Globalzession und Freigabe der Selbständigkeit

  • Anlässliches einer kürzlich eröffneten Insolvenzverfahrens würde ich gerne mal die folgende Problematik zur Diskussion stellen:

    Schuldner ist als Physiotherapeut selbständig tätig und hat im Zusammenhang mit einem Betriebsmittelkredit seine Ansprüche aus Behandlungen an die kreditgewährende Bank im Rahmen einer Globalabtretung abgetreten. Die selbständige Tätigkeit des Schuldners wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nun gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben werden. Nach BGH IX ZR 165/12 führt dies ja wieder zum Aufleben der Globalzession. Schuldner teilt mit, dass er dann seine Selbständigkeit wohl wird beenden müssen, wenn die entsprechenden Einnahmen wegfallen und bittet um "Hilfe" durch den Insolvenzverwalter. Ich sehe hier jedoch keine Möglichkeit, abgesehen von der Fortführung durch den IV mit Unterhaltsgewährung, die hier aber aus diversen Gründen ausscheiden wird, um ihm von unserer Seite zu helfen. Aus meiner Sicht wird der Schuldner wohl versuchen müssen, mit der Bank eine Lösung zu finden, dass diese ihm einen gewissen Betrag belässt, oder aber versuchen müssen, über einen Antrag nach § 850i ZPO weiterzukommen. Sieht jemand andere Möglichkeiten?

  • Mit einer Einigung mit der Bank bzw. § 850i ZPO ist die Kuh aber noch nicht vom Eis. Weiteres Problem ist § 35 II S. 2 InsO.

    Wie ist den die Globalzession gestrickt? Bei alten Zessionen ist oft nicht genau geschaut und das Modell einer für alle gewählt worden, mit dem Ergebnis der Sittenwidrigkeit.

    Bei Arztinsolvenzen haben mir mit der BFF bislang keine schlechten Erfahrungen gemacht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also die Globalzession sieht mir auf den ersten Blick wirksam aus, insbesondere wohl keine Übersicherung. Das Problem mit Fortführung ist, dass es hier keinerlei aktuelle Buchhaltung gibt, der Schuldner an sich nach meinem ersten Eindruck auch völlig den Überblick verloren hat und über seine Verhältnisse wirtschaftet. Derzeit liegen uns überhaupt keine BWAS o.ä. vor, sondern nur die Angaben in der Anlage 4 L. Danach verfügt er über monatliche Einnahmen von 4.900,00 € brutto bei Ausgaben von 7.900,00 €. Man muss natürlich einen neuen Audi A 6 3.0 TDI quattro leasen, drunter geht nicht. Das ist jetzt nur ein Beispiel. Bei diesem Schuldner hätte ich bei Fortführung wirklich konkrete Bedenken hinsichtlich nicht absehbarer Masseverbindlichkeiten, da wohl auch die Miete für die Praxisräume nicht ohne ist.

  • hm, ich frag mich nur grad, wieso das Verfahren eröffnet wurde ? Kostenstundung bei aussichtsloser RSB ?
    Wurde ein Gutachten erstattet (wovon ich bei einem noch laufenden Betrieb ausgehe) ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nein, hier wurde gleich wieder ohne vorheriges Gutachten eröffnet. Aber ich stehe gerade auf dem Schlauch: Wieso von vornherein aussichtslose RSB? Nach den Unterlagen bestehen zwar erhebliche Forderungen diverser Banken aus Krediten. Der Schuldner scheint aber kein Personal beschäftigt zu haben. Zumindest gibt es laut Gläubigerverzeichnis keine offenen Sozialversicherungsabgaben, die von der RSB ausgenommen sein könnten.

  • nur wird er wirstschaftlich das Rechtsschutzziel durch "weiterbraseln" nicht erreichen können. Ob dies einer Kostenstundung würdig ist, daran zweifel ich. Aber ich weiß, das ist ein weites Feld....

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