familiengerichtliche Genehmigung Kaufvertrag betr. unvermessene Grundstückseilfläche

  • 2 mdj. Kinder sind zusammen mit ihrer Mutter Eigentümer eines Grundstückes in Erbengemeinschaft. Von diesem Grundstück soll nun eine noch nicht vermessene Teilfläche veräußert werden. Diese Fläche ist im Vertrag näher beschrieben und in einer dem Kaufvertrag als Anhang beigefügten Skizze eingezeichnet. Die Auflassung soll erst erklärt werden, wenn dem Notar die Abschreibungsunterlagen vorliegen. Der Kaufvertrag liegt mir zur Genehmigung vor. Ist die Erteilung einer Genehmigung bereits vor Vermessung und Fortführung des Flurstückes möglich ?

  • Mir als Vormund wurde ein vergleichbarer Verkauf bereits einmal genehmigt. Hintergrund der nachgelagerten Vermessung war, den Verkäufer von Kosten für die Vermessung freistellen zu können.
    Die geschätzte qm-Zahl war angegeben. Eine Klausel zur Korrektur bei Abweichung wurde verworfen, da auch die Grenzen zu den anderen Nachbarn nicht vermessen waren.

  • M.E. ist eine Genehmigung des Kaufvertrages nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB schon jetzt möglich. Allerdings bedarf auch die spätere Auflassung noch einer Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bei letzterer wird man dann wohl zu prüfen haben, ob die Vermessung tatsächlich gemäß der Vertragsvereinbarung erfolgte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. ist eine Genehmigung des Kaufvertrages nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB schon jetzt möglich. Allerdings bedarf auch die spätere Auflassung noch einer Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bei letzterer wird man dann wohl zu prüfen haben, ob die Vermessung tatsächlich gemäß der Vertragsvereinbarung erfolgte.

    Die Genehmigung der Auflassung ist nur erforderlich, wenn das Messergebnis von den Vorgaben im Kaufvertrag abweicht, ansonsten genügt die Genehmigung des Kaufvertrags.

  • Ich bin froh, diesen Thread gefunden zu haben.
    Irgendwie fiel mir eben im Halbschlaf mein Grundbuchfall für Montag ein :(
    (Ich weiß, dass das hier kein GB-Thread ist, passt aber einfach zu gut)

    Und zwar deute ich eure Ausführungen so, dass die nach Vermessung erfolgte Auflassung nicht mehr zwingend genehmigt werden muss, wenn die Genehmigung des Verpflichtungsgeschäft zumindest konkludent die des Verfügungsgeschäfts mit umfasst.

    In meinem Fall wurde der Kaufvertrag vom...UR Nr... genehmigt, aus dem sich ergibt, dass die Auflassung nach Vermessung erfolgen soll. Eine Karte lag vor, die Grundrisse sind nach meinem Dafürhalten identisch, die Quadratmeterzahl differiert minimal.

    Kann ich im Wege der Auslegung darauf schließen, dass auch die Ausfassung genehmigt ist?

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