PKH Abänderung, Abhilfe, Verfahrenswert, RA Kosten

  • Hallo zusammen,

    Ich habe hier folgenden Fall:

    Ich habe die Verhältnisse einer Partei, der ratenfreie PKH bewilligt worden war, nach 3 Jahren überprüft und bin zu dem Schluss gekommen, dass Raten in Höhe von 45 Euro zu zahlen sind.
    Daraufhin hat die damalige Rechtsanwältin der Partei sofortige Beschwerde eingelegt.
    Ich habe der Beschwerde abgeholfen und beschlossen, dass es bei der bisher bewilligten Verfahrenskostenhilfe bleibt.

    Nun beantragt die Rechtsanwältin den Gegenstandswert der Beschwerde festzusetzen :eek:

    Da bin ich schon ziemlich ratlos, muss ich das überhaupt?
    Und wenn ja, wie hoch ist der Wert? Sind es die Verfahrenskosten, die die Partei in Raten insgesamt zurück zahlen sollte oder ist es der Wert des ursprünglichen Verfahrens?

    Hinzu kommt noch, dass Sie den Wert ja nicht ohne Grund haben möchte, als nächstes wird sie vermutlich einen Vergütungsantrag stellen.

    Da bin ich noch ratloser. Ich meine grundsätzlich gehört das PKH Prüfverfahren ja zum Rechtszug und es fallen keine gesonderten Gebühren an, andererseits fällt für die Beschwerde ja die VV 3500 RVG an. Für die Beschwerde wurde ihr aber natürlich auch keine PKH bewilligt.

    Fragen über Fragen, ich hoffe mir kann jemand weiter helfen :confused:

  • ...
    Da bin ich schon ziemlich ratlos, muss ich das überhaupt?
    Und wenn ja, wie hoch ist der Wert? Sind es die Verfahrenskosten, die die Partei in Raten insgesamt zurück zahlen sollte ...

    Ja und ja, vgl. VGH BW, 9 S 2832/08, max. 48 x 45,- EUR.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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