Änderung Teilungsplan in der Zwangsverwaltung

  • Ich hoffe auf eure Hilfe. Im Forum habe ich bisher nix Passendes gefunden.

    In einem L-Verfahren wurde 2013 ein Teilungsplan aufgestellt nunmehr begehrt ein Beteiligter dessen Änderung.
    Zum Sachverhalt:
    Die im Grundbuch unter lfd. Nr. 1 im Jahr 2007 eingetragene Grundschuld wurde durch die Gläubigerin (A-Bank) im Jahr 2009 an die B-Bank, von der B-Bank im Jahr 2013 an die eingetragene Eigentümerin abgetreten. Mit der Eintragung der Abtretung an die Eigentümerin wurde am gleichen Tag deren weitere Abtretungen des Rechts (in 2 Teilbeträgen unterschiedlichen Ranges) an die D-Bank sowie die E-Bank im Grundbuch vermerkt.
    Zwischenzeitlich ist im Jahr 2010 unter lfd. Nr. 2 des Grundbuchs eine Grundschuld für Frau X eingetragen.
    Im L-Teilungsplan von 2013 wurden vom damaligen Kollegen als Zuteilungsberechtigte für die laufenden Leistungen aus Zinsen zuerst die D-Bank und im Anschluss die E-Bank aufgeführt (gemäß Rangfolge im Grundbuch). Von der Aufnahme weiterer Gläubiger wurde aufgrund der von dem Zwangsverwalter mitgeteilten Teilungsmasse abgesehen.
    Nun meldet die Frau X ihren gesetzlichen Löschungsanspruch an und beantragt, den Teilungsplan und die Zahlungsanordnung dahingehend zu ändern, dass die D-Bank sowie die E-Bank aus dem Teilungsplan gelöscht werden und stattdessen die Frau X angeführt wird.

    Bei dem Sachverhalt steh ich irgendwie auf dem Schlauch.
    Muss ich den Teilungsplan tatsächlich ändern? :gruebel:
    Gilt für mich nicht der Grundbuchstand zum Zeitpunkt der Beschlagnahme? :confused:

  • Auch in der Zwangsversteigerung ist beim Teilungsplan der Grundbuchstand zum Zeitpunkt des Plans maßgeblich.

    Du kannst aber zumindest die D- und E-Bank zum Antrag hören, ebenso den Verwalter. Und X auffordern, den Antrag und die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs darzulegen. Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob es im L-Verfahren so einfach geht, da der GB-Stand ja unverändert ist. Im K-Verfahren sind Rechte ja uU erloschen. Ich würde, ohne nachgelesen zu haben, davon ausgehen, dass der Löschungsanspruch anders geltend zu machen und das GB zu ändern/berichtigen ist. Dann können wir auch den Plan ändern. Gibt es in juris nichts zu Löschungsanspruch und Teilungsplan in der Zwansgverwaltung?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • DieAnwälte der Frau X verweisen bei der Anmeldung des Löschungsanspruchs auf BGH (vom1.2.2007 - V ZB 80/06), wonach die nachträgliche Anmeldung von Rechten und eindamit verbundener Antrag auf Änderung des Teilungsplanes stets zulässig sind, bisdas Verfahren aufgehoben wird.
    Hintzen (in Dassler/Schiffhauer/Hintzen..., 14. Aufl., § 114 Rdnr. 103ff) meint allerdings, dass es sich bei dem Löschungsanspruchs um einen schuldrechtlichenAnspruch handelt und es auf die Änderung der dinglichen Rechtslage ankäme.

    Ichkomm nicht mehr mit. Was mach ich den jetzt?
    Ichhabe leider in juris nichts zu dem Thema finden können.

  • Aus der zitierten Entscheidung kann ich nur entnehmen, dass die materiellen Einwendungen gegen den TP im Wege der Klage vor dem Prozessgericht zu verfolgen sind. Das dürfte hier der all sein; damit ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen

  • Hallo die Kleene,
    meines Erachtens sind 2 Dinge wesentlich:
    1. allein das Geltendmachen des Löschungsanspruchs bewirkt (noch) nicht, dass dieser auch durchgesetzt ist. Meines Erachtens war es dem Eigentümer nicht verboten, die Grundschuld unter Nr. 1 nach zeitweiser "Rückabtretung" dann wieder weiter abzutreten(und auch zu teilen).
    2. Meines Erachtens handelt es sich "bei dem Geltendmachen des Löschungsanspruches" um einen Einwand der "materiellen Rechtslage", der per Beschluss zurückzuweisen wäre. Formal ist der derzeitige Teilungsplan nicht zu beanstanden. Frau X wäre m.E. auf den Prozessweg (Widerspruchsklage) zu verweisen nach der zitierten BGH - Entscheidung.:teufel:

  • zumal in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Geltendmachung des Löschungsanspruchs als Widerspruch gegen den TP zu behandeln ist und damit die Widerspruchsklage zur Folge hat

  • Hallo die Kleene,
    jeder Beschluss ist (wenn vom R.Pfl. erlassen) mit einem Rechtsmittel angreifbar. Das ändert doch nix an einer Erfolglosigkeit einer solchen Beschwerde, weil die Gründe einfach gut sind, richtig sind (die zurückweisungsbegründung sollte nur stets möglichst gut und hochwertig sein)

  • Oder verweise ich als Rechtsmittel insofern nur auf § 159 ZVG (Klage auf Änderung des Teilungsplans)???

    Hilfsweise wurde außerdem noch beantragt, die aus den Nutzungen des Grundstücks erzielten Überschüsse zu hinterlegen (unter Hinweis auf Dassler/Schiffhauer/Hintzen..., 14. Aufl., § 156 Rdnr. 30).
    Darauf würde ich den Zwangsverwalter bei Übersendung der Anträge nebst des Zurückweisungsbeschlusses (zur Kenntnis) hinweisen. Oder ist das anders zu handhaben?

  • Hallo Die Kleene (nachzulesen: Zeller ZVG, 20. Auflage, § 115 ab 3.4 ff )

    m. E. ist der Hauptantrag (Abänderung des Planes, Löschung D-Bank und E-Bank + stattdessen Berücksichtigung Frau X) als unbegründet zurückzuweisen.
    M. e. ist auch der Hilfsantrag (Hinterlegung) ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
    Grund:
    Das Geltendmachen eines Löschungsnapruches ist ein Einwand des materiellen Rechtes und kann im Planverfahen so nicht berücksichtigt werden. Der Antragstellen wird aufgegeben binnen 4 wochen ab Zugang...... Klageerhebung nach §§ 876, 878 ZPO dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen.

    Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss: m.E. "sofortige Beschwerde"

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!