noch keine Vorlagepflicht besteht (zur Vorlagepflicht allgemein BGH 1.12.05 – IX ZR 95/04).

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