Forderungsanmeldung auf italienisch

  • Wir haben gerade ein Verfahren mit sehr vielen Gläubigern aus den EU-Ländern. Bislang haben alle Gläubiger die Anmeldung in Deutscher Sprache eingereicht.

    Eine Gläubigerin, eine Bank aus Italien, vertreten durch eine italienische Anwältin reichte uns 50 Seiten Forderungsanmeldung herein. Auf Seite 1 steht in Deutscher Sprache "Anmeldung einer Forderung" der Rest ist in Italienischer.

    Unser Problem ist jedoch, dass bei uns im Büro keiner Italienisch spricht und wir wissen nicht einmal, was überhaupt angemeldet wird. In den umfangreichen Unterlagen sind sehr viele einzelne Beträge im Fließtext, die ich jedoch nicht identifizieren kann als Hauptforderung, Zinsen oder Kosten. Auch der Forderunggrund kann nicht bestimmt werden.

    Gem. Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren kann eine Übersetzung gefordert werden.

    Die italienische Anmeldung erfolgte fristwahrend, wir können sie jedoch nicht in die Tabelle aufnehmen, da wir weder Forderungshöhe, noch Forderungsgrund benennen können. Nach mehrmaligem Durchsehen haben wir erst herausgefunden, dass es sich um eine italienische Bank handelt. Wir haben die Begriffe sporadisch in eine Internetsuchmaschine eingegeben.

    Die Anwältin hat auf unsere E-Mail-Anfrage nur mitgeteilt, dass Sie sich auf die EU-Richtlinien bezieht und daher können Sie in Italienisch Anmeldung und wir müssen die Forderung zur Tabelle aufnehmen.

    Wie müssen wir uns nun verhalten?

  • . Die Anwältin hat auf unsere E-Mail-Anfrage nur mitgeteilt, dass Sie sich auf die EU-Richtlinien bezieht und daher können Sie in Italienisch Anmeldung und wir müssen die Forderung zur Tabelle aufnehmen.

    Versuch: dem Gläubiger mitteilen, dass man sich aus formalen Mängeln weigert, ohne eine Übersetzung etwas zur Tabelle aufzunehmen, mit Verweis auf §184 GVG iVm § 3 III AVAG.

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  • [FONT=&amp]Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt,Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderungen im Insolvenzverfahren schriftlich anmelden (Artikel 39 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren). Diese Gläubiger können ihre Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen.Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die deutsche Sprache verlangt werden (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren).

    Europäische Union

    Verordnung über Insolvenzverfahren


    VerordnungNr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000
    (Amtsblatt Nr. L 160 vom 30.6.2000, S. 1)

    Art.39
    Recht auf Anmeldung von Forderungen

    Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitzoder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.

    Art. 42
    Sprachen

    (1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür ist ein Formblattzu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Unionmit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!" überschrieben ist.
    (2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.

    [/FONT]

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (1. August 2016 um 19:58)

  • Uhlenbruck zu § 174 InsO:

    Die Anmeldung hat grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen, denn sie ist Prozesshandlung und für ein gerichtliches Verfahren bestimmt. § 184 GVG findet entsprechende Anwendung (K/P/B/Pape/Schaltke § 174 Rn 44). Deshalb hat der Verwalter die Möglichkeit, Anmeldungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zurückzuweisen (BerlKo-Breutigam § 174 Rn 11). Eine Ausnahme gilt lediglich für den EU-Bereich, denn nach Art 42 Abs 1 S. 1 der EG-VO des Rates Nr 1346/2000 ist jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, berechtigt, seine Forderung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anzumelden. Die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in einer Amtssprache ist jedoch zwingend. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden (Art 42 Abs 2 S. 3 VO).

  • Ich habe mich jetzt mit der Gläubigervertreterin in Verbindung gesetzt und sie hat mir erklärt (in englischer Sprache) um was für eine Art Forderung es sich handelt und wie sich diese zusammen setzt. Ich habe ihr dann auch gesagt, dass wir die Forderung zwar zur Tabelle aufnehmen, aber bestreiten werden, da wir die Unterlagen nicht prüfen können, bis uns eine entsprechende Übersetzung vorliegt. Sie sagte mir dann, dass sie sich hier erst vergewissern möchte, dass sie auch dazu verpflichtet ist und sie würde sich wieder melden.

    So sind wir vorerst verblieben.

  • Das finde ich aber mutig, bei einer Forderungsanmeldung auf italienisch, 50 Seiten lang, ggfls. Absonderungsrechte geltend gemacht werden und keiner im Büro der Sprache mächtig ist. Dann müsste man ja, abgesehen von den Seitenzahlen jede Ziffernfolge aufnehmen und bei der Bezeichnung des Forderungsgrundes den Text der neben der Folge steht.

    Das ist ja fast wie die Frau, die sich chinesische Schriftzeichen über den Steiß hat tätowieren lassen und jetzt "Huhn süß-sauer" über dem Hintern prankt.

    Wie gesagt, ich hätte die Aufnahme zur Tabelle verweigert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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