Moin moin,
ich habe da zwei Fälle auf dem Tisch, die sich schwieriger gestalten in der Kooperation mit Eltern u/o Jugendamt.
FolgenderSachverhalt:
Bestellung zum Ergänzungspfleger mit Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Beantragung Hilfe zur Erziehung.
Wirkungskreis reicht nicht aus zur Mitwirkung im Hilfeplanverfahren.
Frage 1:
Wie gehe ich vor, um eine Erweiterung des Aufgabenkreises zu erreichen ?
2 verschiedene Konstellationen:
Fall A: Bestellung nach Teilentzug im e.A.-Verfahren nach Inobhutnahme; Hauptsacheverfahren wegen Gutachten noch (länger) anhängig.
Fall B: Bestellung nach Teilentzug im Hauptsacheverfahren. Verfahren beendet.
Meine Einschätzung:
Erweiterung des Aufgabenkreises ist m.E. nur im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens möglich, da die Erweiterung nur durch Entzug auch dieses Sorgerechtsbestandteils § 1666 BGB bewirkt werden kann. Im Fall B bedürfte es also eines neuen Verfahrens.
Frage 2:
Nur Anregung oder auch Antragsrecht meinerseits als Ergänzungspfleger im Fall A und B; Rechtsgrundlage ? Unterschiedliche Adressaten – Fall A aufgrund des lfd. Hauptsacheverfahrens an Richter; Fall B aufgrund des abgeschlossenen Verfahrens an Rechtspfleger oder an Richter ?
Danke
LG
Sammi