Beschwerde gegen PFÜB durch Drittschuldner

  • Guten Morgen zusammen,

    ich möchte hier mal folgendes zur Diskussion stellen:


    Ein Drittschuldner, hier Bank, legt gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Beschwerde ein.

    1. Das eine Seite im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß fehlt.

    Soweit sehe ich dies als berechtigt und zulässig an.

    2. Im Rahmen dieses Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses wird der pfandfreie Betrag gem.
    § 850 k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850 f Abs. 2 ZPO auf eine Höhe von 715,00 € / Monat
    festgesetzt, sofern das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

    Dies wurde so im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beschlossen.

    Der Drittschuldner legt hier Beschwerde wie folgt ein:

    Eine Herabsetzung ist allerdings nur möglich bei einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Eine Herabsetzung kann nicht in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß festgestellt werden.

    Dies sehe ich als unberechtigt an, da Beschwerde bestens durch den Schuldner erfolgen kann und nicht durch den Drittschuldner. Die v.b.u.H. wurde nachgewiesen, die geänderte Pfändungsfreigrenze wurde durch das Gericht geprüft und so beschlossen. Wenn nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wo den sonst soll die Herabsetzung festgestellt werden.

    Gibt es hier gegenteilige Meinungen?

    Gruß WATISLOS

  • Zitat

    Eine Herabsetzung ist allerdings nur möglich bei einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Eine Herabsetzung kann nicht in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß festgestellt werden.

    Ersteres ist richtig, zweiteres ist so falsch. Die Tatsache, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt, ist im Titel festzustellen. Geprüft wird dies durch das Vollstreckungsgericht. Die Anordnung des pfandfreien Betrages und der Herabsetzung trifft natürlich aufgrund dieser Feststellung im Titel das Vollstreckungsgericht mit PfÜB Erlass im PfÜB. Ich sehe für die Beschwerde dahingehen auch seitens des Drittschuldners kein Rechtschutzbedürfnis. Es geht ihn gelinde gesagt nichts an.

  • Guten Morgen zusammen,

    ich möchte hier mal folgendes zur Diskussion stellen:


    Ein Drittschuldner, hier Bank, legt gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Beschwerde ein.

    1. Das eine Seite im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß fehlt.

    (...)

    Es handelt sich dabei nicht zufällig um die Seite 7, oder?

  • Auch 1. ist wahrscheinlich unberechtigt, denn wahrscheinlich hat der Gläubiger davon gebraucht gemacht, nicht alle Seiten auszudrucken, was der amtliche Vordruck ja ausdrücklich zulässt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Zitat

    Es handelt sich dabei nicht zufällig um die Seite 7, oder?

    Es handelt sich um Seite 8, auf dieser Stand die Anordnung der Herabsetzung der Pfändungsgrenze. In meiner Ausfertigung ist die Seite 8 vorhanden!

  • Wenn der PFÜB richtig (also mit allen nötigen Seiten) erlassen wurde und "nur" fehlerhaft beim DS ankommt, ist das kein Beschwerdegrund. Es handelt sich einfach nur um eine fehlerhaft erteilte Ausfertigung/Abschrift, was entsprechend zu beheben ist.

    Was das andere angeht: lol :wechlach:. Da würde ich mal anrufen, kurz erklären und Fragen, ob er das wirklich beschieden haben will.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    Es handelt sich um Seite 8, auf dieser Stand die Anordnung der Herabsetzung der Pfändungsgrenze.

    Die haben die Seite mit der Anordnung der Herabsetzung der Pfändungsgrenze nicht, und legen gegen diese Anordnung trotzdem Beschwerde ein?
    Woher kennen die die Anordnung dann überhaupt? :gruebel:

  • Zitat

    Es handelt sich um Seite 8, auf dieser Stand die Anordnung der Herabsetzung der Pfändungsgrenze.

    Die haben die Seite mit der Anordnung der Herabsetzung der Pfändungsgrenze nicht, und legen gegen diese Anordnung trotzdem Beschwerde ein?
    Woher kennen die die Anordnung dann überhaupt? :gruebel:


    Die habe ich denen in Kopie zukommen lassen!

  • Wenn der PFÜB richtig (also mit allen nötigen Seiten) erlassen wurde und "nur" fehlerhaft beim DS ankommt, ist das kein Beschwerdegrund. Es handelt sich einfach nur um eine fehlerhaft erteilte Ausfertigung/Abschrift, was entsprechend zu beheben ist.

    Was das andere angeht: lol :wechlach:. Da würde ich mal anrufen, kurz erklären und Fragen, ob er das wirklich beschieden haben will.

    Der Beschluss wird mit der Zustellung wirksam. Der Beschluss ist nur in dem Umfang wirksam, wie er dem Drittschuldner zugestellt wurde. Fehlt die Seite mit der Anordnung des unpfändbaren Betrages ist er nicht angeordnet.

    Der Gläubiger muss einen Ergänzungsbeschluss beantragen.

    Für den Drittschuldner gibt es kein RSI.

  • Du meinst also, ich soll den von mir richtig erlassenen Beschluss durch Ergänzungsbeschluss auf den Stand bringen, den er vorher schon gehabt hat? Was und wie soll das denn berichtigt werden?

    Die Pfändung wird durch Zustellung an den DS wirksam, nicht der Beschluss. Dh, dass die aufgrund meines richtigen Beschlusses bisher erfolgte Zustellung keine wirksame Pfändung zur Folge haben könnte, aber nicht, dass mein Beschluss nicht oder fehlerhaft erlassen ist. Mein Beschluss war richtig, was soll ich denn daran nachträglich noch ändern. Und warum soll eine fehlerhafte Tätigkeit der Geschäftsstelle zur Folge haben, dass mein Beschluss falsch wird??

    (Bsp: Der Richter erlässt ein Urteil, dass durch Zustellung wirksam wird. Wenn jetzt eine fehlerhaft ausgefertigtes Urteil zugestellt wird, muss doch der Richter das Urteil nicht nochmal fällen, es muss dann nur das richtige Urteil zugestellt werden.)

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  • a) Ich meine wie coverna, dass der Erinnerung der Drittschuldnerin mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht abzuhelfen ist. Aber damit ist ja noch nicht viel gewonnen, denn die PfÜb-Ausfertigung bleibt ja offensichtlich unvollständig, also b) ...

    b) Ich meine, dass der UdG die von ihm offensichtlich fehlerhaft, weil unvollständig erstellte Ausfertigung vom richtigen / vollständigen PfÜb von Amts wegen berichtigen kann, §§ 317, 319 ZPO.

    Darüber, wie er das machen kann, bin ich mir nicht ganz im Klaren, aber warum sollte der UdG nicht auch (mal) einen Beschluss machen können:

    "Die Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG ... vom ... Az. ... wird hiermit wegen einer offensichtlichen Auslassung um die mit diesem Beschluss urkundlich verbundene Formularseite 8 ergänzt."

    Entsprechende Beschlussausfertigung wird dem Gl. formlos übersandt, dem Schuldner von Amts wegen kostenfrei zugestellt.

    Wegen der zur Wirksamkeit der Pfändung (hier ja in einem sehr entscheidenden Punkt: geringerer pfandfreier Betrag wg. § 850f Abs. 2 ZPO) wohl erforderlichen Parteizustellung sollte die Zustellung des Ergänzungsbeschlusses an den Drittschuldner vermittelt werden an die GV-Stelle im Haus mit der Bitte um kostenfreie (wg. hiesiger unrichtiger Sachbehandlung) postalische Zustellung an die Drittschuldnerin.


    (Hört sich jetzt grad umständlicher an, als es tatsächlich ist. Das müsste eigentlich einszweifix gehen.)

  • Zitat

    Es handelt sich dabei nicht zufällig um die Seite 7, oder?

    Es handelt sich um Seite 8, auf dieser Stand die Anordnung der Herabsetzung der Pfändungsgrenze. In meiner Ausfertigung ist die Seite 8 vorhanden!


    AHA ! und jetzt hatte ich schon so viel geschrieben, manman :mad:
    Naja ggf. hat es gleichwohl einen allgemeinen Erkenntniswert ... :D

    Du bist offenbar der Gläubiger / Vertreter und hast die richtige / vollständige (und in der Regel einzige !) Ausfertigung des PfÜb mit den ZU-Nachweisen in den Händen !

    > Ergo muss dem GV bei der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richtigen Ausfertigung an die Drittschuldnerin ein "Herstellungsfehler" unterlaufen sein, kann passieren.

    > Ausfertigung an den GV zurücksenden mit der Bitte um nochmalige, kostenfreie Zustellung einer vollständigen (!) beglaubigten Abschrift an die Drittschuldnerin.

    Ist noch einfacher, prima. :)

  • ... oder der Drittschuldner will vertuschen das die Anordnung auf Seite 8 übersehen wurde. Daher habe ich Zustellung der Seite 8 unter dem Vorbehalt, dass das Original des Drittschuldners vorzulegen ist, beantragt!

  • Soso, bei wem ? Egal, dein "SV-Problem" ist gelöst, bitte.

  • Zitat

    ... oder der Drittschuldner will vertuschen das die Anordnung auf Seite 8 übersehen wurde. Daher habe ich Zustellung der Seite 8 unter dem Vorbehalt, dass das Original des Drittschuldners vorzulegen ist, beantragt!

    Zitat

    Soso, bei wem ? Egal, dein "SV-Problem" ist gelöst, bitte.

    Bei wem? Z.B. beim Gläubiger. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist bereits 2 Jahre alt, in dieser Zeit hätten pfändbare Beträge anfallen können. Erst nach zweifacher Nachfrage ob die geänderten Pfändungsgrenzen berücksichtigt worden sind, mit dem Hinweis auf eine evtl. Drittschuldnerhaftung fiel plötzlich auf das die besagte Seite mit der Anordnung fehlte.

  • Zitat

    ... oder der Drittschuldner will vertuschen das die Anordnung auf Seite 8 übersehen wurde. Daher habe ich Zustellung der Seite 8 unter dem Vorbehalt, dass das Original des Drittschuldners vorzulegen ist, beantragt!

    Zitat

    Soso, bei wem ? Egal, dein "SV-Problem" ist gelöst, bitte.

    Bei wem? Z.B. beim Gläubiger. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist bereits 2 Jahre alt, in dieser Zeit hätten pfändbare Beträge anfallen können. Erst nach zweifacher Nachfrage ob die geänderten Pfändungsgrenzen berücksichtigt worden sind, mit dem Hinweis auf eine evtl. Drittschuldnerhaftung fiel plötzlich auf das die besagte Seite mit der Anordnung fehlte.

    Wie ich schon geschrieben habe, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Fehlt die Zustellung (dieser Seite 8), ist die Anordnung nicht wirksam geworden. Der Umfang der Pfändung ergibt sich allein aus der, dem Drittschuldner zugestellten Ausfertigung.

    Meiner Meinung nach ist es auch nicht ausreichend, nur die Seite 8 dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Das ist nur eine Seite des Beschlusses ohne gerichtliche Anordnung. Entweder ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu berichtigen/ergänzen oder der gesamte PfÜB muss dem Drittschuldner nochmals zugestellt werden.

    Ich hatte vor 30 Jahren eine Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen und in der mir zugestellten Ausfertigung des Beschlusses fehlt der unpfändbare Betrag nach § 850d ZPO. Die pfändbaren Beträge wurden nach der Tabelle ermittelt und an die Gläubigerin abgeführt. Das hat ihrem Anwalt nicht gefallen und der wollte uns auf Zahlung verklagen. Aber sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es wurde dann nach der Entscheidung des VG ein Beschluss beantragt und erlassen, in dem der unpfändbare Betrag nach § 850d ZPO festgesetzt wurde.

    Bis zur Entscheidung des OVG sind übrigens auch zwei Jahre vergangen.

  • Zitat

    ... oder der Drittschuldner will vertuschen das die Anordnung auf Seite 8 übersehen wurde. Daher habe ich Zustellung der Seite 8 unter dem Vorbehalt, dass das Original des Drittschuldners vorzulegen ist, beantragt!

    Zitat

    Soso, bei wem ? Egal, dein "SV-Problem" ist gelöst, bitte.

    Bei wem? Z.B. beim Gläubiger.

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist bereits 2 Jahre alt, in dieser Zeit hätten pfändbare Beträge anfallen können. Erst nach zweifacher Nachfrage ob die geänderten Pfändungsgrenzen berücksichtigt worden sind, mit dem Hinweis auf eine evtl. Drittschuldnerhaftung fiel plötzlich auf das die besagte Seite mit der Anordnung fehlte.

    Ich dachte, du wärst der Gläubiger. (Ich meinte, "bei wem" hast du diesen "Vorbehalts-Zustellungsantrag" gestellt VG/GV ?) Und wie stellst du dir dabei praktisch sinnvoll vor, dass damit eigentlich umgegangen werden soll :confused:


    Spannend !

    Eure zweifachen Nachfragen fanden wohl aber erst vor Kurzem der bisherigen Pfändungsdauer von immerhin schlappen zwei Jahren statt, ist ja auch ein bisserl verschlafen, gell ... ;)

    Man weiß gar nicht recht, wem hier der schwarze Peter zugeschoben werden soll; Zustellung einer im entscheidenden Punkt (S. 8 - "f2-Herabsetzung") unvollständig beglaubigten PfÜb-Abschrift von vor 2 Jahren an den Drittschuldner steht im Raum, daraus offenbar entgangene pfändbare Beträge in ungeklärter Höhe ...

    Wird wohl schwierig im Beweis. Entweder leidiger Fehler des GV oder wenn vollständig zugestellt wurde, jetziges (auf "zeitlich verschlafene" Nachfrage des Gl.) Herausreden / Betrug / ggf. Urkundenfälschung (?) des Drittschuldners, der die vor zwei Jahren vollständig zugestellte beglaubigte PfÜb-Abschrift im Nachhinein mittels Lösen / Entfernen der vorliegend offenbar "abführungsrelevanten" Seite 8 manipuliert hat.

    a) das VG (Rpflg + UdG) hat alles richtig gemacht
    b) der GV könnte etwas falsch gemacht haben (Regress)
    c) der Drittschuldner könnte strafrechtlich relevant manipuliert / beauskunftet haben (Schadensersatz / Drittschuldnerklage)
    d) der Gläubiger hat zwei Jahre gepennt (?)

    Wie das jetzt ggf. in einer Gesamtzusammenschau abschließend zu würdigen wäre, ... überlass ich anderen.

    (z.B. AndreasH kann das an dieser Stelle sicher besser einordnen / kommentieren / lösen, aber auch andere sind natürlich berufen !)


  • Ich fürchte, dass sich das Problem einfacher lösen lässt.

    Wenn der Gläubigervertreter eine Ausfertigung des PfÜb in Händen hat, die die Seite 8 enthält und wenn dieser Ausfertigung eine Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers angesiedelt ist, dann ist der PfÜB vollständig zugestellt worden. § 415 Abs. 1 ZPO.

    Der Einwand des Drittschuldners wäre somit unbeachtlich.

    Natürlich kann auch ein Gerichtsvollzieher Fehler machen und z.B. die Seite 8 vergessen zuzustellen. Das möge der Drittschuldner vortragen und beweisen. Z.B. dadurch, dass er die ihm zugestellte (gesiegelte!!) Ausfertigung vorlegt, in der die Seite 8 fehlt. Der Beweis wäre also sehr einfach zu erbringen.

    Bis dahin gilt der PfÜb und alle darin enthaltenen Regelungen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich halte die Lösung von Bukowski für absolut zutreffend.:daumenrau

    Wenn ich wetten müsste, welche der von zsesar in den Raum gestellten Möglichkeiten zutreffend ist, dann würde ich auf "Bank hat Abführung erhöhten Betrags übersehen und versucht nun von sich abzulenken" setzen. Natürlich ist anderes auch möglich, aber diese Variante hätte den Vorteil auch gleich zu erklären, warum die Bank die vöiig irrwitzige Beschwerde gegen die Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags lostritt.

    Bei Licht betrachtet handelt es sich um zwei Angriffe gegen eine erhöhte Abführung: Einmal auf tatsächlicher Ebene ("wir wussten von nichts, weil wir die richtige Seite nicht bekommen haben") und einmal auf rechtlicher Ebene ("so geht das ohnehin nicht, darf nicht so gemacht werden").

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich fürchte, dass sich das Problem einfacher lösen lässt.

    Wenn der Gläubigervertreter eine Ausfertigung des PfÜb in Händen hat, die die Seite 8 enthält und wenn dieser Ausfertigung eine Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers angesiedelt ist, dann ist der PfÜB vollständig zugestellt worden. § 415 Abs. 1 ZPO.

    Der Einwand des Drittschuldners wäre somit unbeachtlich.

    Natürlich kann auch ein Gerichtsvollzieher Fehler machen und z.B. die Seite 8 vergessen zuzustellen. Das möge der Drittschuldner vortragen und beweisen. Z.B. dadurch, dass er die ihm zugestellte (gesiegelte!!) Ausfertigung vorlegt, in der die Seite 8 fehlt. Der Beweis wäre also sehr einfach zu erbringen.

    Bis dahin gilt der PfÜb und alle darin enthaltenen Regelungen.


    a) Da gibt es nichts zu fürchten, einfacher ist häufig besser (pardon für meine vorherigen Ausuferungen).


    b) Das ist ja offenbar die Befürchtung des TE.

    Ich würde mal meinen, dass "ich" rein "urkundentechnisch" als Drittschuldner die zugestellte beglaubigte PfÜb-Abschrift eher simpel "überzeugend" manipulieren / entheften und wieder "unvollständig" zusammenfügen könnte.

    Wie auch immer, es scheint hier wohl auf einen Drittschuldnerprozess hinauszulaufen ...

    aber ggf. kann dazu noch x der TE und coverna was sagen.

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