Im Zuge einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung von Eltern an Tochter ist eine Rückauflassungsvormerkung zur Absicherung eines Verfügungsverbots der neuen Eigentümerin eingetragen worden. Danach ist die Tochter unter anderem dann zur Rückübertragung verpflichtet, wenn sie vor dem Längstlebenden der Eltern verstirbt. Eigentumsumschreibung und Eintragung der Rückauflassungsvormerkung ist damals erfolgt.
Diese Bedingung wird nun so abgeändert, dass die Tochter zur Rückübertragung verpflichtet ist, wenn sie vor dem Längstlebenden der Eltern verstirbt und den Grundbesitz nicht ausschließlich an leibliche Abkömmlinge vererbt oder im Wege des Vermächtnisses zugewendet hat.
Im Ergebnis wird die Bedingung, unter der eine Rückübertragungsverpflichtung entsteht, abgemildert. Eigentümerin und Berechtigte unterschreiben die neue Vereinbarung und es wird die Eintragung im Grundbuch bewilligt. Die Unterschriften sind notariell beglaubigt.
Ich frage mich, ob auf die Vertragsänderung § 311 b BGB anzuwenden ist. Die Rückauflassung ist noch nicht beurkundet worden.