Aktivnachlass? Vergütung des Nachlasspflegers

  • Ich bin mir in der vorliegenden Angelegenheit nicht ganz sicher:

    Der Nachlasspfleger möchte seine Vergütung dem Nachlass entnehmen.
    Neben Guthaben auf einem Girokonto und einer Mietkaution, gibt es noch offene Lohnansprüche. Diese können jedoch nicht konkret beziffert werden, da der Betreuer einen anderen Betrag errechnet hat als der Nachlasspfleger. Die Lohnansprüche werden dann in absehbarer Zeit geltend gemacht.
    Kann man offene Lohnansprüche zum Aktivnachlass hinzuzählen? Es ist ja nicht mal sicher, ob und in welcher Höhe diese ggf. bestehen...

    Ich bin für jede Antwort dankbar!

  • Ich verstehe das Problem noch nicht.:)

    Übersteigt der Betrag, den der Nachlasspfleger fordert, den "tatsächlich verfügbaren" Nachlass, also das, worauf er konkret zugreifen könnte?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich sollte vielleicht dazu sagen, dass ich leider noch nicht sehr lange im Nachlass arbeite.

    Mein eigentliches Problem ist, dass ich noch nicht mal weiß, ob solche "ungewissen" Forderungen überhaupt berücksichtigt werden können. Die genaue Höhe steht bislang noch nicht fest.

  • Bitte beantworte doch die Frage von Husky98.

    Auch ungewisse oder nicht genau bestimmbare Ansprüche sind m.E. im NLV aufzunehmen und so gut als möglich wertmäßig zu beziffern.

    Alles Weitere, wenn du die offene Frage beantwortet hast...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Entschuldigt bitte. Also die Antwort lautet ja. Würde man diese offenen Lohnforderungen nicht mit einbeziehen, dann würde die Vergütung den restlichen Nachlass deutlich übersteigen.
    Für mich als Anfänger ist es wahrscheinlich noch etwas komisch, dass solche nicht genau bestimmbaren Beträge mit einbezogen werden können.
    Trotzdem vielen Dank

  • Wenn die Forderung ganz oder nur zum Teil auch nach deiner Einschätzung nicht besteht und deswegen der Aktivnachlass nicht zur Deckung der Nachlasspflegervergütung ausreicht, sollte der Nachlasspfleger evtl. eine Verlängerung der 15-Monatsfrist beantragen. Er kann dann in Ruhe die Forderung prüfen oder realisieren und danach sieht man weiter.

    Bitte beachten: Der NLP kann zumindest für soviele Stunden die (erhöhte) Vergütung aus dem Nachlass erhalten, wie der Nachlass ausreicht. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er erst nach einiger Zeit die Vergütung beantragt, denn wenn er z.B. nach jeder Stunde einen Antrag gestellt hätte, wäre dann ja jeweils genügend Geld vorhanden gewesen um die jeweils zeitnah aufgelaufene Vergütung zu tragen. Reicht der NL dann nicht mehr, würde er für den Zeitaufwand, der nach der Entnahme der erhöhten Vergütung noch übrig ist, nur noch die Festsetzung gegen den Fiskus erhalten.


    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.10.2014, Az. 14 Wx 56/13:

    "100,00 € netto/Std., soweit der Nachlass ausreicht. Darüber hinaus aus der Staatskasse zu den Stundensätzen des § 3 VBVG."

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (1. August 2016 um 09:30)

  • Bei mir beantragt ein Nachlasspfleger eine höhere Vergütung, als der Nachlass noch hergibt. Er erklärt, auf den Rest zu verzichten. Geht das, oder kann ich nur in Höhe des Nachlasses festsetzen.

  • Bei mir beantragt ein Nachlasspfleger eine höhere Vergütung, als der Nachlass noch hergibt. Er erklärt, auf den Rest zu verzichten. Geht das, oder kann ich nur in Höhe des Nachlasses festsetzen.

    Wenn er auf den Rest verzichtet, deckt sich die geltend gemachte Vergütungsforderung doch mit der Höhe des restlichen Nachlasses, sodass im Ergebnis in dessen Höhe festgesetzt werden kann.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das ist eine mitunter anzutreffende und der Schonung der Staatskasse dienende Verfahrensweise, zu welcher der Nachlasspfleger überhaupt nicht verpflichtet ist. Der Nachlasspfleger beantragt in diesen Fällen eine Vergütung (zum "normalen" Stundensatz), die den vorhandenen Restnachlass (incl. Aufwendungen) vollständig und exakt aufzehrt, und macht darüber hinaus für den hiervon nicht abgedeckten Restzeitaufwand keine Vergütung zu den niedrigeren Stundensätzen des § 3 VBVG gegen die Staatskasse geltend. In diesen Fällen ist es nach der Rechtsprechung des OLG München nicht einmal erforderlich, den Gesamtzeitaufwand detailliert darzulegen, sondern es genügt, dass sich aus der Nachlassakte ergibt, dass der vergütungsrechtlich geltend gemachte Mindestzeitaufwand in jedem Fall angefallen ist. Das ist auch plausibel, denn ansonsten würde man vom Nachlasspfleger einen Nachweis für einen (Gesamt-)Zeitaufwand fordern, den er gar nicht vergütet haben möchte.


  • In diesen Fällen ist es nach der Rechtsprechung des OLG München nicht einmal erforderlich, den Gesamtzeitaufwand detailliert darzulegen, sondern es genügt, dass sich aus der Nachlassakte ergibt, dass der vergütungsrechtlich geltend gemachte Mindestzeitaufwand in jedem Fall angefallen ist. Das ist auch plausibel, denn ansonsten würde man vom Nachlasspfleger einen Nachweis für einen (Gesamt-)Zeitaufwand fordern, den er gar nicht vergütet haben möchte.

    Da kann es sich wohl nur um eine wirklich geringe Stundenanzahl handeln, wie kann man sonst "aus den Nachlassakten" ermitteln, wie viel der NP Zeit benötig hat.
    Verzicht auf den Rest kommt bei mir häufig vor, das sind dann aber auch nur Beträge im unteren/mittleren 2-stelligen Bereich, auf die Verzichtet wird und der Rest wird zu "Vermögenden"-Sätzen abgerechnet. Hinweis auf Nachlassakte ohne Zeitliste, das würde ich in der Regel nicht zulassen, auch wenn behauptet wird, dass auf den Rest verzichtet wird.

  • Ich habe in Höhe des noch vorhandenen Nachlasses festgesetzt. Habe auch gleich noch eine Frage. Wenn der Nachlasspfleger eine Abschlagsvergütung aus dem Nachlass beantragt, muss ich da auch schon einen Verfahrenspfleger bestellen ?

  • Solange die Erben unbekannt sind, ist bei jeder nachlassgerichtlichen Genehmigung oder Vergütungsfestsetzung, die durch den NLP beantragt wird, für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

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