Ergänzungspflegschaft - Erweiterung Aufgabenkreis

  • Moin moin,


    ich habe da zwei Fälle auf dem Tisch, die sich schwieriger gestalten in der Kooperation mit Eltern u/o Jugendamt.


    FolgenderSachverhalt:
    Bestellung zum Ergänzungspfleger mit Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Beantragung Hilfe zur Erziehung.


    Wirkungskreis reicht nicht aus zur Mitwirkung im Hilfeplanverfahren.


    Frage 1:
    Wie gehe ich vor, um eine Erweiterung des Aufgabenkreises zu erreichen ?


    2 verschiedene Konstellationen:
    Fall A: Bestellung nach Teilentzug im e.A.-Verfahren nach Inobhutnahme; Hauptsacheverfahren wegen Gutachten noch (länger) anhängig.


    Fall B: Bestellung nach Teilentzug im Hauptsacheverfahren. Verfahren beendet.


    Meine Einschätzung:
    Erweiterung des Aufgabenkreises ist m.E. nur im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens möglich, da die Erweiterung nur durch Entzug auch dieses Sorgerechtsbestandteils § 1666 BGB bewirkt werden kann. Im Fall B bedürfte es also eines neuen Verfahrens.


    Frage 2:
    Nur Anregung oder auch Antragsrecht meinerseits als Ergänzungspfleger im Fall A und B; Rechtsgrundlage ? Unterschiedliche Adressaten – Fall A aufgrund des lfd. Hauptsacheverfahrens an Richter; Fall B aufgrund des abgeschlossenen Verfahrens an Rechtspfleger oder an Richter ?


    Danke


    LG
    Sammi

  • [quote='Sammi','Ergänzungspflegschaft - Erweiterung Aufgabenkreis moin,


    FolgenderSachverhalt:
    Bestellung zum Ergänzungspfleger mit Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Beantragung Hilfe zur Erziehung.


    Wirkungskreis reicht nicht aus zur Mitwirkung im Hilfeplanverfahren.

    .../QUOTE]

    Meines Erachtens ist das eine unzulässige Einschränkung des Aufgabenkreises auf das Wort "Beantragung". Wer berechtigt ist Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII zu beantragen, ist diesbezüglich "der Personensorgeberechtigte", er ist identisch mit dem Empfänger der Hilfe, der Person also, der die Hilfe bewilligt wird, er ist auch identisch mit dem Personensorgeberechtigten gemäß § 36 SGB VIII. Aus eigener Erfahrung weiß ich aber, dass es SB in der Familienhilfe gibt, die mich gerne aushebeln wollen - bisher blieben sie erfolglos.

    Wenn der Gerichtsbeschluss über den Eingriff in die elterliche Sorge missverständlich sein sollte, muss sich auch der Richter mit der Deutung befassen.

    Deshalb würde ich also den Familienrichter anschreiben und um einen klarstellenden Hinweis bitten. Abschließen würde ich mit dem Satz: Sollte das Familiengericht ebenso wie der Sachbearbeiter des Jugendamts der Meinung sein, es handele sich um voneinander zu trennende Aufgabenkreise, rege ich an, von Amts wegen tätig zu werden.

    Zum Schluss Dir noch ein herzliches Willkommen!

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