Strafzeitberechnung bei U-Haft u. Maßregelvollzug

  • Hallo zusammen,
    ich komme mit der Strafzeitberechnung nicht zurecht.
    Beginn der U-Haft: 20.08.2008
    Beginn des Maßregelvollzuges: 03.03.2010
    Dauer der U-Haft bis 02.03.2010: 560 Tage
    Strafe: 10 Jahre
    Ende Maßregelvollzug: 23.09.2015

    Berechnetes Restdrittel durch StA: 1216 Tage ab dem 24.09.2015.
    Berechnetes Strafende der StA: 21.01.2019

    Mein Problem: Das sind ca. 5 Monate länger als die verordneten 10 Jahre. StA verweist auf § 67 IV StGB wonach nur Maßregelvollzug nur angerechnet wird bis 2/3 der Strafe erledigt sind. Bedeutet dass jetzt, dass immer auf jeden Fall ein Rest-Drittel der Strafe verbleibt oder kann man 2/3 der Strafe ausrechnen, mit der U-Haft addieren und von der Gesamtstrafe abziehen ? Der Maßregelvollzug dauerte nach meinen bescheidenen Berechnungen 2023 Tage, also weniger als 2/3 von 10 Jahren (ca. 2426 Tage). Zusammen mit der U-Haft ergeben sich aber 2583 möglicherweise anzurechnende Tage.

    Auch sind die Zeiten des Maßregelvollzuges weder im Vollstreckungsblatt noch in der Strafzeitberechnung aufgeführt. Die anzurechnenden Tage und Zeiten müssten doch eigentlich aufgeführt werden.

    Vielen Dank schon mal für Eure Meinungen
    Grüsse

  • Der Maßregelvollzug wird nur angerechnet, bis 2/3 der Strafe erledigt sind. Oder andersrum: es bleibt immer mindestens das Restdrittel offen, egal, wie lange die Maßregel vollstreckt wurde.

    Da Restfreiheitsstrafen nach Tagen auszurechnen sind, ist es richtig, dass im Vollstreckungsblatt die verbüßten Zeiten nicht aufgeführt sind, sondern nur der zu verbüßende Rest.

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