§ 290, 4 InsO - Kreditkartenabrechnung

  • Schuldnerin hat am 15.01.2015 Insolvenzantrag gestellt.
    Am 11.02.2015 wurde uns (Bank) noch eine Kreditkartenabrechnung per Lastschrift iHv. 2,5 TEUR vorgelegt, die natürlich retourniert wurde.
    Die Schuldnerin ist in der Vergangenheit durch ihren verschwenderischen Lebensstil aufgefallen (z. B. regelmäßige Wochenendtrips nach Ibiza, etc.).

    Wie aussichtsreich wird denn ein Antrag nach § 290, 4 InsO sein? Lohnt es sich, sich hier die Mühe für weitere Recherchen zu machen?
    Hinweis an den IV haben wir bereits gegeben, der sich aber dazu nicht äußert.

  • Der IV wird sich, wenn er sich nicht in die Nesseln setzen will, hierzu auch nicht äußern.

    Alleine wegen ein paar Abstecher nach Ibiza wird man noch nicht von Verschwendung reden können, da muss mE noch mehr Butter bei die Fische.

    Auf Kosten der Kreditkarte aber noch eine Will Never Come Back-Tour zu machen, ist allerdings dreist, Eingehungsbetrug?

    Früher hatten die Pleitiers mehr Stil, da wurde von der letzten Kohle eine Passage nach New York bezahlt ...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun, § 290, 4 InsO spricht ja auch davon, daß unangemessene Verbindlichkeiten begründet wurden. Wenn nun quasi einige Tage vor Insolvenzantrag über eine Kreditkarte z. B. eine Reise nach Ibiza bezahlt wurde und der Kreditkartengeber auf diesen Kosten iHv. 2,5 TEUR sitzen bleibt, ist das zum einen schon eine unangemessene Verbindlichkeit und beeinträchtigt die Insolvenzgläubiger untereinander dergestalt, daß im Falle einer Quote eben für den einzelnen Gläubiger weniger übrig bleibt. Das ist zumindest meine Überlegung.

  • Ich halte eine Ibiza-Reise für TEUR 2,5 im Monat der Antragstellung durchaus für die Begründung einer unangemessenen Verbindlichkeit. In der Tat stellt sich aber auf Gläubigerseite die Frage, ob man nicht besser damit fährt, eine Deliktsforderung daraus zu machen, anstatt eine Versagung der RSB zu beantragen.

    Eine Beeinträchtigung der Befriedigung zumindest eines Gläubigers (hier der Bank) liegt auch vor.

  • Ich halte eine Ibiza-Reise für TEUR 2,5 im Monat der Antragstellung durchaus für die Begründung einer unangemessenen Verbindlichkeit. In der Tat stellt sich aber auf Gläubigerseite die Frage, ob man nicht besser damit fährt, eine Deliktsforderung daraus zu machen, anstatt eine Versagung der RSB zu beantragen.

    Eine Beeinträchtigung der Befriedigung zumindest eines Gläubigers (hier der Bank) liegt auch vor.

    als BGB-Klauisur in 25 min. zu lösen einschließlich des deliktischen Anspruchs:D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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