Antrag § 126 ZPO und Antrag § 55 RVG

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall im Sozialgerichtsverfahren:
    RA stellt am 25.02.2015 Antrag gemäß § 126 ZPO gegen Antragsgegner in Höhe von 514,68 €
    Am 02.03.2015 stellt RA hilfsweise Antrag gemäß § 55 RVG ebenfalls in Höhe von 514,68 €

    Antragsgegner legt Beschwerde im Verfahren ein; meine Kollegin setzt am 09.10.2015 514,86 € aus der Landeskasse fest und zieht diese im Wege von § 59 RVG beim Antragsgegner ein.
    Beschwerde wird am 04.03.2016 zurückgenommen.

    Jetzt schrieb der RA, dass sein Antrag vom 25.02.2015 gemäß § 126 ZPO nicht bearbeitet worden sei und er nun beantragt, dass der Antragsgegner vom 25.02.2015 bis 09.10.2015 Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz zahlen hat.

    Mein erster Impuls:
    Antrag wegen der Zinsen zurückweisen, da die Staatskasse den RA bezahlt hat und somit seine Forderung befriedigt ist. Antragsgegner hat seinen Beitrag gemäß § 59 RVG geleistet.

    Der RA hat zwar ein Wahlrecht, aber er kann sich ja nicht von beiden Verfahren das Beste rauspicken; also von § 55 RVG die Zahlung trotz Beschwerde, aber dann noch die Zinsen gemäß § 126 ZPO fordern.

    Was sagt die Schwarmintelligenz- ist mein Impuls richtig?

    2 Mal editiert, zuletzt von Schwerinerin (2. August 2016 um 12:59)

  • M. E. steht dem RA grds. der Zinsanspruch und damit die Festsetzung zu (m. E. sogar für einen weiteren Zeitraum): Denn grds. stehen beide Ansprüche (§ 126 ZPO gegen den Gegner, § 55 RVG gegen die Staatskasse) dem RA nebeneinander zu. Der eine schließt den anderen nicht aus. Der Übergang nach § 59 Abs. 1 RVG tritt zudem erst mit Befriedigung des RA (also Eingang des Geldes bei ihm) durch die Zahlung der Staatskasse ein und nicht bereits mit Festsetzung nach § 55 RVG (insoweit hätte der RA wohl einen größeren Zeitraum geltend machen können, wenn ich unterstelle, daß am 09.10.2015 der RA das Geld der Staatskasse noch gar nicht in der Hand hatte).

    Da nach §§ 126, 104 Abs. 1 ZPO der Anspruch des RA auf Verzinsung des Betrages gegenüber dem Gegner mit Eingang seines Antrags bei Gericht entsteht, reduziert die Befriedigung durch die Staatskasse lediglich die Hauptforderung (oder hat sie dem RA auch Zinsen gezahlt? ;)). Nur in Höhe dieser Hauptforderung findet der Übergang nach § 59 Abs. 1 RVG stand - nicht wegen des entstandenen Zinsanspruches. Das ist in etwas vergleichbar mit dem Fall, daß der Gegner im KfV (also, nachdem der KfA gestellt, über ihn aber noch nicht abschließend entschieden wurde) die Hauptforderung unstreitig bezahlt. Der Zinsanspruch entfällt dadurch nicht. Eine Festsetzung wegen dieser Zinsen könnte m. E. dann auch erfolgen.

    Anders wäre der Fall, wenn der RA vor Eingang eines KfA nach § 126 ZPO bei Gericht durch die Staatskasse schon befriedigt worden wäre. Dann könnte er auch keinen Zinsanspruch gegen den Gegner mehr erwerben, da Zinsen vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig sind. Steht ihm diese aufgrundes Übergangs nach § 59 Abs. 1 RVG aber nicht zu, kann er mangels Hauptforderung aber auch keine Zinsen geltend machen.

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  • Hmm, das mit dem Antrag auf Zinsen bei § 197 SGG, wenn der Antragsgegner ohne gerichtliche Festsetzung zahlt, habe ich bisher auch immer so gesehen. Für den Zeitraum der Antragstellung bis Eingang auf dem Konto kann der RA Zinsen verlangen.

    In diesem Fall aber, wie erläutert, sah ich das etwas anders.
    Liegt wahrscheinlich daran, dass es diesselbe Hauptforderung ist. Aber um eine andere Sichtweise zu erlagen, ist das Forum ja da :)

    Nein, die Staatskasse hat keine Zinsen gezahlt. Am 09. wurde dann auch gebucht, also denke ich, dass der RA 2 Tage später das Geld hatte.

    Danke für die schnelle Rückantwort!

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