Hallo miteinander,
der Agg (anwaltlich vertreten) hat Einwendungen gegen das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren erhoben und erklärt, das Verfahren sei nicht zulässig (A) und es werde folgender, nicht unter A – G fallender Einwand (H) erhoben:
Der zu zahlende Unterhalt werde grds. anerkannt, doch der ausstehende Unterhalt werde mit Trennungsunterhalt verrechnet. Dies sei zulässig, da die Ehe der Parteien erst im Juni 2015 und damit nach Antragstellung im Dezember 2014 (das Verfahren ist schon etwas älter…) geschieden worden sei und der Ast bis zu diesem Zeitpunkt die Zahlung an sich verlangt habe. Im Übrigen werde alles gezahlt.
Im Dritten Abschnitt erklärt sich der Agg bereit, von dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt an den Mindestunterhalt zu zahlen (ohne Angabe ob abzgl./zzgl. zu berücksichtigender kindbezogener Leistung).
Der Ast wendet ein, die Aufrechnung sei nicht zulässig, da nicht der Ast, sondern das Kind selbst Unterhaltsgläubiger ist, wohingegen die Forderungen des Agg sich gegen den Ast und nicht gegen das Kind richten. Im Übrigen habe das Kind unabhängig von der Frage, ob Unterhaltszahlungen geleistet werden oder nicht, einen Anspruch auf Schaffung eines Unterhaltstitels (BGH, Urteil vom 01.07.98, XII ZR 271/97).
Der Agg wendet wiederum ein, für einen Unterhaltstitulierung bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis, da der geforderte Unterhalt regelmäßig und zuverlässig gezahlt würde.
Ich bin mir nun unschlüssig, ob und in welchem Umfang ich festsetzen darf...