§ 882 d ZPO

  • Hallo,

    in meiner Akte legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung (EAO) mit der Begründung ein, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde.

    Der Gläubiger wird hierzu angehört und übersendet ein Schreiben des GV, in dem aufgeführt ist, dass der Schuldner anbietet monatlich Raten in Höhe von ... EUR zu zahlen. Weiter sagt der Gläubiger, dass nach Aktenlage entschieden werden soll.

    M. E. wurde somit eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und ich würde die EAO aufheben.

    Da mich die Formulierung des Gläubigers "Entscheidung nach Aktenlage" irritiert, möchte ich den Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam werden lassen.

    In der Beschlussvorlage bezüglich der Aufhebung der EAO ist keine Rechtsbehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung vorhanden.

    Mir stellt sich nun die Frage, welches RM/RB hier möglich ist.

    Könnt ihr mir da weiterhelfen?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • sofortige Beschwerde,

    allerdings liegt imo keine Ratenzahlungsvereinbarung i.S.d. § 775 Nr. 4 ZPO vor,
    der angehörte Gl. hat offenbar lediglich das Ratenzahlungsangebot des Schuldners zur Kenntnis genommen; damit Einverstanden hat er sich nicht erklärt.

    Würde daher den Widerspruch des Schuldners gegen die EAO zurückweisen; man kann aber auch vorher beim Gl. noch x explizit nachfragen, wenn man möchte.

  • Ich würde den Gerichtsvollzieher anhören. Ist der S seiner Ratenzahlungspflicht nachgekommen?
    Der Gläubiger muß den Ratenzahlungsangebot nicht zustimmen, aber er kann es ablehnen. Dies ist offenbar nicht geschehen.

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